Entscheidungsstichwort (Thema)
Pensionspferdehaltung als Zweckbetrieb eines Reitsportvereins
Leitsatz (redaktionell)
- Die Pensionspferdehaltung ist ein wirtschaftlicher Zweckbetrieb eines Reitsportvereins.
- Ein Zwecksbetrieb ist nach § 65 AO gegeben, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen, die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
- Die Förderung des Reitsports setzt nicht voraus, dass die Pferde der Mitglieder unmittelbar auf dem Gelände des Reitsportvereins untergebracht sind. Die satzungsmäßigen Zwecke können auch ohne die Pensionspferdehaltung erreicht werden.
- Der Vereinszweck lässt sich ebenso erreichen, wenn die Mitglieder ihre Pferde in eigenen Ställen unterbringen oder diese bei Landwirten in der Region unterstellen.
Normenkette
AO §§ 14, 64-65; UStG § 12 Abs. 1
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein. Vereinszweck ist gem. § 2 der Satzung die Förderung und Ausbildung der Mitglieder auf dem Gebiete des Reit- und Fahrsports, der Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Veranstaltungen. Der Kläger ist nach der Satzung selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfügt neben zwei Reithallen auch über einen Pferdestall mit 24 Boxen. Die Anlage befindet sich rund 2,5 km vom Ortskern von W entfernt. In den Boxen werden die vier vereinseigenen Pferde untergebracht. Die weiteren Boxen werden an Vereinsmitglieder vermietet, die dort ihre Pferde einstellen können. Für Unterbringung und Fütterung ist ein Entgelt in Höhe von monatlich 140,- € für Pferde und von 100,- € für Ponys zu entrichten.
Der Kläger erzielt daneben unstreitig dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegende Werbeeinnahmen.
In seiner Umsatzsteuererklärung für 2006 unterwarf der Kläger die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung in Höhe von netto 24.974,- € dem ermäßigten Steuersatz von 7 v.H.. Dem stimmte der Beklagte zunächst zu. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung für 2005, bei der sich der Prüfer auf den Standpunkt stellte, dass die Pensionsumsätze dem Regelsteuersatz unterliegen würden, änderte der Beklagte auch den Umsatzsteuerbescheid 2006 mit Datum vom 16. Juli 2007 und erhöhte in diesem Bescheid die Umsätze zu 16 v.H. gegenüber der Steuererklärung um 24.974,- €.
Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Der Kläger vertritt im Klageverfahren die Auffassung, dass die Pensionspferdehaltung einen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO darstelle. Die entsprechenden Umsätze würden nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sei unerlässlich, um die steuerbegünstigten Zwecke zu erfüllen. Ohne den Stall wäre es vielen Mitgliedern nicht möglich, den Reitsport zu betreiben, weil ihnen keine geeignete Unterstellmöglichkeit für ihr Pferd zur Verfügung stehen würde. Insbesondere jugendliche Reiter könnten sonst nicht ohne Unterstützung Erwachsener am Reitunterricht teilnehmen, weil sie für den Transport des Pferdes zur Reithalle auf einen Transporter und einen Fahrer, der über eine Fahrerlaubnis verfüge, angewiesen wären. Da die Reithalle außerhalb einer Ortschaft liege, sei es den Kindern und Jugendlichen auch nicht zumutbar, entlang der Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen zur Reithalle zu reiten.
Der Preis für die Unterstellung der Pferde sei so niedrig bemessen, dass er gerade die damit verbundenen Kosten decke. Sei der Stall nicht zu 80 v.H. ausgelastet, könne durch die Einstellung der Pferde ein Deckungsbeitrag nicht erreicht werden. Durch diese preisliche Gestaltung sei gewährleistet, dass der Verein zu gleichen oder gleichartigen Betrieben nicht in Konkurrenz stehe. Ein wirtschaftlicher Betrieb sei bei dieser Preisgestaltung nicht lebensfähig. In dem Preis sei auch berücksichtigt, dass die Mitglieder durch eigene Leistungen wie Ausmisten und Instandhaltung ihre Arbeitskraft einbrächten.
Zum Zeitpunkt, als der Stall errichtet worden sei, hätte es in weitem Umkreis keine Möglichkeit gegeben, Pferde gegen Entgelt einzustellen. Inzwischen würden diverse Landwirte Stallungen für Pferdehalter anbieten. Die Zahl liege bei ca. 40-50. Dies zeige, dass sich trotz der Stallung des Klägers ein Wettbewerb habe entwickeln können und der Kläger mit seinem Angebot den Wettbewerb nicht erheblich einschränke.
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuer 2006 auf 2.786,03 € herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung dem Regelsteuersatz der Umsatzsteuer unterliegen würden. Der BFH habe entschieden, das...