Verfahrensgang
VG Lüneburg (Beschluss vom 01.09.2004; Aktenzeichen 1 B 55/04) |
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 1. Kammer – vom 1. September 2004 teilweise geändert.
Der von der Antragstellerin begehrte Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
Die Antragsstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 13.986,41 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerden, mit denen sich die Antragsgegnerin und der Beigeladene gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 1. September 2004 wenden, mit der das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf den Hilfsantrag der Antragstellerin untersagt hat, den Beigeladenen kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors der Haupt- und Realschule C. zu beauftragen, haben Erfolg. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Erlass der von ihr hilfsweise beantragten Sicherungsanordnung, gerichtet auf die vorläufige Freihaltung des Rektorenpostens der Haupt- und Realschule C., weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO), dass bei der Besetzung der umstrittenen Rektorenstelle ein ihr etwa zustehender Anspruch auf verfahrens- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung verletzt wäre und daher sicherungsbedürftig ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Wäre die Antragstellerin, die als ehemalige Rektorin der zum 31. Juli 2004 aufgelösten Orientierungsstufe C. (vgl. § 184 Abs. 1 Satz 1 Nds. Schulgesetz i. d. F. d. Bek. v. 3.3.1998, Nds.GVBl. S. 137, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes v. 29.4.2004, Nds.GVBl. S. 140 – NSchG –) bereits in der Besoldungsgruppe A 14 plus Amtszulage BBesO eingestuft gewesen ist, anstelle des Beigeladenen mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Rektorin der Haupt- und Realschule C. kommissarisch beauftragt worden, so hätte sich diese Maßnahme auch bei späterer, d. h. nach Schaffung einer Planstelle erfolgten Einweisung in diesen Dienstposten, der je nach Lehramtsbefähigung der Besoldungsgruppe A 13 plus Amtszulage oder A 14 BBesO zugeordnet werden soll (s. SVBl. 2004, 235), nicht als Beförderung der Antragstellerin dargestellt, sondern nur als deren Versetzung nach § 32 Nds. Beamtengesetz (i. d. F. d. Bek. v. 19.2.2001, Nds.GVBl. S. 33, zuletzt geändert durch Gesetz v. 31.10.2003, Nds.GVBl. S. 372 – NBG –). Demgegenüber handelt es sich bei der von der Antragsgegnerin ins Auge gefassten Übertragung der Rektorenstelle der Grund- und Hauptschule C. an den Beigeladenen, der zunächst kommissarisch mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors betraut werden soll, um eine Beförderung i. S. des § 14 Abs. 1 NBG, weil der Beigeladene, der bisher als Rektor der Hauptschule C. lediglich in die Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingestuft gewesen ist, mit der Übertragung des umstrittenen Dienstpostens in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 plus Amtszulage BBesO eingewiesen würde und auch die Verleihung einer Amtszulage wie hier die Verleihung eines höheren Endgrundgehalts, mithin eine Beförderung darstellt (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, RdNr. 53).
Wäre die Antragstellerin aber auf den von ihr angestrebten Dienstposten nicht befördert, sondern nur versetzt worden, so kann sie, nachdem ihrem Versetzungsantrag auf diesen Dienstposten durch die Antragsgegnerin nicht entsprochen worden ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss nicht rügen, bei der Besetzung des Dienstpostens bzw. der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben dieses Dienstpostens (mit dem Ziel der späteren Übertragung) habe der Leistungsgrundsatz (die sog. Bestenauslese) des Art. 33 Abs. 2 GG, des § 7 BRRG und des § 8 Abs. 1 Satz 1 NBG im Rahmen einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend erkannt, dass der Dienstherr, konkurrieren mehrere Beamte um ein Amt einer Beförderungsstelle, den Dienstposten nach pflichtgemäßen Ermessen mit einem Versetzungsbewerber besetzen kann, ohne dass der Dienstherr, selbst wenn die Beförderungsstelle ausgeschrieben worden ist, dem Beförderungsbewerber gegenüber dazu verpflichtet wäre, die Auswahl zwischen den um die Besetzung des Amtes konkurrierenden Beamten an den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auszurichten (Senat, Beschl. v. 16.5.2001 – 2 MA 817/01 –, IÖD 2001, 233 = NdsRpfl. 2001, 2001, 418; OVG NRW, Beschl. v. 23.4.2004 – 1 B 42/04 –, IÖD 2004, 171(173); Schnellenbach, aaO, RdNr. 68 jeweils m. w. Nachw.). Denn diese Stellenübertragung im Wege einer Versetzung fordert grundsätzlich nicht...