Entscheidungsstichwort (Thema)

Freistellung der Mitglieder des örtlichen Personalrats

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 04.01.1993; Aktenzeichen PL A 24/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 4. Januar 1993 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit seiner Beschwerde wendet sich der beteiligte Oberstadtdirektor dagegen, daß ihn die Fachkammer durch einstweilige Verfügung verpflichtet hat, die Mitglieder des Antragstellers, des örtlichen Personalrats des Amtes … der …, bis zur endgültigen Einigung zwischen den Verfahrensbeteiligten oder bis zur endgültigen Entscheidung der noch anzurufenden Einigungsstelle im Umfang einer vollen Stelle von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Fachkammer hat die angegriffene einstweilige Verfügung auf Antrag des Antragstellers zu Recht erlassen. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Beurteilung führen:

Auch der Beteiligte stellt im Ausgangspunkt nicht in Frage, daß im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren im Grundsatz einstweilige Verfügungen mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts zulässig sind (so die st. Rspr. des Senats und des 17. Senats des OVG im Anschluß an die Rspr. des BVerwG; vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24.2.1993 – 18 M 6302/92 – und vom 9.7.1993 – 17 M 2332/93 –).

Seine im Beschwerdeverfahren gegen das Bestehen eines die die erlassene einstweilige Verfügung deckenden Verfügungsanspruchs vorgebrachten Einwände sind nicht stichhaltig. Richtig ist zwar, daß für jede Wahlperiode des Antragstellers unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen Umstände neu darüber zu entscheiden ist, inwieweit gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG zur Erfüllung der Aufgaben des Personalrats Freistellungen notwendig sind. Die Fachkammer hat aber zutreffend hervorgehoben, daß der Umfang der Freistellung nicht der Dispositionsbefugnis des Dienststellenleiters unterliegt und hier nicht ersichtlich ist, weshalb es gerechtfertigt sein sollte, die für die vergangene Wahlperiode aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschusses der … vom 1. Dezember 1988 eingeräumte Freistellung im Umfang von insgesamt einer Stelle – wie vom Beteiligten beabsichtigt – zu halbieren. Es ist nicht ersichtlich, daß die Freistellungsentscheidung des Verwaltungsausschusses im Jahre 1988 handgreiflich übersetzt gewesen wäre. Der Antragsteller war damals die zuständige Personalvertretung für insgesamt 294 Bedienstete, die verteilt über das gesamte Stadtgebiet an 25 Stellen tätig waren. Die ausgesprochene Freistellung im Umfang einer vollen Stelle entsprach daher annähernd dem Maßstab des § 46 Abs. 4 Satz 1 BPersVG, wonach in Dienststellen mit in der Regel 300 bis 600 Beschäftigten ein Personalratsmitglied von seiner dienstlichen Tätigkeit freizustellen ist. Auch wenn diese Vorschrift nicht unmittelbar für den Bereich des Nds. PersVG gilt, so lassen sich ihr – wie die Fachkammer zutreffend dargelegt hat – immerhin Anhaltspunkte dafür entnehmen, in welchem Umfang Freistellungserfordernisse auch im Rahmen des § 50 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG anzuerkennen sind (im Rahmen der laufenden Novellierung des Nds. PersVG ist beabsichtigt, die bundesrechtliche Regelung ausdrücklich ins Landesrecht aufzunehmen; vgl. § 39 Abs. 3 des Regierungsentwurfs eines Nds. PersVG vom 12.1.1993, LT-Drucks. 12/4370 mit Begründung S. 122 ff.). Was die heutige Situation angeht, ist die Zahl der vom Antragsteller betreuten Bediensteten gegenüber dem Jahr 1988 um mehr als 10 v. H. auf 332 angestiegen. Unter diesen Umständen ist der Ansicht der Fachkammer zuzustimmen, daß alles für einen Anspruch des Antragstellers nach § 50 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG auf Freistellung seiner Mitglieder im bisher zugestandenen Umfang spricht.

Der Antragsteller hat weiterhin die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht. Die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses macht sich der Senat zu eigen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht auf den Streit der Beteiligten darüber an, aufgrund welcher Absprachen das vom Antragsteller zunächst eingeleitete Beschlußverfahren PL A 21/92 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Von Wichtigkeit ist insoweit allein, daß der Antragsteller zur Erfüllung seiner Aufgaben nunmehr auf den Erlaß der begehrten einstweiligen Regelung angewiesen ist, nachdem der Beteiligte mit Schreiben vom 16. November 1992 endgültig mitgeteilt hat, eine weitere übergangsweise Fortführung der bisherigen Freistellungsregelung sei nicht beabsichtigt.

Nach alledem ist die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 85 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).

 

Unterschriften

Dr. Dembowski

 

Fundstellen

Dokument-Index HI979684

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