Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigentumswohnung mit Stellplatz in Tiefgarage
Leitsatz (redaktionell)
Nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die nach Ende des Begünstigungszeitraums des § 7i EStG für denkmalgeschützte Gebäude entstehen, sind der AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG hinzuzurechnen.
Normenkette
EStG §§ 7i, 7 Abs. 4-5
Streitjahr(e)
2015
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) für die Anschaffungskosten eines Pkw-Stellplatzes auf dem Grundstück A-Straße 1 in S.
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2015 Einkünfte aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit als … (§ 18 EStG) und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke sowie aus der Beteiligung an einer Grundstücksgemeinschaft (§ 21 EStG).
Mit Vertrag vom 2. Dezember 1998 unterbreitete der Kläger der Anlagen- und Baubetreuungsgesellschaft ein Angebot zum Abschluss eines Kauf- und Werkvertrags über einen Miteigentumsanteil in Höhe von 47,000/10.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 7 im 3. OG zur Größe von 68,26 qm nebst Abstellraum des Objektes S, A-Straße 1. Die Anlagen- und Baubetreuungsgesellschaft nahm das Angebot am 7. Dezember 1998 an. Der Kaufpreis betrug 245.736 DM (= 125.643 €). Die AfA-Bemessungsgrundlage (AfA-BMG) wurde einheitlich und gesondert festgestellt. Die Bemessungsgrundlage für die erhöhten Absetzungen für Abnutzung gemäß § 7i EStG betrug 165.589 DM (= 84.664 €). Der AfA-Satz betrug 10 v.H., der Begünstigungszeitraum endete 2009. Die Bemessungsgrundlage für die AfA (Altbausubstanz) gemäß § 7 Abs. 5 EStG beträgt 83.682 DM (= 42.786 €). Der aktuelle AfA-Satz beträgt 1,25 v.H.
Im Streitjahr erwarb der Kläger mit Vertrag vom 30. September 2015 das Sondereigentum an dem Tiefgarageneinstellplatz Nr. 100 am Grundstück S, A-Straße 1 für 19.000 €.
Kaufpreis |
|
19.000,00 € |
Nebenkosten |
|
1.374,84 € |
Grund und Boden |
./. |
448,25 € |
AfA-Bemessungsgrundlage |
|
19.926,59 € |
In der Erklärung zur Einkommensteuer für 2015 errechnete der Kläger die AfA-Bemessungsgrundlage für das Vermietungsobjekt ab 2015 wie folgt:
ursprüngliche AK |
258.001,23 DM |
abzgl. Grund und Boden |
5.406,19 DM |
|
252.595,04 DM |
Entspricht |
129.149,79 € |
zzgl. AK Einstellplatz |
19.926,59 € |
AfA-BMG ab 2015 |
149.076,38 € |
AfA-Satz 2,5 v.H. |
3.726,91 € |
Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer für 2015 auf…€ fest. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 2 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In den Erläuterungen heißt es zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich der Tiefgarage: “Die AfA-Bemessungsgrundlage beträgt 19.926 €, die AfA 490 €“. Das Finanzamt gewährte folgende AfA-Beträge:
Gebäude lt. AfA-Tabelle |
535 € |
(1,25 v.H. von 42.786 €) |
AfA Stellplatz |
499 € |
(2,5 v.H. von 19.926 €) |
Gegen den Bescheid zur Einkommensteuer für 2015 vom 9. Februar 2017 legte der Kläger am 24. Februar 2017 Einspruch ein. Mit dem Einspruch begehrte er weiterhin, die AfA wie beantragt zu gewähren. Zwischen der Wohnung und dem Stellplatz bestehe ein einheitlicher Funktions- und Nutzungszusammenhang.
Das Finanzamt übersandte dem Kläger am 10. April 2017 Ablichtungen der in den Akten befindlichen AfA-Tabellen. Es führte aus, die nachträglichen Anschaffungskosten für den Stellplatz seien den Herstellungskosten für die Altbausubstanz hinzuzurechnen und gemeinsam mit diesen abzuschreiben. Die auf die Modernisierungsmaßnahmen entfallenden Anschaffungskosten seien bereits in 2009 vollständig abgeschrieben gewesen und könnten daher nicht nochmals in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Durch die abweichende Berechnung der AfA und die Erhöhung durch Streichung des Werbungskostenüberschusses aus dem Grundstück in H ergebe sich eine höhere Steuer als bisher. Der Kläger wurde auf die Möglichkeit der Verböserung hingewiesen.
Der Kläger hielt an seiner Auffassung fest, die nachträglichen Anschaffungskosten für den Stellplatz seien den ursprünglichen Gesamtanschaffungskosten hinzuzurechnen. Dazu gehörten auch die Anschaffungskosten, die auf die Modernisierungsmaßnahmen entfallen seien.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 erläuterte das Finanzamt nochmals seine Rechtsauffassung und wies erneut auf die Möglichkeit der Verböserung hin. Die AfA-Bemessungsgrundlagen ermittelte es in dem Schreiben nunmehr wie folgt:
Herstellungskosten 1999 |
42.786,00 € |
nachträgliche Anschaffungskosten 2015 |
19.926,00 € |
neue AfA-Bemessungsgrundlage |
62.712,00 € |
AfA-Satz 2015 lt. Tabelle |
1,25 v.H. |
AfA 2015 |
783,90 € |
gerundet |
784,00 € |
Der Kläger hielt an seiner Rechtsauffassung fest.
Mit Einspruchsbescheid vom 19. September 2017 setzte das Finanzamt daraufhin die Einkommensteuer für 2015 von…€ auf…€ fest. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung war ausgeführt, die nachträglichen Anschaffungskosten für den PKW-Stellplatz seien den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zuzurechnen, die bisher gemäß § 7 Abs. 5 EStG abgeschrieben worden s...