§§ 1 - 2 Erster Abschnitt Grundlagen für den Finanzausgleich

§ 1 Verteilungsmasse

Der einheitliche Vomhundertsatz für die Ermittlung der Höhe der Finanzzuweisungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich (NFAG) beträgt 15,50 vom Hundert.

§ 2 Übertragener Wirkungskreis

Bei der Festsetzung der Zuweisungen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises gemäß § 2 Satz 1 Nr. 2 NFAG werden

 

1.

für das Haushaltsjahr 2014 für kreisfreie Städte 48,08 Euro und für Landkreise 52,34 Euro,

 

2.

ab dem Haushaltsjahr 2015 für kreisfreie Städte 49,50 Euro und für Landkreise 53,89 Euro.

 

3.

ab dem Haushaltsjahr 2016 für kreisfreie Städte 50,25 Euro und für Landkreise 55,09 Euro

 

4.

ab dem Haushaltsjahr 2017 für kreisfreie Städte 51,39 Euro und für Landkreise 56,34 Euro,

 

5.

ab dem Haushaltsjahr 2018 für kreisfreie Städte 52,42 Euro und für Landkreise 57,47 Euro,

 

6.

ab dem Haushaltsjahr 2019 für kreisfreie Städte 53,65 Euro und für Landkreise 58,82 Euro,[1] [Für 2020: und]

 

7.

[2]ab dem Haushaltsjahr 2020 für kreisfreie Städte 52,59 Euro und für Landkreise 59,29 Euro,[3] [Für 2021: und]

 

8.

[4]ab dem Haushaltsjahr 2021 für kreisfreie Städte 54,91 Euro und für Landkreise 61,90 Euro,

 

9.

[5]ab dem Haushaltsjahr 2022 für kreisfreie Städte 55,67 Euro und für Landkreise 62,76 Euro,[6] [Bis 31.12.2023: und]

 

10.

[7]ab dem Haushaltsjahr 2023 für kreisfreie Städte 56,79 Euro und für Landkreise 64,02 Euro und[8]

 

11.

[9]ab dem Haushaltsjahr 2024 für kreisfreie Städte 57,24 Euro und für Landkreise 64,53 Euro

für jede Einwohnerin und jeden Einwohner zugrunde gelegt.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Nr. 7 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Niedersachsen. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[4] Nr. 8 eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2021. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Nr. 9 angefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[6] Geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[7] Nr. 10 angefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[8] Angefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.
[9] Nr. 11 eingefügt durch Haushaltsbegleitgesetz 2024. Anzuwenden ab 01.01.2024.

§ 3 (weggefallen)

§§ 4 - 7 Zweiter Abschnitt Leistungen außerhalb des Finanzausgleichs

§ 4 Leistungen für neu zugewiesene oder übertragene Aufgaben

 

(1) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Landeshauptstadt Hannover und die Stadt Göttingen erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich

1. der Verwaltungskosten bei der Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz 8.900.000 Euro

 

und

 

2. der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

 

 

a) der Zulassung zum Straßenverkehr 100.000 Euro,

 

b) des Forstwirtschaftsrechts 660.000 Euro,

 

c) des Straßen- und Wegerechts 430.000 Euro

 

und

 

 

d) des Jagdrechts 300.000 Euro.
 

(2) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen und die großen selbständigen Städte erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

1. des Städtebaurechts 510.000 Euro,
2. des Heimrechts 210.000 Euro,
3. der Aufsicht über wirtschaftliche Vereine 60.000 Euro,
4. des Schornsteinfegerwesens 60.000 Euro,
5. der Straßensondernutzungen 280.000 Euro

 

und

 

6. des Deichrechts 160.000 Euro.
 

(3) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte, die Landeshauptstadt Hannover, die Stadt Göttingen, die großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich

1. der Verwaltungskosten für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Niedersächsischen Wohnraum- und Wohnquartierfördergesetz[1] [Bis 09.05.2021: Wohnraumfördergesetz] 6.440.000 Euro

 

und

 

2. der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

 

 

a) des Denkmalschutz- und Denkmalpflegerechts 500.000 Euro

 

und

 

 

b) des Personenstandswesens 210.000 Euro.
 

(4) 1Die Landkreise und die Region Hannover erhalten vom Land jährlich für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet der Städtebauförderung 370.000 Euro. 2Bei der Verteilung dieser Mittel bleiben die Einwohnerzahlen der Landeshauptstadt Hannover, der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Städte unberücksichtigt.

 

(5) 1Die Landkreise und die Region Hannover erhalten vom Land jährlich für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet

1. des Städtebaurechts 1.800.000 Euro

 

und

 

2. der Abfallvermeidung und der Abfallwirtschaft 30.000 Euro.

2Bei der Verteilung dieser Mittel bleiben die Einwohnerzahlen der Stadt Göttingen und der großen selbständigen Städte unberücksichtigt.

 

(6) Die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte und die Stadt Göttingen erhalten jährlich vom Land für den Ausgleich der im Zuge der Auflösung der Mittelbehörden kommunalisierten Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzrechts 3.350.000 Euro.

 

(7[2])[3] 1Die Landkreise, die Region Hanno...

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