rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einer sog. Abrechnungsgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Schließen sich mehrere Windkraftanlagenbetreiber zu einer Abrechnungsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen, um gegenüber den Energieversorgern an einem gemeinsamen Zählpunkt abzurechnen, besteht aufgrund der Gewerblichkeit dieser Tätigkeit die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung zur gesondert und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.
Die Zahlungen bzw. die Weiterleitungen der anteiligen Einspeisevergütungen an die Gesellschafter sind Teil der Gewinnverteilung und stellen keine Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter dar.
Normenkette
EStG § 15; AO §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob Einkünfte aus der Stromveräußerung gesondert und einheitlich festzustellen sind und ob die sich im Eigentum der jeweils Beteiligten befindlichen Windkraftanlagen (WKA) als notwendiges Betriebsvermögen bei der Klägerin zu bilanzieren sind.
Die Klägerin wurde mit Vertrag vom XX.XX.2010 in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Folgende Gesellschafter, die dem Verfahren auch beigeladen wurden, sind an der Klägerin beteiligt: A-GmbH & Co. KG zu 75 %, die B-UG & Co. KG zu 12,5 % sowie Herr C zu 12,5 %.
Die A-GmbH & Co.KG betreibt sechs, die B-UG & Co. KG und Herr C betreiben jeweils eine WKA auf dem Gebiet der Gemeinde G. Der von den WKA produzierte Strom wird über eine Kabeltrasse eines Dritten zum Umspannwerk transportiert und dort in das Stromnetz eingespeist. Abrechnungsberechtigt gegenüber dem Energieversorger ist nicht die einzelne Betreibergesellschaft, sondern nur sämtliche Betreiber als Gemeinschaft, da lediglich ein Zählpunkt angesteuert wird (Vorbemerkung des Gesellschaftsvertrages).
Im Rahmen der Gründungsurkunde vom XX.XX.2020 haben die Gesellschafter in § 1 folgende Regelung getroffen:
- Die Parteien schließen sich in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Die Gesellschaft tritt nach außen unter dem Namen „Abrechnungsgesellschaft GbR” auf.
- Die Kosten der Gesellschaft werden von den Parteien zu 1. bis 3. im Verhältnis der Nennleistung der jeweils von ihnen betriebenen und an dem Kabel zum Umspannwerk angeschlossenen Windkraftanlagen getragen.
- Im Rahmen der Beschlussfassung der Gesellschaft (…).
- Die Gesellschaft wird nach außen durch die Partei zu 1. vertreten. (…)
- Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Ausweislich der Gründungsurkunde richtet die Klägerin unter ihrem Namen ein Bankkonto ein. Die monatlichen und jährlichen Abrechnungen erfolgen über einen Abrechnungsdienstleiter, der unmittelbar nach Ablauf eines Kalendermonats eine Abrechnung des von den Gesellschaftern eingespeisten Stroms gegenüber dem zahlungsverpflichteten Energieversorger vorzunehmen hat. Grundlage für die Abrechnung sollen die Messungen an dem Zählpunkt des Kabelanschlusses im Umspannwerk und die Messungen der Arbeitsleistungen in den einzelnen WKA sein. Die Verluste an elektrischer Energie, die durch das Kabel und/oder Umspannwerk entstehen, werden auf sämtliche, ins Kabel eingespeiste kWh gleichmäßig verteilt, unabhängig vom Standort der einzelnen WKA und dem jeweiligen Einspeisepunkt in das Kabel.
Gleichzeitig mit der Abrechnung gegenüber dem Energieversorger soll der Abrechnungsdienstleister eine Abrechnung der jeweils produzierten Energie und des sich daraus ergebenden Vergütungsanspruches gegenüber den Beteiligten der GbR erstellen, die jeweils sowohl der Abrechnungsgesellschaft als auch den Berechtigten bis zum 10. eines jeden Kalendermonats zugesendet wird.
Am Folgetag des Eingangs der Gesamtvergütung auf das Gesellschaftskonto soll die Überweisung der jeweiligen Teilvergütung an die Gesellschafter erfolgen
Der Gesellschaftsvertrag ist mit Unterzeichnung am XX.XX.2010 wirksam geworden; seine Dauer ist unbestimmt. Eine Kündigung ist nicht vor Ablauf des 25. Jahres nach Inbetriebnahme der WKA möglich. Die Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. Aufgabe des Betriebs der WKA) bleibt davon unberührt.
Die Klägerin hatte für das Streitjahr 2014 eine elektronische Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eingereicht.
In der in Papierform übermittelten Gewinnermittlung der GbR sind die sowie die Marktprämie als Ertrag und die „Weiterleitung” dieser Vergütungen an die Gesellschafter als Aufwand („Materialaufwand'”) erfasst.
Die „Übernahme” der anfallenden Kosten durch die Gesellschafter gegenüber der Abrechnungsgesellschaft GbR sind ebenfalls als Erlös und gleichzeitig als „sonstiger betrieblicher Aufwand” gebucht worden, so dass der erklärte Gewinn letztendlich 0,- € betrug.
Darüber hinaus erklärte die GbR Kapitalerträge aus dem gemeinschaftlich geführten Konto.
Der Beklagte folgte dieser Erklärung nicht.
Mit Bescheid vom X...