Entscheidungsstichwort (Thema)
Ebay-Handel mit Modellbauteilen als unternehmerische Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
- Zum Begriff des Unternehmers gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG.
- Zur Abgrenzung der unternehmerischen von der privaten Betätigung.
- Die Voraussetzungen eines händlerähnlichen Tätigwerdens am Markt erfüllt insbesondere derjenige, der An- und Verkäufe planmäßig mit auf Güterumschläge gerichteter Absicht tätigt.
- Ob jemand durch eine Veräußerung im Wettbewerb zu anderen Händlern tritt, ist nicht entscheidend. Auf eine Wettbewerbssituation kommt es nicht an.
- Umsätze, denen p. a. 200 Verkäufe, 211 Verkäufe bzw. 88 Verkäufe zu Grunde liegen, dokumentieren eine auf Wiederholung angelegte planmäßige Betätigung.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2005, 2006, 2007
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit seinen Veräußerungen beim Internetauktionshaus eBay steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erzielt hat und ob auf diese Umsätze die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG Anwendung findet.
Der Kläger war in den Streitjahren als Finanzdienstleister unternehmerisch tätig. Entsprechend der eingereichten Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielte er hieraus im Jahr 2004 Umsätze i.H.v. 37.244,69 €, 2006 i.H.v. 14.607,83 € und 2007 i.H.v. 9.376,36 €. Für das Jahr 2005 wurde eine Gewinnermittlung nicht eingereicht. Umsatzsteuererklärungen gab der Kläger im Hinblick auf eine vorliegende Umsatzsteuerbefreiung nicht ab.
Im Dezember 2008 erhielt der Beklagte über die Oberfinanzdirektion (OFD) durch Kontrollmaterial des Finanzamts für Fahndung und Strafsachen O. davon Kenntnis, dass der Kläger Mitglied beim Internet-Auktionshaus eBay ist und in dieser Funktion in den Streitjahren erhebliche Umsätze erzielt hat. Der Beklagte führte daraufhin in der Zeit vom 17. März bis 18. März 2009 beim Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. Hierbei stellte der Umsatzsteuer-Sonderprüfer fest, dass der Kläger in den Streitjahren 2004-2007 bei Internetauktionen steuerpflichtige Umsätze in erheblichem Umfang erzielt und diese bisher nicht erklärt hat. Der Beklagte ermittelte hieraus einen Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG in folgendem Umfang (alle Beträge in EUR):
Jahr |
eBay-Umsatz |
Porto/Versand |
Umsatz Finanzdienstleister |
Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) |
2004 |
5.048,41 |
360,00 |
37.244,69 |
42.633,10 |
2005 |
17.386,96 |
1.000,00 |
- |
18.386,96 |
2006 |
23.602,11 |
1.055,00 |
14.607,83 |
39.264,94 |
2007 |
14.973,54 |
440,00 |
- |
15.413,54 |
Da die getätigten Gesamtumsätze ab dem Veranlagungszeitraum 2004 den Betrag von 17.500 € überstiegen haben unterwarf der Beklagte die getätigten Umsätze aus den Internetauktionen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 der Umsatzsteuer und erließ am 2. April 2009 Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre 2005-2007.
Die festgesetzte Umsatzsteuer für das Streitjahr 2005 beläuft sich, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 15.850 €, auf 2.536 €. Vorsteuerbeträge wurden nicht berücksichtigt. Die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2006 beläuft sich, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von 21.256 € ohne Berücksichtigung von Vorsteuerabzugsbeträgen, auf 3.400,96 €. Für das Streitjahr 2007 setzte der Beklagte, unter Berücksichtigung einer Bemessungsgrundlage von 12.952 € ohne Vorsteuerbeträge, Umsatzsteuer in Höhe von 2.460,88 € fest.
Das hiergegen gerichtete Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Mit seinem Einspruch machte der Kläger geltend, dass er den eBay-Handel nicht mit der Absicht betrieben habe Gewinne zu erzielen. Aus diesem Grunde habe er auch keine Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Zudem überstiege der Jahresumsatz nach § 19 UStG nicht den Betrag von 17.500 €. Damit sei die Kleinunternehmerregelung anwendbar.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 15. Juli 2009 als unbegründet zurück. Hierzu führte er aus, dass Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG derjenige sei, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübe. Das Unternehmen umfasse dabei die gesamte gewerbliche und berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich sei dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehle. Demnach sei der Kläger Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift. Zu seinem Unternehmen gehöre sowohl der eBay-Handel als auch die Tätigkeit als Finanzdienstleister. Die Vorschrift des § 19 Abs. 1 UStG sei insofern nicht anwendbar, als zum Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich der in § 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG genannten steuerfreien Umsätze zählten. Im Streitfall seien daher die Umsätze nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a-h UStG aus der Tätigkeit des Klägers als Finanzdienstleister gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 UStG mit in die Ermittlung des Gesamtumsatzes einzubeziehen, da es sich bei diesen Umsätzen nicht um Hilfsumsätze handele. Insofern würde de...