§§ 1 - 10 Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres (Haushaltsjahres) durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4) verkündet.

§ 2 Bedeutung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans

 

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

 

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4 Haushaltsjahr

1Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. 2Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

§ 5 Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt das Finanzministerium.

§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes notwendig sind.

§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung

 

(1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

(2) Für Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.

 

(3) In geeigneten Bereichen ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.

§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung

1Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. 2Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.

§ 9 Beauftragte oder Beauftragter für den Haushalt

 

(1) 1Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. 2Die oder der Beauftragte soll der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden, soweit nicht durch ihre Organisation eine andere Regelung geboten ist.

 

(2) 1Der oder dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. 2Im Übrigen ist die oder der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. 3Einzelne Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans können übertragen werden.

§ 10 Unterrichtung des Landtages

 

(1) 1Die Landesregierung fügt ihren Gesetzesvorlagen einschließlich der Staatsverträge nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung einen Überblick über die Auswirkungen auf die Haushalts- und Finanzwirtschaft des Landes, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und des Bundes bei. 2Bei Einbringung von Gesetzesvorlagen, die voraussichtlich zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen führen, soll außerdem angegeben werden, auf welche Weise ein Ausgleich gefunden werden kann.

 

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über erhebliche Änderungen der Haushaltsentwicklung und deren Auswirkung auf die Finanzplanung.

 

(3) Die Landesregierung leistet den Abgeordneten, die einen Einnahme mindernden oder Ausgabe erhöhenden Antrag zu stellen beabsichtigen, Hilfe bei der Ermittlung der finanziellen Auswirkungen.

§§ 11 - 33 Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

 

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

 

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

 

1.

zu erwartenden Einnahmen,

 

2.

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

 

3.

voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne

 

(1) Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

 

(2) 1Der Haushaltsplan kann in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert werden; beide können jeweils für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. 2Die Bewilligungszeiträume für beide Haushalte können in aufeinander folgenden Haushaltsjahren beginnen.

 

(3) Wird der Haushaltsplan in einen Verwaltungshaushalt und in einen Finanzhaushalt gegliedert, enthält der Verwaltungshaushalt

 

1.

die zu erwartenden Verwaltungseinnahmen,

 

2.

die voraussichtlich zu leistenden Verwaltungsausgaben (Personalausgaben und sächliche Verwaltungsausgaben),

 

3.

die voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen zur Leistung von Verwaltungsausgaben.

§ 13 Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

 

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

 

(2) 1Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen. 2Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen. 3Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über ...

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