Verfahrensgang
VG Göttingen (Beschluss vom 14.05.2003; Aktenzeichen 4 B 40/03) |
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 4. Kammer – vom 14. Mai 2003 (4 B 40/03) Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
2. Die Gegenvorstellungen des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen – 4. Kammer – vom 14. Mai 2003 (4 B 40/03) werden zurückgewiesen.
Gründe
1. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Antragsteller kommt nicht in Betracht.
Auszugehen ist davon, dass der Antragsteller nicht Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Mai 2003 eingelegt hat, in dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, dem Antragsteller für die Durchführung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen die Heranziehung zu einer Studiengebühr für das Wintersemester 2002/2003 für sog. Langzeitstudenten – der Antragsteller befand sich im Wintersemester 2002/2003 im 35. Semester seines rechtswissenschaftlichen Studiums – Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Denn der Antragsteller hat innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO lediglich mit dem am 3. Juni 2003 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 1. Juni 2003 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Mai 2003 gestellt, auch ergibt sich aus der Begründung des Antrages eindeutig und unmissverständlich, dass auch nur ein derartiger Antrag durch den Antragsteller gestellt werden sollte.
Dem Antragsteller kann aber die begehrte Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht bewilligt werden. Hierbei ergibt sich die Erfolglosigkeit dieses Prozesskostenhilfebegehrens schon aus dogmatischen Gründen. Der Senat kann daher für dieses Verfahren offen lassen, ob der Antrag des Antragsstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 4. Februar und 27. März 2003 hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. des § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO bietet; allerdings dürfte Überwiegendes dafür sprechen, dass die umstrittene Studiengebühr bei dem Antragsteller zu Recht erhoben worden ist, wie dies das Verwaltungsgericht in dem sorgfältig begründeten Beschluss vom 14. Mai 2003 im Einzelnen dargelegt hat.
Nach allgemeiner Ansicht (s. etwa BGH, Beschl. v. 30.5.1984 – VIII ZR 298/83 –, NJW 1984, 2106 = MDR 194, 931 = BGHZ 91, 311; BVerwG, Beschl. v. 22.8.1990 – BVerwG 5 ER 639.90 –, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 21 = RPfleger 1991, 1991, 63 = JurBüro 1991, Sp. 570(571); Hanseatisches OVG, Beschl. v. 4.4.1990 – Bs IV 8/90 –, NVwZ 1990. 975(976); OLG Bamberg, Beschl. v. 18.10.2000 – 2 WF 159/00 –, FamRZ 2001, 922; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO. 13. Aufl. 2003, RdNr. 2 zu § 166; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, RdNrn. 35 u. 133 zu § 114; Philippi, in: Zöller, ZPO, 22. Aufl. 2001, RdNr. 3 zu § 114) kommt nach § 114 ZPO, auf den § 166 VwGO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess verweist, eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren nicht in Betracht; denn unter Prozessführung i. S. des § 114 ZPO kann nicht auch das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren selbst, sondern nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden (BGH, aaO; BVerwG, aaO). Dies ist auch dogmatisch nicht gerechtfertigt, weil bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren die Erfolgsaussichten des ersten Prozesskostenhilfeverfahrens und dort die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens – hier des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO – zu prüfen wären. Eine derartige Prüfung widerspräche aber dem Wesen des Prozesskostenhilfeverfahrens, welches als Nebenverfahren nur die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung eines Hauptsacheverfahrens vorbereiten soll, nicht aber selbst der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienen kann (Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Januar 2003, RdNr. 5 zu § 166).
Allerdings ist unter Geltung des § 67 Abs. 1 VwGO a. F. und des § 146 Abs. 4 VwGO a. F., die auch für das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren den Anwaltszwang und ein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren vorgesehen hatten, von dem 12. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 9.11.2000 – 12 O 3707/00 u. 12 O 3876/00 –) die Auffassung vertreten worden (vgl. auch Atzler, NdsVBl. 1998, 153 u. OVG Saarland, Beschl. v. 6.8.1997 – 8 Y 10/97 –, NVwZ 1998, 413), die Vorschriften des § 67 und des § 146 VwGO a. F. müssten unter Berücksichtigung des Verfassungsgebots des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungskonform in der Weise ausgelegt werden, dass ein unbemittelter Beteiligter ein Wahlrecht dahingehend habe, ob er – ohne Kostenrisiko – das Beschwerdezulassungs- und das Beschwerdeverfahren selbst betreiben oder ob er diese Verfahren nach entsprechender Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bei hinreichen...