Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz bei Beförderungsleistungen eines Taxenunternehmers
Leitsatz (redaktionell)
- Beförderungsleistungen mit Taxen, für die eine Genehmigung nach § 47 PBefG erteilt ist, sind steuerbegünstigt, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
- Transportiert ein Taxenunternehmer einen Patienten zum Arzt und wartet er dort nicht auf das Ende der jeweiligen Behandlung, sondern tritt die Rückfahrt an, die er als Leerfahrt vergütet bekommt, so endet die Beförderungsleistung hiermit.
- Das Abholen des Patienten nach Ende der Behandlung ist eine eigenständige neue Leistung.
- Die Frage, ob eine einheitliche Beförderungsleistung vorliegt, ist nicht danach zu beurteilen, ob der jeweilige Fahrgast bereits zeitlich vor Vereinbarung der Fahrt zur Behandlung mit dem Taxenunternehmer die Rückfahrt vereinbart oder ob zwecks Kostenübernahme durch die jeweilige Krankenkasse der behandelnde Arzt die Notwendigkeit der sog. Krankenfahrt für die Hin- und Rückfahrt auf einem Formular oder auf zwei Formularen bescheinigt.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 10b
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998, 1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Taxiunternehmen. Sie unterhält diverse Kraftdroschken, für die sie Genehmigungen nach § 47 Personenbeförderungsgesetz hat. Mit den Kraftdroschken werden u.a. Krankenfahrten durchgeführt, deren umsatzsteuerliche Behandlung streitig ist.
Abweichend von der Verordnung über Beförderungsentgelte für die im Landkreis Osnabrück zugelassenen Taxen bestand für die Streitjahre die Vereinbarung der Krankenkassen des Arbeitskreises gesetzliche Krankenversicherung Osnabrück und AOK Melle mit dem Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen e. V., Bezirksgeschäftsstelle Osnabrück über die Vergütung der Krankenfahrten. Nach dieser Vereinbarung zahlen die Krankenkassen den zugelassenen Mietwagen- und Taxiunternehmen in der Stadt Osnabrück und im Landkreis Osnabrück, die die Gewähr für fachgerechte Krankenfahrten erbringen, fest vereinbarte Vergütungssätze für Krankenfahrten. Nach dieser Vereinbarung waren für Fernfahrten je Kilometer 1,15 DM (bis zum 30.06.1996) bzw. 1,18 DM (vom 01.07.1996 - 31.12.1996) bzw. 1,20 DM (ab 01.01.1997) abrechenbar. Nach der Vereinbarung waren Wartezeiten mit 7,50 DM je angefangene Viertelstunde zu vergüten. Die Gebühr für Wartezeiten durfte jedoch insgesamt nicht höher sein, als die abrechenbare Gebühr für eine zweite Fahrt.
Nach einer die Streitjahre umfassenden Außenprüfung nahm der Beklagte an, dass hinsichtlich derjenigen Krankenfahrten, die die Klägerin mit den Krankenkassen abrechnete und in den Abrechnungen Fahrten mit einer jeweiligen Gesamtlänge zwischen 100 - 200 km dargestellt waren, die Anwendung des begünstigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG nicht in Betracht komme, weil die jeweilige Beförderungsstrecke mehr als 50 km betragen habe. Hinsichtlich dieser Abrechnungen gehen die Verfahrensbeteiligten und das Gericht davon aus, dass die Klägerin einen Patienten von seiner Wohnung zur Behandlung beförderte, wobei die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Behandlungsort zwischen 25 km und 50 km lag, der Klägerin für die jeweilige Leerfahrt eine Vergütung nach festen Kilometersätzen zusätzlich zu stand und zwischen dem Hinbringen des Patienten zur ärztlichen Behandlung und der Rückfahrt des Patienten das jeweilige Taxi nicht vor Ort wartete, sondern den öffentlichen Personennahverkehr anderweitig zur Verfügung stand. Für diese Fälle nahm der Beklagte an, dass die Beförderung des Patienten zum Arzt und die Beförderung des Patienten zurück zur Wohnung unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Leistung als eine Beförderungsleistung anzusehen sei, mit der Folge, dass sich die Beförderungsleistung mit den Patienten auf einer Beförderungsstrecke von mehr als 50 km abspiele. Der Betriebsprüfer ermittelte diese Einzelfahrten anhand der Rechnungskopien, die sich in der Buchhaltung der Klägerin befanden. Hieraus ermittelte der Prüfer die Summe der Bemessungsgrundlagen je Jahr, auf die er den Regelsteuersatz anwandte.
Gegen die entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit ihrer Klage, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet. Die jeweilige Hinfahrt und Rückfahrt sei für sich zu betrachten. Eine einheitliche Leistung liege nicht vor. Deshalb komme der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung. Da im Streit nicht diejenigen Fallgestaltungen vorlägen, bei denen die Klägerin auf den Patienten während der Behandlung warte, lägen voneinander unabhängige Einzelleistungen vor. Dies gelte schon deshalb, weil die Gefahr bestehe, dass ein anderer Taxenunternehmer die Rückfahrt übernehme, für die ärztlicherseits eine gesonderte Verordnung ausgestellt werde. Diese sogenannten Krankentransportscheine seien allerdings mit der jeweiligen Abrechnung an die Krankenkasse weitergeben und deshalb nicht mehr vorhanden...