Entscheidungsstichwort (Thema)
Besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach: Nutzungspflicht; Steuerberater; Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) ab dem 1.1.2023
Leitsatz (redaktionell)
Steuerberater sind nach § 52d Satz 2 FGO seit dem 1.1.2023 verpflichtet das beSt zu nutzen, da ihnen spätestens ab diesem Zeitpunkt ein sicherer Übermittlungsweg gemäß § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Auf den Erhalt des Registrierungsbriefs oder der Erstanmeldung kommt es daher nicht an.
Normenkette
FGO § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 2; StBerG § 86d Abs. 1, 6
Tatbestand
Die Klägerin gab trotz Erinnerungen und Schätzungsandrohungen die Feststellungserklärung sowie die Gewerbesteuererklärung 2019 nicht ab. Der Beklagte schätzte daraufhin gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) die Besteuerungsgrundlagen mit Bescheiden vom 25. März 2022. Nachdem die Klägerin auch im Einspruchsverfahren trotz weiterer Erinnerung keine Steuererklärungen vorgelegt hatte, wies der Beklagte den Einspruch mit Bescheid vom 20. September 2022 als unbegründet ab.
Hiergegen wendet sich die Klägerin, vertreten durch ihren Steuerberater (Bevollmächtigter), mit Klage vom 24. Oktober 2022 (datiert auf den 29. Oktober 2019).
Nachdem die Klägerin auch die Klage trotz Aufforderung nicht begründet hat, wurde ihr durch richterliche Verfügung vom 16. Dezember 2022 gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgegeben, bis zum 13. Januar 2023 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Die richterliche Verfügung ist am 19. Dezember 2022 zugestellt worden.
Unter dem 13. Januar 2023 übersandte der Bevollmächtigte per Fax eine Klagebegründung vom 12. Januar 2013.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 wies das Gericht den Bevollmächtigten darauf hin, dass das Schreiben vom 13. Januar 2023 nicht wirksam sein dürfte, da Steuerberater nach §§ 52a, 52d FGO i.V.m. § 157e des Steuerberatergesetzes (StBerG) verpflichtet seien, seit dem 1. Januar 2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zu nutzen. Der Gegenstand des Klagebegehrens sei daher nicht innerhalb der mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 gesetzten Frist mit ausschließender Wirkung bezeichnet worden.
Unter dem 30. Januar 2023 übermittelte der Bevollmächtigte einen Schriftsatz über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Rechtsanwalts A und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In der Anlage übermittelte er zudem nochmals das Schreiben vom 13. Januar 2023.
Er sei in einem Telefongespräch mit der Vorsitzenden Richterin des Senats wenige Tage vor dem 16. Januar 2023 darauf hingewiesen worden, dass für den Schriftverkehr ab dem 1. Januar 2023 das beSt vorgesehen sei und dass es unterschiedliche Auffassungen über die Umsetzung der neuen Vorschrift gebe. Einige Richterkollegen würden die konsequente Umsetzung der neuen Vorgaben befürworten. Nunmehr bestehe Rechtssicherheit, da das Gericht auf die Nutzungspflicht hingewiesen habe.
Eine eigenständige Übermittlung der Schreiben an das Gericht sei ihm bis heute nicht möglich. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) habe ihm den Registrierungsbrief noch nicht übersandt. Nach den Plänen der Kammer würde der Versand an seine Buchstabengruppe erst in der Zeit vom 1. bis 10. Februar 2023 erfolgen. Danach sei sicherlich noch eine geraume Zeit der Bearbeitung einzuplanen, bis die tatsächliche Nutzung des beSt möglich sei. Er habe sich nunmehr nach dem Hinweis des Gerichts bereits über die „Fast-Lane“ der BStBK angemeldet. Auch dieses Verfahren werde noch einige Tage dauern.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da der Bevollmächtige als Steuerberater den Gegenstand des Klagebegehrens nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht innerhalb der Ausschlussfrist in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gemäß § 52d i.V.m. § 52a FGO bezeichnet hat. Wiedereinsetzungsgründe sind nicht ersichtlich.
I. Das Gericht entscheidet durch Gerichtsbescheid gemäß § 90a FGO, da ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden ist und eine mündliche Verhandlung keine weiteren Erkenntnisse verspricht. Zudem hat die Klägerin auf die mündliche Verhandlung verzichtet.
II. Die Klage ist unzulässig. Zwar ist vor Ablauf der Ausschlussfrist ein Schriftsatz bei Gericht eingegangen, der erkennen lässt, in welcher Hinsicht eine Änderung der angefochtenen Bescheide begehrt wird. Jedoch wurde die Ausschlussfrist durch diesen Schriftsatz nicht gewahrt, da er die an bestimmende Schriftsätze zu stellenden Formvorschriften nicht erfüllt.
1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss ein Kläger den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Dazu gehört, dass auch das Ziel der Klage hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird (BFH-Beschluss vom 26. November 1979, GrS 1/78, BStBl. II 1980, 99); denn das Gericht kann dem aus § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO sich ergebenden Verbot, über das Klagebegehren hinauszugehen, nur entsprechen, wenn der Kläger den Umfang des begehrten Rechtsschutzes bestimmt hat. Für eine ausreichende Bezeichnung ...