Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage trotz Überschuldung im fiktiven Versorgungsfall; Verdeckte Gewinnausschüttung; Pensionszusage; Rückdeckungsversicherung; Ernsthafte Vereinbarung; Invaliditätszusage

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Führt eine Kapitalgesellschaft nach Durchführung einer Betriebsaufspaltung den Geschäftsbetrieb mit den bisherigen Geschäftsführern fort, bedarf es keiner erneuten Probezeit, um deren Qualifikation festzustellen.
  2. Der fehlende Abschluss einer Rückdeckungsversicherung allein lässt nicht auf eine mangelnde Ernstlichkeit der Pensionszusage schließen.
  3. Können die laufenden Pensionslasten im Zeitpunkt der Zusage voraussichtlich aus den erwirtschafteten Gewinnen beglichen werden, ist die Ernsthaftigkeit der Zusage zu bejahen.
  4. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Pensionszusage nicht finanzierbar und damit nicht ernsthaft vereinbart ist, wenn bei einem unmittelbar nach dem Bilanzstichtag eintretenden Versorgungsfall der Barwert der künftigen Pensionsleistungen zu einer Überschuldung der GmbH-Bilanz führen würde (gegen BMF-Schr. v. 14.05.1999, BStBl I 1999, 512). Vielmehr sind bei der Frage der Finanzierbarkeit sämtliche Umstände des Einzelfalles in die Abwägung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Eintritt des Versorgungsfalles aufgrund einer Invaliditätszusage bei einem gesunden Menschen ohne körperliche Gebrechen i.d.R. sehr gering ist.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.12.2002; Aktenzeichen I R 44/01)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage der Klägerin gegenüber ihren Gesellschafter-Geschäftsführern.

Die Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 18.04.1991 als GmbH mit einem Stammkapital von DM 50.000 gegründet. Gesellschafter und jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer mit einem Festgehalt von zunächst jeweils DM 7.000 monatlich sind seit dieser Zeit der beratende Ingenieur H.D. und sein Bruder Dipl. Ingenieur M.D.. Die Klägerin führt den zuvor von den Gesellschaftern in Form einer GbR geführten Geschäftsbetrieb fort. Das Anlagevermögen wird von der GbR gepachtet. Gegenstand des Unternehmens ist vor allem die Planung, Beratung, Begutachtung und Bauleitung von Gebäuden und Freianlagen.

Die Ertragssituation des Unternehmens stellt sich wie folgt dar:

Jahr

Jahresüberschuss in TDM

Eigenkapital zum 31.12. in TDM

GbR

1988

134

1989

131

1990

524

1991

328

GmbH

1991

./. 85

./. 35

1992

92

56

1993

176

233

1994

160

277

Mit Verträgen vom 20.12.1991 erteilte die Klägerin beiden Gesellschafter-Geschäftsführern eine Pensionszusage. Diese besteht jeweils aus der Zusage eines Altersruhegeldes bei Ausscheiden aus Altersgründen, spätestens mit Vollendung des 67. Lebensjahres, oder bei Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, jeweils in Höhe von 70 % des durchschnittlichen Monatsgehaltes der letzten 3 Jahre vor dem Ausscheiden, sowie der Zusage einer Witwenrente in Höhe von 60 % der Pension des Geschäftsführers. Eine Rückdeckungsversicherung schloss die Klägerin nicht ab. In ihren Bilanzen wies die Klägerin folgende Pensionsrückstellungen aus:

Dipl.-Ing. M.D. (1.3.1945)

Ing. H.D. (8.8.1939)

Gesamt

31.12.1991

22.487

39.185

61.672

31.12.1992

46.024

79.583

125.607

31.12.1993

70.671

121.228

191.899

31.12.1994

117.100

199.153

316.253

Nach einer Außenprüfung erkannte der Beklagte (das Finanzamt – FA -) die Pensionsrückstellungen steuerlich nicht an und behandelte die Zuführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA). Aufgrund eines Rechenfehlers wurden im Streitjahr 1994 DM 124.455 statt DM 124.354 als vGA angesetzt. Es ergingen nach § 164 AO geänderte Steuerbescheide. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zusagen hielten einem Fremdvergleich nicht stand, da es ihnen an der Ernsthaftigkeit und Finanzierbarkeit mangele. Denn bei Eintritt des Invaliditäts- oder Todesfalles einer der Gesellschafter ergäben sich folgende Barwerte der Pensionsverpflichtungen, die durch das Eigenkapital der Klägerin nicht gedeckt gewesen seien:

Barwert bei Invalidität

31.12.92

31.12.93

31.12.94

H. D.

628.051,-- DM

633.043,-- DM

777.185,-- DM

M. D.

578.756,-- DM

587.908,-- DM

724.696,-- DM

Barwerte im Todesfall

H. D.

397.891,-- DM

398.987,-- DM

485.318,-- DM

M. D.

377.039,-- DM

378.161,-- DM

462.215,-- DM

Eigenkapital der Klin

56.828,-- DM

233.135,-- DM

277.831,-- DM

Im Übrigen sei der Nichtabschluss einer Rückdeckungsversicherung als Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Vereinbarung anzusehen.

Gegen den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der vorliegenden Klage. Sie ist der Ansicht, dass für die Pensionszusagen Rückstellungen gebildet werden durften, da die Zusagen rechtsverbindlich, erdienbar, finanzierbar und angemessen seien. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit komme es nicht darauf an, ob im Invaliditäts- oder Todesfall die Passivierung der Rentenverpflichtung zu einer...

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