Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit der Entnahme von Grund und Boden durch Errichtung einer Altenteilerwohnung
Leitsatz (redaktionell)
- Nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG bleibt ein Entnahmegewinn bei der Land- und Forstwirtschaft außer Ansatz, wenn Grund und Boden nach dem 31.12.1986 dadurch entnommen wird, dass darauf die Wohnung des Stpfl. oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird.
- Das setzt voraus, dass die neu errichtete Wohnung zugleich mit der Fertigstellung für die begünstigten Zwecke genutzt wird. Das ergibt sich aus Wortlaut und Sinn und Zweck des Gesetzes.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 15 S. 10
Streitjahr(e)
1998
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Steuerpflicht einer Grundstücksentnahme.
Der Kläger erzielt u. a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die gemäß § 13 a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
Mit Schreiben vom 12.02.1999 erklärte er gegenüber dem Beklagten (dem beklagten Finanzamt - FA -) die Entnahme eines Flurstücks zum 31.12.1998 in der Größe von 1.197 qm, das im Kalenderjahr 1998 mit einem Doppelhaus bebaut worden ist, und beantragte, die Hälfte des Entnahmegewinns gemäß § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG steuerfrei zu belassen, da eine Doppelhaushälfte als Altenteilerwohnung errichtet worden sei.
Das FA erfasste in dem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1998 von dem für das gesamte Grundstück erklärten Entnahmegewinn in Höhe von 83.790 antragsgemäß nur die Hälfte.
Im Zuge einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass beide Doppelhaushälften mit Mietverträgen vom 05.12.1998 (Mietbeginn 01.02.1999) und vom 20.12.1998 (Mietbeginn 01.01.1999) vermietet waren, die als Altenteilerwohnung vorgesehene Doppelhaushälfte an die Eltern der Klägerin. Er versagte deshalb die bisher gewährte Steuerbefreiung des hälftigen Entnahmegewinns und erfasste diesen nunmehr in voller Höhe in dem auch wegen anderer Prüfungsfeststellungen geänderten Einkommensteuerbescheid vom 01.02.2001.
Der Einspruch der Kläger hiergegen hatte keinen Erfolg. Das FA begründete dieses damit, die Steuerfreiheit nach § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG setze voraus, dass die Wohnung ab Fertigstellung auch tatsächlich als Altenteilerwohnung genutzt werde.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger sind der Auffassung, für die Steuerfreiheit genüge es, dass die Wohnung als Altenteilerwohnung errichtet werde, sie müsse nicht sogleich als solche genutzt werden. Hier wohnten zur Zeit zwar die Eltern der Klägerin zur Miete. Die Wohnung sei aber für sie selbst als Altenteilerwohnung vorgesehen, sobald die Betriebsübergabe an ihren Sohn erfolge. Aus dem Gesetz gehe nicht hervor, dass die Altenteilerwohnung sofort nach Fertigstellung als solche genutzt werden müsse. Nach dem Gesetzeswortlaut bedürfe es nur der Errichtung einer Altenteilerwohnung.
Ergänzend trug der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor, die Wohnung sei letztlich schon jetzt von Altenteilern bewohnt. Denn die Eltern der Klägerin hätten etwa zehn Kilometer von der Wohnung der Kläger und ihrer jetzigen Wohnung entfernt einen eigenen – verpachteten - landwirtschaftlichen Betrieb gehabt, den sie der Klägerin unter Gewährung eines üblichen Altenteils (u. a. auch Überlassung einer Altenteilerwohnung) überschrieben hätten. Wegen einer Gehbehinderung eines Elternteils sei es für diese beschwerlich gewesen, täglich zu ihnen zu kommen; im Hinblick auf die zu gewährenden Altenteilsleistungen habe es sich angeboten, dass die Eltern eine der beiden Doppelhaushälften bezögen. Die Altenteilerwohnung der Eltern sei seit deren Umzug vermietet und die von diesen vereinnahmte und aufgrund des Mietvertrags mit ihnen zu zahlende Miete glichen sich betragsmäßig aus, sodass die Altenteilerwohnungen faktisch getauscht worden seien. So betrachtet werde die Doppelhaushälfte auch jetzt schon von Altenteilern bewohnt.
Die Kläger beantragen,
die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit 24.424 DM anzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Nach § 52 Abs. 5 Satz 10 EStG bleibe der Entnahmegewinn steuerfrei, wenn Grund und Boden dadurch entnommen wird, dass hierauf die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine Altenteilerwohnung errichtet wird.
Voraussetzung sei, dass die neu errichtete Wohnung sogleich mit ihrer Fertigstellung für begünstigte Zwecke genutzt werde. Insoweit werde auf Felsmann, Die Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Kommentar Tz. A 178 e verwiesen. Eine begünstigte Altenteilerwohnung liege nur vor, wenn die Errichtung der Wohnung erkennbar in unmittelbarem Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Betriebsübertragungsvertrag stehe und die Nutzungsüberlassung als vorbehaltener Vermögensertrag Teil der Altenteilsvereinbarung sei (Felsmann a.a.O. Rz. A 178).
Dieser von der Literatur geforderte Zusammenhang lasse sich auch direkt dem Gesetzeswortlaut „Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf diesem... eine Altenteilerwohnung err...