Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung. Beschränkung auf 2 Jahre (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG 1996). verfassungsgemäß. Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 1996
Tenor
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte (das beklagte Finanzamt – FA –) einem Antrag des Klägers (Kl.) auf Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 1996 zurecht nur teilweise entsprochen hat; es geht darum, ob der Kl. im Streitjahr 1996 noch Mehraufwendungen wegen einer vor mehr als zwei Jahren aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann.
Der Kl. erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; seit November 1991 ist er Geschäftsführer der H. einer Unternehmensgruppe mit Sitz in K. bei H.. Die Ehefrau des Kl. war als Rechtsanwältin tätig, übt diesen Beruf aber vorübergehend nicht aus. Sie ist zur Zeit Beigeordnete im L. Stadtrat und erzielt insoweit ebenfalls steuerpflichtige Einkünfte.
Mit Beginn der Beschäftigung in K. begründete der Kl. dort einen zweiten Haushalt, den er auch weiterhin beibehielt. Im Antrag auf Lohnsteuerermäßigung 1996 beantragte der Kl. u.a., auch die Kosten der Unterkunft am Arbeitsort mit 12.136 DM und der zu erwartenden Mehraufwendungen für Verpflegung mit 3.568 DM zu berücksichtigen.
Das FA entsprach dem Antrag nur teilweise, indem es diese Aufwendungen mit der Begründung nicht berücksichtigte, gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 sei der Abzug von Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung bei einer Beschäftigung am selben Ort auf insgesamt zwei Jahre begrenzt und gelte diese Begrenzung auch dann, wenn die doppelte Haushaltsführung vor dem 01.01.1996 begonnen habe. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Kl., zu dessen Begründung der Kl. die Auffassung vertrat, die Beschränkung der doppelten Haushaltsführung auf insgesamt zwei Jahre bei Beschäftigung am selben Ort sei verfassungswidrig, hatte keinen Erfolg.
Mit der hiergegen gerichteten Klage begehrt der Kl. weiterhin, im Lohnsteuerermäßigungsverfahren auch Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung zu berücksichtigen., verbunden mit der Anregung an das Gericht, wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der jetzigen Gesetzesfassung die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorzulegen.
Der Kl. ist der Auffassung, die Beschränkung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre durch das Steueränderungsgesetz 1996 sei verfassungswidrig.
Die Regelung verstoße gegen das aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) abgeleitete Gebot der Steuergerechtigkeit. Es würden Aufwendungen, die aufgrund ihrer beruflichen Veranlassung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen erheblich einschränkten, ohne rechtfertigenden Grund nicht mehr zum Abzug zugelassen. Zwar habe der Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum, doch ende dieser dort, wo ein einleuchtender, sachgerechter Grund für die gesetzliche Differenzierung fehle.
Der Gesetzgeber habe aus rein fiskalischen Gründen einen bestimmten Kreis von Steuerpflichtigen, nämlich solche Steuerpflichtige, die länger als zwei Jahre einen getrennten Haushalt aus beruflichen Gründen führten, besonders belastet. Dies sei deshalb schon nicht sachgerecht, weil auf der anderen Seite Steuerpflichtige, deren Beschäftigungsort ebenfalls vom Wohnort weit entfernt sei, die aber täglich zum Beschäftigungsort führen, diese Aufwendungen weiterhin in vollem Umfange als werbungskosten ohne zeitliche Beschränkung abziehen könnten. Es würden auf diese weise zwei Gruppen von Steuerpflichtigen bei vergleichbarem Sachverhalt (auswärtige berufliche Tätigkeit und dadurch bedingter zusätzlicher Aufwand) ohne vernünftigen sachgerechten Grund ungleich behandelt. Diese Ungleichbehandlung betreffe zumindest die Miet- und Nebenkosten bei doppelter Haushaltsführung, die statt der Fahrtkosten, abgesehen von Familienheimfahrten, notwendigerweise entstünden.
Auch ergebe sich eine Ungleichbehandlung gegenüber den Steuerpflichtigen, die vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eine auswärtige Beschäftigung an einem anderen Beschäftigungsort aufnähmen und dann erneut für zwei Jahre ihre Mehraufwendungen als Werbungskosten abziehen könnten.
Die gesetzliche Regelung verstoße darüber hinaus auch gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG), wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schütze der staatlichen Ordnung stünden.
Durch die Beschränkung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre werde ein Steuerpflichtiger gezwungen, den Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen. Sei aber auch die Ehefrau berufstätig, müsse diese zwangsläufig ihre Beschäftigung aufgeben. So liege der Fall auch in seiner Familie. Seine Ehefrau habe ihren Beruf als Rechtsanwältin zwar vorübergehend aufgegeben, beabsichtige ihn aber langfristig wieder aufzunehmen. Dies sei selbstverständlich erfolgverspre...