vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 9/13)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Entlastungsbetrag für Alleinstehende – Haushaltszugehörigkeit
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Entlastungsbetrages gemäß § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG.
- Zum Begriff „Alleinstehend” i. S. des § 24b Abs. 1 EStG.
- Ist in der Wohnung des Stpfl. eine andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Stpfl. in Haushaltsgemeinschaft lebt. Diese Vermutung ist widerlegbar.
- Ob die Wohnsitzmeldung gemäß § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet, ist umstritten; teilweise wird das verneint, wenn die Meldung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.
Normenkette
EStG § 24b
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Wohnsitzmeldung beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eine unwiderlegliche Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet.
Der Kläger ist seit dem 8. Februar 2005 verwitwet. Er ist Vater der am 4. Januar 1989 geborenen Tochter I. , die als Auszubildende bei M beschäftigt ist und aus diesem Ausbildungsverhältnis im Streitjahr 2010 eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 10.105,45 € bezog. Der Kläger, der für seine Tochter Kindergeld bezieht, wohnt in der G-straße in P, die Tochter wohnt in der im Eigentum des Klägers stehenden Wohnung P, C-Platz. Mit Wohnsitz gemeldet ist die Tochter I. jedoch in der Wohnung des Klägers.
Im unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2010 vom 13. Februar 2012 berücksichtigte der Beklagte zunächst erklärungsgemäß einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308,- €.
Unter dem Datum des 24. August 2012 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2010 gem. § 164 Abs. 2 AO aus verschiedenen Gründen; u.a. erkannte der Beklagte den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht mehr an.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zustehe. Die Haushaltszugehörigkeit des Kindes werde ohne weitere Prüfung typisierend unterstellt, wenn es in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet sei. Auf die tatsächlichen Verhältnisse komme es nicht an; die Vermutung der Haushaltszugehörigkeit könne nicht widerlegt werden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 24. August 2012 und der Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 2012 einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308,- € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht gewährt werden könne, weil dieser Betrag zwingend eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Eltern und Kind voraussetze. Das sei hier nicht der Fall. Der Umstand, dass die Tochter mit Wohnsitz in der Wohnung des Klägers gemeldet sei, stehe dem nicht entgegen, weil die Meldung ersichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung nach § 94a FGO. Nach dieser Vorschrift bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,- € nicht übersteigt. Das ist hier der Fall, weil die steuerliche Auswirkung des Abzugs des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende bei 339,- € liegt.
Gem. § 24b Abs. 1 Satz 1 EStG können allein stehende Steuerpflichtige einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308,- € im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld zusteht. Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist gem. § 24b Abs. 1 Satz 2 EStG anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
Allein stehend im Sinne des § 24b Abs. 1 EStG sind nach § 24b Abs. 2 EStG Steuer-pflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens er-füllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft (§ 24b Abs. 2 Sätze 2 und 3).
Der im Sinne des § 24 b Abs. 2 EStG alleinstehende Kläger bezieht für seine Tochter Inga Kindergeld. Ihm würde der Alleinerziehendenentlastungsbetrag dann zustehen, wenn die Tochter ...