vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 18/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer-Haftung: Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der LSt-Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG.
- Nach § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge nur steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete SFN-Arbeit gezahlt werden.
- Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit setzen Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden voraus.
- Zahlt der ArbG monatlich gleichbleibende Zuschläge für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit ohne Berücksichtigung krankheitsbedingter oder urlaubsbedingter Fehlzeiten und ohne Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit, so sind die Zuschläge nicht nach § 3b EStG steuerfrei.
Normenkette
EStG § 2b
Streitjahr(e)
2005, 2006, 2007, 2008
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Lohnsteuerhaftung der Klägerin nach § 42 d Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Gemäß Prüfungsanordnung vom 15. Januar 2009 wurde im Zeitraum Februar bis September 2009 bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 durch den Beklagten durchgeführt.
Der Prüfer stellte insbesondere fest, dass die Klägerin ihren Arbeitnehmern tarifliche Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (zukünftig SFN-Arbeit) gewährte. Die Arbeitnehmer der Klägerin erhielten hierfür monatlich gleichbleibende Zahlungen. Wegen fehlender Aufzeichnungen erkannte der Lohnsteuerprüfer die Steuerfreistellung dieser pauschalen Zahlungen nicht an. Die Klägerin hat, so der Betriebsprüfungsbericht, erklärt, von der Möglichkeit des Rückgriffs auf den Arbeitnehmer keinen Gebrauch zu machen.
Weiterhin stellte der Außenprüfer fest, dass Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerfrei behandelt worden sind. Er war der Ansicht, dass nach § 3 Nr. 62 EStG eine Steuerbefreiung nicht möglich war, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Insbesondere liege kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zum Gesellschafter-Geschäftsführer vor. Dies setze aber die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG voraus. Die Klägerin hat, so der Betriebsprüfungsbericht, erklärt, von der Möglichkeit des Rückgriffs auf den Arbeitnehmer Gebrauch zu machen.
Des Weiteren stellte der Lohnsteueraußenprüfer fest, dass die Arbeitnehmerin und Ehefrau des Gesellschafter-Geschäftsführers, Frau A, ein betrieblichen Pkw auch zu privaten Zwecken nutzte. Da keine arbeitgeberseitige Ermittlung des geldwerten Vorteils erfolgt war, wurde dieser geldwerte Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung versteuert. Die Klägerin erklärte gegenüber dem Lohnsteuerprüfer, insoweit von der Möglichkeit des Rückgriffs auf die Arbeitnehmerin keinen Gebrauch machen zu wollen.
Die aus diesen Feststellungen sich ergebenden Abgabenforderungen machte der Beklagte mit Haftungsbescheid vom 22. Oktober 2009 gegenüber der Klägerin geltend. Die Haftungssumme belief sich auf insgesamt 23.270,30 EUR (20.470 EUR Lohnsteuer, 1.313,01 EUR Kirchensteuer lutherisch und 361,35 € Kirchensteuer römisch-katholisch; Hinzu kam an Solidaritätszuschlag 1.125,94 EUR). In den Erläuterungen zum Haftungsbescheid wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin als Haftender anstelle der Arbeitnehmer in Anspruch genommen wurde, weil ein Haftungsausschluss nicht vorliege und die Klägerin sich damit einverstanden erklärt habe. Gegen den Haftungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, der mit Einspruchsbescheid vom 8. Januar 2010 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob die Klägerin Klage.
Die Klägerin trägt vor, dass die Zuschläge für Sonn- und Feiertags und Nachtarbeit steuerfrei zu belassen seien. Stimme die Summe der Pauschalzahlungen mit der Summe der für den in Betracht kommenden Zeitraum ermittelten steuerfreien Zuschläge nicht überein, so sei dann, wenn der Arbeitnehmer weniger zuschlagspflichtige Stunden geleistet habe als durch die Pauschalzahlungen abgegolten sind, und keine Rückzahlung erfolge, die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen. Aus den Aufzeichnungen und Berechnungen der Arbeitgeberin sowie künftiger Zeugenaussagen stehe fest, dass die Arbeitnehmer monatlich mehr als die vergüteten Arbeitsstunden in dieser Zeit geleistet hätten. Die monatlichen Zahlungen seien daher keine Abschlagzahlungen oder Vorschüsse auf tatsächlich geleistete steuerfreie Arbeitszeiten, sondern abschließende Entlohnungen gewesen. Dabei seien die Beteiligten davon ausgegangen, dass die diesen Entlohnungen zu Grunde liegenden Stundenzahlen monatlich stets überschritten worden seien.
Hinsichtlich der Pkw-Nutzung durch die Ehefrau sei die Annahme des Beklagten, es läge eine private Nutzung vor, nicht zutreffend. Eine p...