Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlanfechtung

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 12.03.1991; Aktenzeichen 9 A 2618/90)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin zu 6. wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – 9. Kammer – vom 12. März 1991 geändert, soweit der Antrag der Antragstellerin zu 6. abgelehnt worden ist.

Es wird festgestellt, daß die am 20. August 1990 durchgeführte Wahl zum Personalrat der Inselgemeinde Juist hinsichtlich der Wahl der Vertreter der Gruppe der Arbeiter unwirksam ist.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit ihrer Beschwerde möchte die Antragstellerin zu 6, eine in der Dienststelle Inselgemeinde … vertretene Gewerkschaft, weiterhin festgestellt wissen, daß die im August 1990 durchgeführte Wahl des zu 1 beteiligten Dienststellenpersonalrats hinsichtlich der Wahl der Vertreter der Gruppe der Arbeiter unwirksam ist.

Im Wahlausschreiben vom 5. Juli 1990 für die fragliche Wahl legte der Wahlvorstand fest, daß im Wege der Gruppenwahl fünf Personalratsmitglieder zu wählen seien, von denen jeweils zwei auf die Gruppen der Angestellten und Arbeiter und eines auf die Gruppe der Beamten entfielen. Innerhalb der auf den 18. Juli 1990 gesetzten Frist gingen beim Wählvorstand vier Wahlvorschläge ein; für die Gruppe der Arbeiter wurde lediglich der Antragsteller zu 3 vorgeschlagen, der Ratsherr der Inselgemeinde … ist. Nachdem der Wahlvorstand die Wahlvorschläge zunächst für gültig erachtet hatte, reichte er mit Schreiben vom 20. Juli 1990 den den Antragsteller zu 3 betreffenden Wahlvorschlag mit der Begründung zurück, dieser sei nicht wählbar, weil er als Mitglied des Gemeinderats zu Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sei. Mit Bekanntmachung vom selben Tage verlängerte er weiterhin die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Gruppe der Arbeiter bis zum 26. Juli 1990. Mit Schreiben vom 24. Juli 1990 widersprach der Antragsteller zu 3 der Feststellung seiner Nichtwählbarkeit. Der Wahlvorstand verblieb auch in Anbetracht schriftlich und fernmündlich eingeholter Auskünfte des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Niedersachsen und des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes, für deren Inhalt auf die Beiakte A verwiesen wird, bei seiner Entscheidung (Schreiben an den Antragsteller zu 3 vom 27. Juli 1990). Da innerhalb der erwähnten Nachfrist keine weiteren Wahlvorschläge für die Gruppe der Arbeiter eingingen, gab der Wahlvorstand am 27. Juli 1990 zugleich bekannt, daß für die Gruppe der Arbeiter kein Vertreter gewählt werden könne. Im Einklang hiermit wurde bei der am 20. August 1990 durchgeführten Wahl kein Vertreter der Gruppe der Arbeiter in den zu 1 beteiligten Personalrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 21. August 1990 bekanntgemacht.

Am 31. August 1990 (Antragsteller zu 1–5) bzw. am 3. September 1990 (Antragstellerin zu 6) haben die Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren sinngemäß mit dem Antrag auf Feststellung eingeleitet, die durchgeführte Personalratswahl sei hinsichtlich der Wahl der Vertreter der Gruppe der Arbeiter unwirksam. Sie haben mit näherer Begründung geltend gemacht, der Antragsteller zu 3 habe wegen seiner Zugehörigkeit zum Gemeinderat als Wahlbewerber nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nds. PersVG seien entgegen der Ansicht des Wahlvorstandes nicht erfüllt. Auch enthalte das Nds. PersVG keine spezielle Regelung, daß Gemeindearbeiter, die Ratsmitglieder seien, für den Dienststellenpersonalrat nicht wählbar seien.

Der beteiligte Personalrat hat die Auffassung der Antragsteller unterstützt. Der zu 2 beteiligte Dienststellenleiter hat die Entscheidung des Wahlvorstands verteidigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluß vom 12. März 1991 die Anträge abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die Anträge seien nach Maßgabe des § 26 Nds. PersVG zulässig. Die Antragsteller zu 1 bis 5 erfüllten als Gruppe von mindestens drei Wahlberechtigten das gesetzliche Anfechtungsquorum; die Antragstellerin zu 6 sei als in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft antragsbefugt. Zulässigerweise habe das Anfechtungsbegehren auch auf die Wahl für die Gruppe der Arbeiter beschränkt werden können. Die Anträge seien jedoch unbegründet, weil mit der Zurückweisung des Antragstellers zu 3 als (einzigem) Wahlbewerber für die Gruppe der Arbeiter nicht gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit verstoßen worden sei. Zwar enthalte das Nds. PersVG – im Unterschied zu den Personalvertretungsgesetzen einiger anderer Bundesländer – keine spezielle Regelung des Inhaltes, daß Bedienstete der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die dem in deren Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehörten, zur Personalvertretung dieser Behörden nicht wählbar seien. Der Antragsteller zu 3 sei aber mit Blick auf § 10 Abs. 3 2. Alt. Nds. PersVG nicht wählbar gewesen, wonach Bedienstete, die zu selbständigen Entscheidun...

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