Entscheidungsstichwort (Thema)
Optionen als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Einkommensteuer 1990
Leitsatz (redaktionell)
- Begehrt ein Stpfl. den Werbungskostenabzug, trägt er die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Tatsachen, die den Werbungskostenabzug dem Grunde und der Höhe nach begründen.
- Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören alle Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Grds. kann dazu auch die Einräumung einer Option zählen.
- Der Erwerb der Option als solcher führt noch nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, weil zunächst noch ungewiss ist, ob von ihr überhaupt Gebrauch gemacht wird. Erst wenn das Optionsrecht ausgeübt wird, realisiert sich ein damit verbundener Vorteil.
- Auch Zuwendungen Dritter können Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer sie vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) sowie über die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Kläger (Kl.) ist Geschäftsführer der Fa. F. C. GmbH (FCC) in … N. und unterhält dort eine Wohnung. Sein Familienwohnsitz befand sich im Streitjahr jedoch in A. In A. besaß er zusammen mit seiner Ehefrau zunächst zwei Wohnhäuser. Im Hause T., das er erst im Juli 1989 erworben hatte, wohnte er mit seiner Familie. Das andere Haus befand sich in der U. Es gehörte dem Kl. bereits seit 1983 und war zunächst vermietet. Im Dezember des Jahres 1989 zog der Mieter aus dem Hause U. aus, weil er nicht mehr in der Lage war, die Miete zu zahlen. Er hinterließ das Haus in einem stark renovierungsbedürftigen Zustand, der sich im einzelnen aus dem Zustands- und Mängelbericht vom 10. Januar 1990 Bl. 75–77/90 der Einkommensteuerakte des Beklagten (Bekl.) ergibt, auf den das Gericht Bezug nimmt. In der Folgezeit stand das Haus zunächst Leer. In den Monaten Juni und Juli 1990 führte der Kl. darin umfangreiche Renovierungsarbeiten durch. Im Anschluß daran wechselte er seinen Wohnsitz. Er zog im August 1990 aus dem Haus T. aus und in das Haus U. ein. Das Haus T. wurde im Dezember 1990 verkauft. Die Kosten der Renovierung für das Haus U. hat der Kl. mit ca. 31 TDM beziffert. Versuche, den ehemaligen Mieter wegen dieser Kosten zu belangen, schlugen wegen dessen Mittellosigkeit fehl.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr hat der Kl. die Renovierungskosten zusammen mit weiteren Laufenden Kosten (Schuldzinsen, Grundsteuern, Heizungskosten usw.) in Höhe von insgesamt 46.360 DM als negative Einnahmen aus VuV des Hauses U. geltend gemacht. Für das Haus T. hat er alle Aufwendungen zum Erwerb und Unterhaltung aufgelistet und sie dem Verkaufserlös gegenübergestellt. Darunter befindet sich auch eine Rechnung über Fotoarbeiten vom 15. Februar 1990, die im Zuge der Herstellung von Bildern für den Verkauf des Hauses angefallen ist. Auf die Rechnung in der Heftung „Originalbelege T.” der Einkommensteuerakte des Bekl. wird verwiesen. Den aus der Gegenüberstellung errechneten Verlust von ca. 18 TDM hat der Kl. als Spekulationsverlust bei seinen Einkünften aus Kapital, vermögen deklariert. Im Einkommensteuerbescheid vom 22. Januar 1992 hat das Finanzamt weder die Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV des Hauses U. 24 zum Steuerabzug zugelassen noch die Spekulationsverluste aus dem Hause T.. Dagegen hat der Kl. rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Während des Einspruchsverfahrens ging beim Finanzamt eine Kontrollmitteilung des Finanzamts F. ein, nach der der Kl. im Streitjahr eine Zahlung von 250 TDM von seinem – wie es heißt – Arbeitgeber erhalten hatte. Dieser Zahlung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Anstellungsvertrag des Kl. als Geschäftsführer der Fa. FCC vom 29. Oktober 1985 heißt es in § 14
„Dem Geschäftsführer werden ab 01.01.1988 17 % des Stammkapitals (Basis ist Gründungskapital) als Geschäftsanteil zu Übernahme angeboten werden ….”
Tatsächlich kam es am 1. Januar 1988 noch nicht zur Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch den Kl., weil unterschiedliche Auffassungen über das dafür zu entrichtende Entgelt bestanden. Diese unterschiedlichen Auffassungen wurden im Streitjahr durch eine gütliche Einigung beigelegt. Danach verzichtete der Kl. auf seine Rechte aus § 14 des Anstellungsvertrages und erhielt dafür von der bis dahin einzigen Gesellschafterin der Fa. FCC eine Zahlung von 250 TDM. Gleichzeitig erwarb er 12,5 % der Anteile zum Preis von 150 TDM. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, daß es sich bei der Zahlung von 250 TDM um steuerpflichtiges Arbeitsentgelt nach § 19 EStG handele und erließ – nach entsprechendem Hinweis – eine verbösernde Einspruchsentscheidung.
Dagegen hat der K. Klage erhoben, mit der er sich nur noch gegen die Berechnung der Einkünfte aus VuV des Hauses U. und gegen di...