Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für den Internatsbesuch eines an Legasthenie erkrankten Kindes können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden. Einkommensteuer 1988 bis 1990
Nachgehend
Tenor
Die Einkommensteuer wird unter Aufhebung des Einspruchsbescheids vom 6. Oktober 1992 und Änderung der Einkommensteuerbescheide für 1988 vom 21. Mai 1990, für 1989 vom 30. Januar 1991 und für 1990 vom 4. März 1992 herabgesetzt unter Berücksichtigung außergwöhnlicher Belastungen in 1988 von 9.702,00 DM, in 1989 von 8.664,00 DM und in 1990 von 8.208,00 DM.
Ein Ausbildungsfreibetrag für J ist daneben nicht zu berücksichtigen.
Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Streitig ist, ob Aufwendungen für den Internatsbesuch des Sohnes der Klägerin in England als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist Amerikaner und von Beruf Geo-Physiker, die Klägerin ist Engländerin und Psychologin. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1988 bis 1990 machten sie Aufwendungen für den Internatsbesuch des Sohnes der Klägerin in England, den 1974 geboren J, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend (Schulgeld und Reisekosten von insgesamt 1988 = 30.803,15 DM, 1989 = 34.588,30 DM und 1990 =- 36.359,46 DM).
Das beklagte Finanzamt -FA- lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ab. Es gewährte nur den Ausbildungsfreibetrag für auswärtige Unterbringung in Höhe von 1.800,00 DM.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch dievorliegende Klage. Die Kläger tragen vor, daß J seit 1988 in England in einem Spezialinstitut behandelt werde, das über spezielle Lern- und Behandlungsangebote für Schüler mit ausgeprägten Teilleistungsschwächen im Lern-, Lese- und Rechtschreibbereich (Dyslexie) verfügt. Das Kind leide unter einer solch erheblichen Lernbehinderung, daß eine Beschulung nach schulaufsichtsbehördlicher sowie medizinischer Erkenntnis im deutschsprachigen Raum mit Erfolg nicht durchzuführen sei. Da das nächstliegende Spezialinstitut in Großbritannien gelegen sei, werde es seit 1988 in der „Language Development Unit Department, M School” unter medizinischer Aufsicht schulisch betreut.
Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG sei insbesondere deshalb gegeben, weil das Kind seit 1984 nach umfassender psychologischer und pädagogischer Bewertung des Schulaufsichtsamtes von der Schulpflicht ausmedizinischen Gründen befreit sei. Darüber hinaus ergäben die vorliegenden medizinischen Gutachten und Aussagen des behandelnden Arztes – die Bescheinigungen vom 26.09.1989, 06.05.1992 und 06.04.1993 des Abteilungsvorstehers für Kinder- und Jugendpsychatrie an der Universität (Prof. Dr. S) – ein klares und eindeutiges medizinisches Votum.
Die bei dem Kind festgestellte Funktionsschwäche des zentralen Nervensystems sei als Krankheit anzusehen, die einer seelischen Behinderung entspreche. Die Behandlung dieser Krankheit, die weder an Staatsschulen noch an „normalen” Privatschulen möglich sei, müsse in einer Spezialeinrichtung im englischsprachigen Raum vorgenommen werden.
Die Kläger haben ihren ursprünglichen Klagantrag in der mündlichen Verhandlung eingeschränkt, nachdem festgestellt wurde, daß der Vater des Kindes sich an den Kosten zur Hälfte beteiligt hat und nicht alle Aufwendungen abzugsfähig sind.
Sie beantragen,
unter Abänderung der Einspruchsentscheidung vom 6. Oktober 1992 als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG
für 1988 nur noch 9.702,00 DM,
für 1989 nur noch 8.664,00 DM und
für 1990 nur noch 8.208,00 DM
zu berücksichtigen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA, das gegen die Höhe der Aufwendungen keine Einwände erhoben hat, verweist auf seinen Einspruchsbescheid und führt ergänzend aus, daß zur Abgrenzung von Krankheits- und Ausbildungskosten zu prüfen sei, ob die Lese- und Rechtschreibschwäche auf einer Hirnfunktionsstörung beruhe oder eine andere nicht krankheitsbedingte Ursache habe. Der Nachweis sei durchein amtsärztliches Attest zu führen. Dieses liege nicht vor. Es sei auch nicht bekannt, ob im Zusammenhang mit dem Besuch der Schule in England eine medizinisch-indizierte Legasthenie–Behandlung durchgeführt wurde.
Nach der Klagbegründung dürfte es sich nicht um abzugfähige Krankheitskosten, sondern um Aufwendungen handeln, die lediglich die sozialen Folgen einer Krankheit beträfen und durch die nur ganz allgemein einer psychischen Belastung vorgebeugt werden solle, um die mit der Legasthenie einhergehenden Störungen nicht zu verstärken. Ein derartiger Sachverhalt erfülle jedoch nicht den Tatbestand des § 33 EStG.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen wird ergänzend auf die im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie die Steuerakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur insoweit begründet, a...