vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerfreiheit nach § 3b EStG für Zulage an Polizisten für Dienst zu wechselnden Zeiten
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Steuerfreiheit für neben dem Grundlohn gewährte Zulagen gemäß § 3b EStG.
- Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt worden sind und setzt zudem grds. einzelne Aufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden voraus.
- Pauschale Zuschläge sind nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu den nach § 3b Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten entsprechen.
- Eine einem Polizeibeamten gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ist nur dann nach § 3b EStG begünstigt, wenn sie nach den tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden bemessen wird, auch wenn als weitere Voraussetzung für die Zulagengewährung Dienst zu wechselnden Zeiten hinzutreten muss.
Normenkette
EStG § 3b
Streitjahr(e)
2013
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger im Streitjahr 2013 als Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten (DwZ) zugeflossener Arbeitslohn nach § 3b EStG steuerbefreit ist.
Der Kläger wurde im Streitjahr 2013 mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er arbeitete als Beamter der Bundespolizei.
In den Monaten Oktober bis Dezember 2013 wurde dem Kläger als Arbeitslohn eine Zulage in Höhe von 76,70 €/Monat gezahlt, mithin insgesamt ein Betrag i.H.v. 230,10 €. Grundlage für diese Zulage war die Erschwerniszulagenverordnung (EZulV). Durch eine zum 1. Oktober 2013 in Kraft getretene Änderung der EZulV wurden die bisherigen nach § 20 EZulV als monatliche Pauschalen gezahlten „Zulagen für Schicht- und Wechselschichtdienst” in Höhe von 76,70 €/Monat durch die „Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten” ersetzt.
Voraussetzung für die ab dem 1. Oktober 2013 gezahlte Zulage waren nach den §§ 17a ff. EZulV u.a. die tatsächliche Leistung von Nachtarbeit sowie ein Wechsel zwischen Tag- und Nachtarbeit im Monat der Zahlung. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bestand ein Anspruch auf die Zahlung eines Grundbetrags von 2,40 € pro in der Zeit von 20-6 Uhr geleistete Stunde, maximal für 45 Stunden. Wegen der weiteren Regelungen im Einzelnen wird auf die EZulV Bezug genommen.
Trotz der Änderung hatte der Kläger zunächst weiterhin eine Zulage in der bis zum 1. Oktober 2013 gültigen Höhe von 76,70 €/Monat als Vorschuss auf die erst noch zu berechnende neue Zulage erhalten. Da der Kläger in den Monaten Oktober bis Dezember 2013 die Voraussetzungen für die Zulage nach neuem Recht erfüllte und sich durch die von ihm tatsächlich geleisteten Nachtarbeitsstunden jeweils Grundbeträge ergaben, die höher als die Vorschusszahlungen waren, erhielt er im Folgejahr 2014 Zulagennachzahlungen als Arbeitslohn.
Der Arbeitgeber behandelte die dem Kläger gezahlte Zulage als steuerpflichtig, so dass dieser Betrag im den Finanzbehörden übermittelten Bruttoarbeitslohn enthalten war.
In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, die gezahlten Zulagen im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als sonstige Werbungskosten in Höhe von 231 € steuermindernd zu berücksichtigen.
Der Beklagte sah die Zulagen als steuerpflichtigen Arbeitslohn an und ließ weder den beantragten Werbungskostenabzug zu noch behandelte er die Zulage als steuerfrei. Er erließ einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.
Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, die Zulagen seien als nach § 3b EStG steuerfreier Arbeitslohn anzusehen. Bei den Zulagen handele es sich um zusätzlich zum Grundlohn gewährten Arbeitslohn, der voraussetze, dass der Polizeibeamte tatsächlich einen entsprechenden Dienst leiste. Es handele sich nicht um eine Pauschale. Die Polizeigewerkschaft habe den die Zulage erhaltenden Beamten empfohlen, die Steuerfreiheit der Zulage nach § 3b EStG geltend zu machen, allerdings auf die abweichende Auffassung der Finanzverwaltung, die von einer Steuerpflicht ausgehe, hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheids vom 4. März 2015 in der Fassung des Einspruchsbescheids vom 4. Juni 2015 die Einkommensteuer unter Behandlung eines Teils des dem Kläger gezahlten Arbeitslohns in Höhe von 231 € als steuerfrei festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, die dem Kläger gezahlten Zulagen seien nicht nach § 3b EStG steuerbefreit. Zunächst weist der Beklagte darauf hin, dass es sich bei den in den Monaten Oktober bis Dezember des Streitjahrs an den Kläger gezahlten Beträgen lediglich um Vorschüsse gehandelt habe, die in gleicher Höhe wie in den Monaten vor Oktober 2013 als monatliche Pauschale gezahlt worden seien, ohne dass es...