Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer bei Pflegeleistungen
Leitsatz (redaktionell)
- Der Tatbestand des § 7 Abs. 1 ErbStG wird auch durch eine sog. gemischte freigebige Zuwendung verwirklicht. Eine solche ist gegeben, wenn einer höherwertigen Leistung eine Leistung von geringerem Wert gegenübersteht und die höherwertige Zuwendung neben Elementen der Freigebigkeit auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, ohne dass sich die höherwertige Leistung in selbstständige Leistungen aufteilen lässt.
- Hege- und Pflegeleistungen, die aufgrund eines Übergabevertrages gegenüber der Überlasserin in kranken und alten Tagen geschuldet werden, sind nicht als Gegenleistungen im Wert der Schenkung zu berücksichtigen, da es sich um aufschiebend bedingte Leistungen handelt, wenn sie erst bei Eintritt der tatsächlichen Pflegebedürftigkeit anfallen.
Normenkette
ErbStG § 7 Abs. 1
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin aufgrund des notariellen Überlassungsvertrages vom x.x. von ihrer Schwiegermutter, Frau A, eine Schenkung erhalten hat. Die Klägerin hat nach dem vorgenannten Überlassungsvertrag 1/2 Grundstücksanteil an dem ihrer Schwiegermutter gehörenden Einfamilienhaus übertragen erhalten. Den weiteren 1/2 Anteil erhielt die Tochter der Frau A. Gemäß § 3 Abs. 1 des notariellen Vertrages bestellten die Übernehmer (Klägerin und ihre Schwägerin) der Überlasserin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnungsrecht an dem Haus. Sie übernahmen zudem dinglich und persönlich von der Überlasserin Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 63.000,00 DM. In § 3 Abs. 5 des Übergabevertrages wurde weiter folgende Vereinbarung getroffen:
„Die Übernehmer übernehmen die Hege und Pflege der Überlasserin in kranken und alten Tagen, soweit zumutbar und persönlich in natura möglich, sowie Pflegestufe 1 nicht überschritten wird; unberührt hiervon bleiben etwaige Ansprüche auf Hege- und Pflegeleistungen gegenüber Dritten, insbesondere der öffentlichen Hand.”
Der Wert des Altenteiles wird in § 4 des notariellen Vertrages mit 750,00 DM monatlich angegeben. Der Wert des übertragenen Grundvermögens wird in § 10 des Vertrages mit 300.000,00 DM angegeben.
Das Finanzamt sah in der Übertragung eine gemischte Schenkung und ging zunächst von einem Wert des Erwerbes von 46.248,00 DM aus. Unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages von 20.000,00 DM setzte es die Schenkungsteuer nach einem steuerpflichtigen Erwerb von 26.200,00 DM fest. Von der Schenkungsteuer in Höhe von 3.144,00 DM wurde dabei gemäß § 25 Schenkung- und Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ein Betrag in Höhe von 2.100,00 DM zinslos gestundet. Das Finanzamt berücksichtigte dabei die vereinbarten Pflegeleistungen nicht als Gegenleistungen, da diese Pflegeleistungen aufschiebend bedingt seien und die nach § 6 Bewertungsgesetz (BewG) erst nach Eintritt der tatsächlichen Pflegebedürftigkeit berücksichtigt werden könnten.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
Sie begründet diesen damit, dass es sich um einen ausschließlich entgeltlichen Vertrag zwischen Schwiegermutter und Schwiegertochter handele. Die Hege- und Pflegeleistungen seien zu Unrecht wertmäßig nicht berücksichtigt worden. Die Leistungen seien nicht aufschiebend bedingt, da sie bereits ausgeführt würden. Sie teilten weiterhin mit, dass der Wert des übernommenen Grundstücksanteils mit 70.000,00 DM zu bewerten sei. Als Gegenleistungen seien Verbindlichkeiten von anteilig 31.500,00 DM, das Wohnrecht der Schenkerin sowie Hege- und Pflegeleistungen übernommen worden. Trotz Nachfrage seitens des Finanzamtes wurde der genaue Umfang der angegebenen Pflegeleistungen weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Rückfragen seitens des Finanzamtes über Umfang, Art, zeitlichen Umfang und finanziellen Aufwand der Pflegeleistungen wurden nicht beantwortet. Das Finanzamt ging deshalb auch im Einspruchsverfahren weiterhin von einer gemischten Schenkung aus und berechnete nunmehr aufgrund der Angaben der Kläger die Schenkungsteuer neu. Es ging dabei von dem in § 10 des notariellen Übergabevertrages angegebenen Verkehrswert des Grundstücks von 300.000,00 DM aus und ermittelte den hälftigen Anteil für die Klägerin mit 150.000,00 DM. Es berücksichtigte ferner die übernommenen hälftigen Schulden in Höhe von 31.310,00 DM. Unter Berücksichtigung der monatlich zu erbringenden Altenteilsleistung von 750,00 DM (Kapitalwert 62.370,00 DM) ermittelte das Finanzamt die Bereicherung mit 79,12 % des Verkehrswertes der Leistung der Schenkerin. Bezogen auf den Steuerwert von 70.000,00 DM ermittelte das Finanzamt den Wert des Erwerbs im Einspruchsverfahren mit nunmehr 54.856,00 DM. Unter Berücksichtigung des persönlichen Freibetrages von 20.000,00 DM ermittelte es einen steuerlichen Erwerb von 34.800,00 DM und setzte eine Schenkungsteuer von 2.135,15 € fest, von der ein Betrag in Höhe von 1.202,56 € gemäß § 25 ErbStG zinslos gestundet wurde.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, dass keine unentgeltliche ...