Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der Einstellung (einstweilige Verfügung)

 

Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 11.11.1992; Aktenzeichen 9 B 3441/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß der 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen – vom 11. November 1992 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Mit der Beschwerde wendet sich der beteiligte Oberstadtdirektor dagegen, daß ihm das Verwaltungsgericht auf Antrag des Antragstellers, des Personalrats bei der inneren Verwaltung der Stadt, durch einstweilige Verfügung aufgegeben hat, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der beabsichtigten Besetzung der Stelle „Abteilungsleiter Sozialdienst” neu einzuleiten.

Die bisher als Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 12 geführte Abteilungsleiterstelle steht seit dem Ausscheiden des früheren Stelleninhabers zum 31. Juli 1991 zur Wiederbesetzung an. Kommisarisch werden die Aufgaben des Abteilungsleiters seit Ende Januar 1991 von dem Vertreter Sozialamtmann W. mit wahrgenommen. Auf der Grundlage einer internen Stellenausschreibung schlug der Beteiligte den zuständigen Ausschüssen Herrn W. für die Besetzung der Stelle vor. Der Personal- und der Verwaltungsausschuß (Beschlüsse vom 27.1. und 3.2.1992) beschlossen dagegen, die Stelle extern auszuschreiben.

Aufgrund der Stellenausschreibung gingen 17 Bewerbungen ein, darunter die Bewerbungen der Sozialarbeiterin L., des Diplom-Sozialarbeiters M. und des Sozialamtmanns W. Der Beteiligte leitete u. a. dem Antragsteller die eingereichten Bewerbungen einschließlich einer von ihm erstellten Synopse mit der Bitte zu, ihm Vorschläge zu unterbreiten, welche Bewerber in die engere Auswahl einbezogen werden sollten; der Antragsteller verwandte sich für den Sozialamtmann W.. In einer gemeinsamen Sitzung des Verwaltungs-, Personal- und Sozialausschusses der Stadt am 17. August 1992 stellten sich Frau L., Herr M., Herr W. sowie ein weiterer Bewerber den Ausschußmitgliedern unter Darstellung ihrer Vorstellungen zu den Aufgabenschwerpunkten des zu besetzenden Dienstpostens vor. An dieser Sitzung nahmen auch der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Antragstellers teil. Ausweislich der Sitzungsniederschrift schlug der Sozialdezernent namens der Verwaltung nach den Vorstellungen Herrn W. für die Besetzung der Stelle vor, weil dieser sich in seiner bisherigen Tätigkeit im Sozialdienst nach Ausscheiden des Abteilungsleiters bewährt habe. Die Vertreter des Antragstellers sprachen sich ebenfalls für Herrn W. aus, während die Frauenbeauftragte der Stadt Frau L. favorisierte. Nach Beratungen der Fraktionen/Gruppen während einer Sitzungsunterbrechung wurde seitens der im Rat die Mehrheit bildenden SPD/F.D.P.-Gruppe an erster Stelle Herr M., ersatzweise Frau L. vorgeschlagen. Die übrigen Ratsfraktionen machten abweichende Vorschläge. Eine Aussprache hierzu fand nicht statt. Entsprechend dem Votum der Mehrheitsgruppe beschloß der Verwaltungsausschuß nach entsprechenden Beschlüssen des Sozial- und des Personalausschusses anschließend mehrheitlich die Einstellung des Herrn M., ersatzweise der Frau L..

Mit Schreiben vom 20. August 1992 bat der Beteiligte den Antragsteller um Zustimmung zur Einstellung des Herrn M. zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Angestelltenverhältnis nach der Vergütungsgruppe III/1a BAT, ersatzweise zur Einstellung der Frau L. zu gleichen Bedingungen. Der Antragsteller lehnte seine Zustimmung mit Schreiben vom 4. September 1992 im wesentlichen mit der Begründung ab, aufgrund der ihm gegebenen Informationen sei er nicht in der Lage nachzuprüfen, ob die getroffene Auswahlentscheidung die berechtigten Belange der Mitbewerber hinreichend berücksichtige; es fehle insbesondere ein Leistungsvergleich aller konkurrierenden Bewerber. Außerdem sei die beabsichtigte Umwandlung der Stelle in eine Angestelltenstelle nicht nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 18. September 1992 erneuerte der Beteiligte sein Zustimmungsersuchen. Er führte an, daß eine ordnungsgemäße Ausschreibung erfolgt sei. Der Personalrat sei weiterhin ausreichend informiert worden.

Auch seien Mitglieder des Antragstellers bei der Vorstellung und Anhörung in den Fachausschüssen des Rates hinzugezogen worden. Der Verwaltungsausschuß habe aufgrund des Eindruckes der Kandidaten, den diese bei der Anhörung und Vorstellung hinterlassen hätten, entschieden. Die beabsichtigte Umwandlung der Stelle in eine BAT-Stelle sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller lehnte erneut seine Zustimmung u. a. mit der Begründung ab, die Auswahlentscheidung lasse sich anhand der vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehen. Der übergangene Bewerber W. erfülle alle in der Synopse der Verwaltung bezeichneten Leistungskriterien, während der in Aussicht genommene Bewerber M. nur ein Kriterium erfülle (Schreiben vom 2.10.1992).

Als der Beteiligte seine Absicht bekundete, Herrn M. einzustellen, weil der Antragsteller seine Zustimmung aus mitbestimmungsfremden Gründen verweigert habe...

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