Entscheidungsstichwort (Thema)

Gestattung der Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht”

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.04.2005; Aktenzeichen AnwZ(B) 19/04)

 

Tenor

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

2. Die sofortige Beschwerde wird zugelassen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

5. Der Geschäftswert wird auf 14.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt zugelassen. Seit dem 26.06.1998 war ihm gestattet, die Bezeichnung „ Fachanwalt für Strafrecht” zu führen. Durch weitere Urkunde vom 18.05.1999 wurde ihm die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Familienrecht” zu führen. Am 09.05.2002 verzichtete der Antragsteller auf die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht”, die daraufhin von der Antragsgegnerin widerrufen wurde. Im Anschluss daran wurde ihm am 13.09.2002 die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Arbeitsrecht” zu führen. Gegenwärtig führt der Antragsteller somit Fachanwaltsbezeichnungen für zwei Rechtsgebiete, nämlich Familien- und Arbeitsrecht. Am 22.11.2002 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht”. Mit diesem Antrag hat der Antragsteller zunächst auf die bereits anlässlich des ersten Antrages auf Gestattung der Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht” eingereichten Unterlagen verwiesen, im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch Fortbildungsnachweise im Sinne des § 15 FAO vorgelegt und eine Fallliste sowie die Liste über die Hauptverhandlungstage eingereicht.

Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 23.07.2003 mit der Begründung zurückgewiesen, dass § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO der Führung der Fachanwaltsbezeichnung für ein drittes Fachgebiet entgegenstehe. Gegen diesen ihm am 25.07.2003 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 22.08.2003 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er verweist darauf, dass § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO gegen Artikel 12 Abs. 1 GG verstoße. Es sei verfassungswidrig, wenn ihm lediglich das Führen von zwei Fachanwaltsbezeichnungen gestattet werde.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 23.07.2003, zugegangen am 25.07.2003, die Führung der Bezeichnung „Fachanwalt für Strafrecht” zu gestatten,

für den Fall der Abweisung seines Antrages die sofortige Beschwerde zum Anwaltssenat des Bundesgerichtshofes zuzulassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

Sie schließt sich dem Antrag des Antragstellers, die sofortige Beschwerde zuzulassen, an.

Die Antragsgegnerin tritt der Argumentation des Antragstellers entgegen, weil dieser in keiner Weise in seiner Berufsausübung als Strafverteidiger gehindert sei. Es handele sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung, die verfassungsmäßig unbedenklich sei. Die Antragsgegnerin weist darüber hinaus darauf hin, dass der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (Fachlehrgang Strafrecht des DAV September bis Dezember 1997) außerhalb des 4-Jahres-Zeitraumes des § 4 Abs. 2 Satz 1 FAO liege, lässt jedoch ausdrücklich offen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Gestattung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung erfüllt sind.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Nach § 43 c Abs. 1 Satz 3 BRAO darf die Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, für höchstens zwei Rechtsgebiete erteilt werden. Der Wortlaut dieser Regelung ist eindeutig und lässt keine darüber hinaus gehende Anwendung zu.

Dieser Würdigung stehen verfassungsrechtliche Bedenken nicht entgegen. Grundsätzlich ist hier die Freiheit der Berufsausübung tangiert. Ein solcher Eingriff in Art. 12 GG ist jedoch durch Gesetz bzw. auf Grund eines Gesetzes, hier § 43 c BRAO, möglich.

Fachanwaltsbezeichnungen sind vor dem Hintergrund entwickelt worden, dass dem Recht suchenden Publikum eine Hilfestellung bei der Suche nach dem für das Rechtsgebiet am besten geeigneten Anwalt gegeben wird und dessen Qualifikation nachgewiesen wird. Fachanwaltsbezeichnungen dienen insoweit zunächst einmal einer Offenlegung der Spezialkenntnisse, wobei eine besondere Qualifikation nachgewiesen werden muss. Die Möglichkeit des Führens von Fachanwaltsbezeichnungen stellt eine zulässige Berufsausübungsregelung dar. Bei § 43 c BRAO handelt es sich um eine typische Berufsausübungsregelung, die aus sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Sie dient letztlich der Sicherung eines qualifizierten beruflichen Standards und zugleich den Interessen und dem Schutz der Recht suchenden Allgemeinheit. Die Beschränkung zum Führen von Fachanwaltsbezeichnungen für höchstens zwei Fachgebiete hat den Hintergrund, dass ein hohes Niveau der Kenntnisse verlangt wird und die Glaubwürdigkeit eines Fachhinweises gewahrt werden soll. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die ...

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