Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer
Leitsatz (redaktionell)
Freistellung vom Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 in Verbindung mit § 50 Abs. 7 EStG für ausländische solistische besetzte Emsembles (z.B. Quartett).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG.
Die Klägerin engagierte im Rahmen der Kammerkonzertreihe S für die Veranstaltung am … das niederländische „U Quartet”. Bei dem Konzert wurden ausschließlich für Quartette geschriebene Werke dargeboten. Die Gruppe erhielt für den Auftritt ein Pauschalhonorar von 5.000 DM. Die Veranstaltung wurde mit öffentlichen Mitteln gefördert. Den der Klägerin entstandenen Ausgaben von insgesamt 6.829,70 DM standen Eintrittsgelder in Höhe von 480 DM gegenüber.
Unter dem 25. Juli 1996 beantragte die Klägerin die Freistellung von Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 4 EStG in Verbindung mit § 50 Abs. 7 EStG für Auftritte ausländischer Kulturvereinigungen, darunter das „U Quartet”.
Mit Bescheid vom 18. August 1996 lehnte das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, bei ausländischen Solisten komme eine Freistellung vom Steuerabzug nicht in Betracht. Solisten seien Künstler, die einzeln oder in solistisch besetzten Emsembles aufträten (z.B. Duo, Trio, Quartett).
Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, für die Freistellung sei nicht die Anzahl der Musiker ausschlaggebend, sondern die Art der dargebotenen Werke entscheide darüber, ob es sich um eine Veranstaltung mit solistischen Darbietungen oder um eine künstlerische Gemeinschaftsleistung handele. Beim Konzert des „U Quartet” seien ausschließlich für Quartette geschriebene Werke gespielt worden; eine solistische Darbietung habe es bei der Veranstaltung nicht gegeben.
Mit Einspruchsbescheid vom 24. März 1997 wies das Finanzamt den Einspruch zurück. Gemäß § 50 Abs. 7 EStG sei der Bundesminister der Finanzen berechtigt, bei beschränkt Steuerpflichtigen die Steuer ganz oder zum Teil zu erlassen oder in einem Pauschbetrag festzusetzen. Dies sei für ausländische Kulturvereinigungen mit Erlass vom 20. Juli 1983 (BStBl. I 1983, 382) geschehen, soweit eine Freistellung im Inland nicht schon nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erfolgen habe. Bei ausländischen Solisten komme eine Freistellung vom Steuerabzug selbst dann nicht in Betracht, wenn ihr Auftritt aus öffentlichen Mitteln gefördert werde. Solisten seien im Sinne des BMF-Erlasses Künstler, die einzeln oder in solistisch besetzten Emsembles aufträten. Hier sei die Vergütung an ein Quartett, mithin ein solistisch besetztes Emsemble gezahlt worden. Die Auffassung der Klägerin,dass es allein auf die Art der dargebotenen Werke ankomme, finde in dem BMF-Erlass keine Stütze.
Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben. Nach dem BMF-Erlass sei als Kulturvereinigung ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform jede Gruppierung zu verstehen, die eine künstlerische Gemeinschaftsleistung, z.B. Musik, darbiete, sofern es sich bei den Künstlern nicht um Solisten handele. Ausgangspunkt für die Einschätzung, ob es sich um eine freistellungswürdige Kulturvereinigung handele, sei demzufolge, ob eine künstlerische Gemeinschaftleistung angeboten werde. Im vorliegenden Fall handele es sich bei der Gruppe um ein Streichquartett, welches eine mehrsätzige Komposition für zwei Violinen, Viola und Violoncello vortrage. Das Streichquartett als Kompositionsform sei nach der einschlägigen Fachliteratur neben Sinfonie, Sonate, Lied und Oper eine der zentralen Gattungen der Musik der letzten 200 Jahre. Es könne notwendigerweise nur von vier Instrumentalspielern (Violine, Viola, Violoncello) dargeboten werden. Dieses sei eineklassische Standardbesetzung. Das „U Quartet” habe damit eine künstlerische Gemeinschaftsleistung dargeboten. Deshalb könnten die vier Spieler eines Quartetts auch nicht als Solisten eingestuft werden. Die Voraussetzungen für die Freistellung seien auch insoweit gegeben, als der Auftritt der Musiker zu mehr als einem Drittel aus öffentlichen Mitteln gefördert worden sei. Eine kulturpolitische Bedeutung sei daher gegeben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 18. August 1996 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 24. März 1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin vom Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG für den Auftritt des „U Quartets” am freizustellen.
Das Finanzamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hält an seiner Rechtsauffassung fest.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Finanzamt hat zu Recht die Freistellung vom Steuerabzug nicht ausgesprochen.
Gemäß § 50 a Abs. 4 EStG wird die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhobenbei Einkünften, die durch künstlerische Darbietungen im Inland erzielt werden. Unzweifelhaft wäre für das Honorar des niederländische „U Quartet” die Einkommensteuer durch Steuerabzug zu erheben.
Gemäß § 50 Abs. 7...