Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 11.01.1995; Aktenzeichen 1 B 8469/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – 1. Kammer Hannover – vom 11. Januar 1995, ergänzt durch Beschluß vom 23. Januar 1995, geändert.
Der Antragsgegnerin wird durch einstweilige Anordnung untersagt, den Beigeladenen vor Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides, mit dem über den Widerspruch der Antragstellerin gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 1994 entschieden wird, in das Amt des Rektors an der Grund- und Hauptschule … in … einzuführen und ihm den entsprechenden Dienstposten zu übertragen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin ist Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) an einer Hauptschule, der Beigeladene ist Rektor (Besoldungsgruppe A 13 m.Z.) einer Hauptschule. Beide haben sich um die ausgeschriebene Stelle einer Rektorin/eines Rektors einer Grund- und Hauptschule (Besoldungsgruppe A 14) beworben und wurden aus diesem Anlaß dienstlich beurteilt. Die Antragstellerin erhielt das Gesamturteil „gut”; sie sei für die Leitung einer Schule „gut geeignet”. Das Gesamturteil des Beigeladenen lautete „gut und besser”; er sei zur Leitung einer Grund- und Hauptschule mit Orientierungsstufe „gut geeignet”.
Die Antragsgegnerin hielt den Beigeladenen wegen seiner Erfahrungen in der Schulleitung für den geeignetsten Bewerber. Im Mitbestimmungsverfahren versagte aber die Einigungsstelle ihre Zustimmung zu dem Besetzungsvorschlag. Auf Weisung des Kultusministeriums sollte stattdessen die Antragstellerin mit Zustimmung der Personalvertretung die Stelle erhalten. Indessen erwirkte der Beigeladene hiergegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das gerichtliche Verbot, die Antragstellerin vor Bestandskraft des Bescheides über die Bewerbung des Beigeladenen zur Rektorin zu ernennen (VG Hannover, Beschl. v. 23.3.1994 – 2 B 1611/94 –). In einem weiteren Auswahlverfahren entschied sich die Antragsgegnerin für den Beigeladenen, erhielt hierfür zwar nicht die Zustimmung der Personalvertretungsgremien, konnte aber aufgrund einer endgültigen Entscheidung der Landesregierung vom 18. Oktober 1994 (§ 73 Abs. 1 Nds. PersVG) der Antragstellerin am 28. Oktober 1994 mitteilen, daß die Stellenbesetzung mit dem Beigeladenen beabsichtigt sei. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch der Antragstellerin ist noch nicht entschieden.
Den von ihr gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 11. Januar 1995 abgelehnt. Mit der hiergegen am 24. Januar 1995 eingelegten Beschwerde wird der Antrag auf ein Stellenbesetzungsverbot weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, steht ihrem Rechtsschutzbegehren nicht entgegen, daß sie selbst der von dem Beigeladenen erwirkten einstweiligen Anordnung vom 23. März 1994 nicht mit einer Beschwerde entgegengetreten war. Auch wenn sich das zunächst dahin ausgewirkt haben sollte, daß die Antragstellerin ihre Ernennung gegen den Widerspruch des Beigeladenen nicht erreichen konnte, hat sich doch die Ausgangslage gegenüber dem Ergebnis des früheren Rechtsschutzverfahrens durch die hier angegriffene, dem Beigeladenen günstige Auswahlentscheidung wesentlich verändert. Zudem ist jetzt die Rechtslage wegen geänderter Vorschriften neu zu beurteilen.
Zutreffend wendet sich die Antragstellerin gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluß, daß der Beigeladene nach den im Auswahlverfahren herangezogenen dienstlichen Beurteilungen schon wegen besserer Eignung zu bevorzugen sei. Vielmehr lassen die Beurteilungen eine im wesentlichen gleiche Eignung beider Bewerber erkennen.
Sofern nicht noch andere leistungs- oder eignungsbezogenen Gesichtspunkte für eine Auswahl des Beigeladenen angeführt werden, wäre deshalb die Situation des § 5 des Nds. Gleichberechtigungsgesetzes (NGG) gegeben, d. h. das dem Dienstherrn bei gleicher Eignung verbleibende Auswahlermessen wäre unter maßgebender Berücksichtigung der Frauenförderung auszuüben. Zumindest müßte das Ermessen von der Antragsgegnerin als Inhaberin der Personalhoheit neu ausgeübt werden. Daraus ergibt sich ein sicherungsfähiger Anspruch der Antragstellerin. Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
1. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Beigeladene nach den im Auswahlverfahren herangezogenen dienstlichen Beurteilungen schon wegen besserer Eignung zu bevorzugen sei, wird darauf gestützt, er sei in einem höherwertigen Statusamt beurteilt worden als die Antragstellerin; es bestünden auch keine sachlichen Gründe, von dem Grundsatz des Vorrangs einer solchen Beurteilung abzuweichen.
Allerdings hat sich das Verwaltungsgericht – entge...