Erwin Rademakers, Diane de Vries
Rz. 182
Nach Art. 2:242 Abs. 1 NL-BGB erfolgt die erstmalige Bestellung des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer in der Gründungsurkunde. Nach der Gründung der B.V. werden die Geschäftsführer von der Hauptversammlung bestellt oder, falls der Gesellschaftsvertrag es so bestimmt, von einer Versammlung von Inhabern von Geschäftsanteilen einer besonderen Art oder Bezeichnung, vorausgesetzt, dass jeder stimmrechtsbefugte Gesellschafter an der Beschlussfassung bezüglich mindestens eines Geschäftsführers teilnehmen kann (Art. 2:242 Abs. 1 NL-BGB). Zweck dieser Regelung ist es, über den Gesellschaftsvertrag zu erreichen, dass eine bestimmte Gruppe von Gesellschaftern einen "eigenen" Geschäftsführer bestellen kann.
Rz. 183
Es gibt keine zwingenden gesetzlichen Anforderungen an die Person des Geschäftsführers. Art. 2:242 Abs. 2 NL-BGB lässt jedoch zu, dass der Gesellschaftsvertrag benennt, welche Eigenschaften der Geschäftsführer der B.V. haben muss. Die Anforderungen an die Person des Geschäftsführers können durch einen Beschluss der Hauptversammlung aufgehoben werden. Der Beschluss muss nach den Regeln gefasst werden, die für einen Beschluss zur Änderung des Gesellschaftsvertrags gelten.
Rz. 184
Die persönlichen Daten jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung sind in das Handelsregister einzutragen (Art. 22 Abs. 1a Hrb). Das Datum, an dem der Geschäftsführer bestellt wurde, und die Art und Weise, in der er die B.V. vertreten darf, müssen ebenfalls in das Handelsregister eingetragen werden. Für diese Eintragung stellt die Handelskammer ein spezielles Formular zur Verfügung.
Rz. 185
Das Verhältnis der gesellschaftsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekte der Beziehung zwischen dem Geschäftsführer und der B.V. ist vielschichtig. Im Rahmen dieses Beitrags sei lediglich darauf hingewiesen, dass gem. Art. 2:244 Abs. 3 NL-BGB ein Gericht nicht befugt ist, zu urteilen, dass der Arbeitsvertrag zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft wiederhergestellt werden muss.
Rz. 186
Durch das Flex-B.V.-Gesetz und das GGA wurde Art. 2:244 NL-BGB geändert. Nach dem heutigen Art. 2:244 Abs. 1 NL-BGB kann jeder Geschäftsführer von dem Organ, das bestellungsbefugt ist, jederzeit suspendiert oder abberufen werden. Falls Art. 2:239a NL-BGB Anwendung findet (siehe Rdn 192), ist die Geschäftsführung jederzeit befugt, einen ausführenden Geschäftsführer zu suspendieren. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass ein Geschäftsführer auch von einem anderen Organ abberufen werden kann, es sei denn, die Bestellung erfolgt gem. Art. 2:272 NL-BGB durch den Aufsichtsrat (Art. 2:244 Abs. 1 NL-BGB). Das GGAR hat Art. 2:244 NL-BGB weiter geändert. Art. 2:261 NL-BGB wurde gestrichen und Art. 2:244 Abs. 4 NL-BGB wurde ergänzt. In seiner aktuellen Fassung sieht Art. 2:244 Abs. 4 NL-BGB vor, dass im Gesellschaftsvertrag Bestimmungen für den Fall der Verhinderung oder Abwesenheit aller Geschäftsführer enthalten sein müssen. Dabei können Fälle der Verhinderung oder Abwesenheit eines oder meherer Geschäftsführer geregelt werden. Im Gesellschaftsvertrag kann näher bestimmt werden, wann Abwesenheit vorliegt. Wer im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit von Geschäftsführern infolge einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag zu der Verrichtung von geschäftsführenden Handlungen beauftragt ist, wird hinsichtlich diesen geschäftsführenden Handlungen einem Geschäftsführer gleichgestellt.