Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 11.02.1994; Aktenzeichen 5 A 1631/93. Hi) |
Tenor
Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 11. Februar 1994 wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 18. Februar 1992 mit dem am 1. März 1994 eingegangenen Schriftsatz vom 28. Februar 1994 eingelegte Beschwerde ist fristgerecht erhoben (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BRAGO) und auch sonst zulässig. Zwar gibt der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nicht an, auf welchen Betrag der Streitwert anderweit festgesetzt werden soll; aus der seinem Schriftsatz vom 2. Februar 1994 (Bitte um Streitwertmitteilung) beigefügten Anlage (Ablichtung aus Wenzel in GK-ArbGG, § 12 RdNr. 278) ist indessen zu ersehen, daß der Streitwert mindestens auf 10.000,– DM festgesetzt werden soll, so daß davon auszugehen ist, daß der Beschwerdewert (mindestens 100,– DM Differenz an Rechtsanwalts-Gebühren, § 10 Abs. 3 Satz 1 BRAGO) erreicht ist.
Die Beschwerde, über die gemäß § 85 Abs. 2 Nds. PersVG, §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 2, 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG der Vorsitzende des Senats allein entscheidet, ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 6.000,– DM festgesetzt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 8.7.1985 – 6 PB 29.84 –, Buchholz 238.3A, § 83 BPersVG Nr. 26), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. z. B. Beschl. v. 22.11.1991 – 18 O 1/90), bestimmt sich die Wertfestsetzung in Landespersonalvertretungssachen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in aller Regel nach dem dort genannten Wert in Höhe von 6.000,– DM. Dieser Wert ist bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen und in Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung anzunehmen. Diese Voraussetzungen liegen auch hier vor. Auch bei einer Wahlanfechtung geht es nicht um geldwerte Interessen, sondern – ebenso wie bei einem Streit um Befugnisse der Dienststelle oder ihrer Personalvertretung – um eine Rechtsfrage, nämlich die Frage, ob der Personalrat gesetzmäßig zustande gekommen ist. Angesichts eines solchen Streitgegenstandes ist es nicht gerechtfertigt, für die Bestimmung seines (gebührenrechtlichen) Wertes auf die Auswirkungen eines etwaigen Erfolges des Antragsbegehrens oder den Schwierigkeitsgrad dabei zu behandelnder Rechtsfragen abzustellen (BVerwG a.a.O.). Das Verbot, bei der Streitwertbemessung Folgewirkungen der erstrebten gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen, schließt es aus, bei einer Wahlanfechtung etwa auf die Zahl der Wahlberechtigten oder der zu wählenden Personalratsmitglieder abzustellen. Es schließt ferner das Verbot ein, das Interesse des Personalrats zu berücksichtigen, dessen Wahl angefochten wird. Schon deshalb kann dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt werden, der neuerdings (Beschl. v. 23.12.1993, – TK 1734/93 –) bei Wahlanfechtungen den Streitwert im Hinblick auf das (korporative) Interesse des Personalrats daran, in der bisherigen Zusammensetzung bestehen zu bleiben, je nach der Zahl seiner Mitglieder bemißt. Im übrigen wird dabei auch übersehen, daß dieses Interesse nur dem Personalrat selbst zuzubilligen wäre, nicht aber auch anderen Beteiligten, z. B. der Dienststelle oder – etwa – einer antragstellenden Gewerkschaft (wie hier). Dementsprechend müßte diese Sicht der Dinge für die verschiedenen Beteiligten – je nach der Art. ihrer Beteiligung an einem Wahlanfechtungsverfahren – zu unterschiedlich hohen Streitwertannahmen führen, was indessen mit dem Grundsatz unvereinbar wäre, daß es für ein Verfahren nur einen Streitwert geben kann.
Die Beschwerde ist demnach zurückzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO ist eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluß nicht gegeben, es sei denn, sie wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BRAGO). Die Voraussetzung hierfür liegt jedoch nicht vor.
Unterschriften
Dr. Dembowski
Fundstellen