Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachbarschutz gegenüber elektromagnetischen Feldern durch Mobilfunksendeanlage. 26. BImSchV. Elktrosmog. Felder, elektromagnetische. Gesundheitsgefährdungen. Grenz- und Richtwerte. Mobilfunksendeanlage
Leitsatz (amtlich)
Bei Einhaltung der in der 26. BImSchV angeführten Grenz- und Richtwerte ist regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass von gesundheitlichen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder nicht ausgegangen werden kann.
Normenkette
26. BImSchV
Verfahrensgang
VG Lüneburg (Urteil vom 02.11.2004; Aktenzeichen 2 A 112/04) |
Gründe
Im Verfahren 9 LA 360/04 begehrt der Kläger als Eigentümer des Grundstücks E. 22 in F., im Parallelverfahren 9 LA 361/04 der weitere Grundstückseigentümer des in der Nachbarschaft liegenden Grundstücks G. 1 ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen eine Mobilfunksendeanlage, die an einem Hochregallager auf dem gewerblich genutzten, ca. 61.000 m² großen Grundstück der Beigeladenen zu 3) angebracht worden ist. Die Mobilfunksendeanlage wird von den Beigeladenen zu 1) und 2) betrieben. Das Grundstück E. 22 ist etwa 75 m, das Grundstück G. 1 etwa 150 m vom Hochregallager entfernt. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegen die beiden Grundstücke der Kläger in einem Wohngebiet, das großflächige Betriebsgrundstück der Beigeladenen zu 3) dagegen in einem davon klar abgegrenzten Gewerbegebiet. Grundlage des Betriebes der Sendeanlage ist u. a. die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 20. August 2003, wonach in der Hauptstrahlrichtung ein Sicherheitsabstand zwischen 3,89 m (Südost) bis 7,31 m (Südwest) einzuhalten ist. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 17. Februar 2004 ein Einschreiten gegen die Sendeanlage ab. Die dagegen gerichteten Klagen hat das Verwaltungsgericht mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen vom 2. November 2004 abgewiesen. Wegen der Begründung der Urteile wird darauf Bezug genommen.
Mit ihren dagegen eingelegten Anträgen begehren die beiden Antragsteller die Zulassung der Berufung. Sie stützen ihre Anträge – soweit ersichtlich – allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ihrer Rechtssachen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Zur Begründung der Zulassungsanträge führen sie – erneut – den Untersuchungsbericht des Instituts für Geopathologie und Elektrosmog aus F. vom 27. Juli 2004 an. Grundlage dieses Untersuchungsberichtes ist eine am gleichen Tage im sog. „peak-hold-Verfahren” durchgeführte Hochfrequenzmessung auf dem Grundstück G. 1. Die Messung ergab Werte zwischen 12 bis 192 Mikrowatt pro Quadratmeter ((W/m²). Der Untersuchungsbericht schließt mit der folgenden Gesamtbewertung der Messergebnisse ab:
„Die gesetzlichen Grenzwerte werden im gesamten Grundstücksbereich innerhalb und außerhalb des Gebäudes eingehalten. Dennoch liegen die Expositionswerte deutlich über den vorangehend erläuterten Richtwerten.
Trotz Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutz-Verordnung können aufgrund der festgestellten Richtwertüberschreitungen in Verbindung mit jahrelangen Beobachtungen in Praxisfällen, Befindlichkeitsstörungen oder Krankheitssymptome nicht ausgeschlossen werden.”
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Den Verfahren kommt eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zur Klageabweisung angeführten Entscheidungsgründe decken sich weitgehend nicht nur mit der einschlägigen Rechtsprechung des 1. Senats des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, sondern insbesondere mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst den Beschluss des OVG Lüneburg vom 19.01.2001 (1 O 2761/00 – NdsRpfl 2001, 200 = NSt-N 2001, 157 = NuR 2001, 341 = NdsVBl 2001, 169 = NVwZ 2001, 456 = BRS 64 Nr. 136 = DWW 2002, 128 = BauR 2001, 1250) sowie den Beschluss des BVerfG vom 28.02.2002 (1 BvR 1676/01 – DVBl 2002, 614 = BayVBl 2002, 368 = UPR 2002, 225 = DÖV 2002, 521 = BauR 2002, 1222 = NuR 2002, 674 = NVwZ 2002, 1103 = NJW 2002, 1638 = BRS 65 Nr. 178) angeführt. Ergänzend ist aus jüngerer Zeit auf die Urteile des BGH vom 13.02.2004 (V ZR 217/03 und V ZR 218/03 – NVwZ 2004, 1019 = ZMR 2004, 415 = BauR 2005, 74 = NJW 2004, 1317) sowie auf das Urteil des BVerwG vom 10.12.2003 (9 A 73.02 – DVBl 2004, 633 = UPR 2004, 265) hinzuweisen. Zusammenfassend ist danach festzustellen, dass bei Einhaltung der in der 26. BImSchV angeführten Grenz- bzw. Richtwerte regelmäßig die Annahme gerechtfertigt ist, dass von gesundheitlichen Gefährdungen durch elektromagnetische Felder nicht ausgegangen werden kann. Das BVerfG hat zu dieser tatsächlichen und rechtlichen Einschätzung das Folgende angeführt:
„Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. In...