Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz für Speisenlieferung auch bei gleichzeitiger Geschirrgestellung
Leitsatz (redaktionell)
- Die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice, bei der den Kunden zusammen mit der Speiselieferung leihweise auch Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt werden, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz.
- Die Speiselieferung für sich betrachtet stellt eine vollwertige Leistung dar, die für den Kunden auch ohne Geschirrgestellung einen eigenen Wert hat.
- Die Gestellung von Geschirr und Besteck hat den Charakter einer bloßen Nebenleistung und gibt der Gesamtleistung nicht das Gepräge.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Frage, ob die Lieferung von Speisen durch einen Partyservice dann dem Regelsteuersatz unterliegt, wenn den Kunden zusammen mit der Speiselieferung leihweise Geschirr und Besteck zur Verfügung gestellt wird.
Die Klägerin betreibt einen Partyservice. Zusätzlich zu der Lieferung von Speisen gehört zu ihrem Leistungsangebot die Gestellung von Leihgeschirr und –besteck, wofür ein gesondertes geringes Entgelt berechnet wird. Von diesem Angebot macht ein Teil der Kunden Gebrauch. Soweit Geschirr und Besteck gestellt wird, wird dieses anschließend nach Abholung beim Kunden von der Klägerin gereinigt. Eine vertragliche Verpflichtung der Kunden zur Reinigung des Geschirrs besteht nicht. Die Klägerin hat jene Umsätze, die die Speiselieferung einschließlich Geschirr- und Besteckgestellung betrafen, insgesamt dem ermäßigten Steuersatz unterworfen.
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 gab die Klägerin die Umsätze zum allgemeinen Steuersatz mit 11.057,00 DM und jene zum ermäßigten Steuersatz mit 157.527,00 DM an. Der Beklagte stimmte der Steuererklärung mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 zu. Mit Bescheid vom 27. Dezember 2001 hob der Beklagte den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
In der Zeit vom 20. Oktober 2003 bis zum 24. Oktober 2003 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung statt. Der Prüfer stellte sich unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen in der Umsatzsteuerkartei der OFD Hannover auf den Standpunkt, dass die Klägerin durch die Zurverfügungstellung des Bestecks auch Dienstleistungen im Darreichungsbereich erbracht habe, die den bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr der Speisen förderten. Würden aber über die reine Speiselieferung hinaus Dienstleistungen erbracht, dann sei der gesamte Umsatz dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Mit Bescheid vom 27. November 2003 änderte der Beklagte den Umsatzsteuerbescheid 2000 gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und erfasste – entsprechend den Feststellungen der Außenprüfung – jene Umsätze, die auch die Gestellung von Besteck und Geschirr umfassten, mit dem Regelsteuersatz. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.
Im Klageverfahren trägt die Klägerin vor, dass sich der Fall von einem typischen Restaurationsumsatz dadurch unterscheide, dass letzterer ein ganzes Bündel von Dienstleistungen umfasse. Hier stelle die Geschirrgestellung jedoch nur einen nebensächlichen Teil der Gesamtleistung dar; allein die Speiselieferung bestimme den wirtschaftlichen Gehalt der Gesamtleistung. Ein weiterer Unterschied liege darin, dass die Leistung im Darreichungsbereich nicht gegenüber dem Verzehrenden, sondern gegenüber dem Gastgeber erbracht werde. In diesem Verhältnis stellte die Geschirrbeistellung nur einen nebensächlichen Teil an der Gesamtleistung dar.
Auch das Entgelt für das Entleihen von Geschirr und Besteck unterfalle dem ermäßigten Steuersatz, weil die entsprechende Dienstleistung eine im Vergleich zur Hauptleistung nebensächliche Leistung sei und die Hauptleistung wirtschaftlich lediglich ergänze und abrunde. Hilfsweise sei allein die Geschirrgestellung dem Regelsteuersatz zu unterwerfen.
Die Klägerin beantragt,
die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2000 um 3.277,68 DM herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte bleibt bei der Auffassung, dass hier wegen der neben der Speiselieferung erbrachten Dienstleistung durch Besteckgestellung eine nach § 3 Abs. 9 UStG einheitlich dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung vorliege. Beschränke sich der leistende Unternehmer nicht auf einen Umsatz von Nahrungsmitteln „zum Mitnehmen”, sondern erbringe er weitere Dienstleistungen im Darreichungsbereich, so liege insgesamt eine nicht begünstigte sonstige Leistung vor. Der Beklagte beruft sich insoweit auf Verfügungen der OFD Hannover und der OFD Karlsruhe.
Der Beklagte leitet aus dem Beschluss des BFH vom 18. August V B 26/05, BFH/NV 2006, ab, dass eine Zuordnung zum Regelsteuersatz zumindest dann zutreffend sei, wenn der Unternehmer Geschirr und Besteck selbst abräume und später selbst reinige.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die von der Klägerin erbrachten Speiselieferungen unterliegen auch dann dem ermäßigten Steuersatz des § 12 Abs. 2 UStG von 7 Prozent, wenn die Klägerin ...