[1] In der Überschrift des Gesetzes werden nach den Worten "Sozialgesetzbuchs" die Worte "und zur Niedersächsischen Kinder- und Jugendkommission" eingefügt (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs, in Kraft seit 29. 06. 2018).

[Vorspann]

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§§ 1 - 8 Erster Abschnitt Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe

§ 1

 

(1) Landkreise und kreisfreie Städte (örtliche Träger) erfüllen die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt (§ 70 Abs. 1 und 2 SGB VIII).

 

(2) 1Örtliche Träger sind die Landeshauptstadt Hannover und auch solche kreisangehörigen Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Absatzes 1 erfüllen. 2Das zuständige Ministerium hat die Bestimmung zum örtlichen Träger zurückzunehmen, wenn die Gemeinde dies beantragt oder ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht mehr gewährleistet ist.

 

(3) Der örtliche Träger hat nach Maßgabe des § 80 SGB VIII die Jugendhilfeplanung zu erstellen und regelmäßig fortzuschreiben.

§ 2

Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes.

§ 3

 

(1) 1Die Vertretungskörperschaft legt für die Dauer der Wahlperiode fest, ob dem Jugendhilfeausschuß zehn oder fünfzehn stimmberechtigte Mitglieder angehören. 2Die Besetzung des Jugendhilfeausschusses mit stimmberechtigten Mitgliedern einschließlich ihrer Vertreter erfolgt nach § 71 Abs. 1 SGB VIII. 3Dabei soll von den nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII zu wählenden Mitgliedern die Hälfte von Trägern der Jugendarbeit vorgeschlagen worden sein.

 

(2) Die Hälfte der stimmberechtigten und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen sein.

 

(3) Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht Mitglied der Vertretungskörperschaft des örtlichen Trägers sind, müssen ihre Hauptwohnung im Gebiet der Vertretungskörperschaft und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 4

 

(1) 1Die Satzung bestimmt, dass dem Jugendhilfeausschuß weitere Mitglieder mit beratender Stimme angehören. 2In jedem Fall gehören dem Jugendhilfeausschuß an:

 

1.

die Leiterin oder der Leiter des Jugendamts,

 

2.

die Stadt- oder Kreisjugendpflegerin oder der Stadtoder Kreisjugendpfleger,

 

3.

je eine Vertreterin oder ein Vertreter sowohl der evangelischen als auch der katholischen Kirche, die von den zuständigen kirchlichen Behörden vorzuschlagen sind, sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter einer im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers bestehenden jüdischen Kultusgemeinde, die oder der von dem Landesverband der jüdischen Gemeinden von Niedersachsen vorzuschlagen ist,

 

4.

eine Lehrkraft, die von der unteren Schulbehörde benannt wird,

 

5.

eine Elternvertreterin oder ein Elternvertreter oder eine Erzieherin oder ein Erzieher aus einer Kindertagesstätte,

 

6.

eine kommunale Frauenbeauftragte oder eine in der Mädchenarbeit erfahrene Frau und

 

7.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessen ausländischer Kinder und Jugendlicher.

3Die Zahl der beratenden Mitglieder soll die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht überschreiten. 4§ 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

(2) 1Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte nimmt an den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses teil. 2Sie oder er kann sich vertreten lassen.

 

(3) Fraktionen und Gruppen der Vertretungskörperschaft, auf die bei der Verteilung der Sitze nach § 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, je ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

§ 5

1Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Jugendhilfeausschuß seine Tätigkeit bis zur ersten Sitzung des neugebildeten Jugendhilfeausschusses fort. 2Das gleiche gilt bei Auflösung der Vertretungskörperschaft.

§ 6

 

(1) Der Jugendhilfeausschuß beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe nach Maßgabe des § 71 Abs. 4 SGB VIII[1] [Bis 29.03.2022: § 71 Abs. 3 SGB VIII], soweit nicht durch Satzung für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten etwas anderes bestimmt ist oder die Vertretungskörperschaft sich im Einzelfall die Beschlußfassung vorbehalten hat.

 

(2) 1Der Jugendhilfeausschuß beschließt über Widersprüche in Angelegenheiten der Jugendhilfe, sofern nicht die Zuständigkeit der Vertretungskörperschaft gegeben ist, weil sie in dieser Angelegenheit entschieden hatte. 2Der Jugendhilfeausschuß kann seine Zuständigkeit in Einzelfällen oder für bestimmte Gruppen solcher Angelegenheiten auf die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten übertragen.

 

(3) Vor der Berufung der Leiterin oder des Leiters des Jugendamts ist der Jugendhilfeausschuß zu hören.

 

(4) 1Die Leiterin oder der Leiter des Jugendamts berichtet dem Jugendhilfeausschuß regelmäßig über die Tätigkeit der Verwaltung des Jugendamts sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers. 2Der Ausschuss kann von der L...

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