Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitwirkung

 

Verfahrensgang

VG Braunschweig (Beschluss vom 13.11.1963; Aktenzeichen P (L) 3/63)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1.) wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig – Fachkammer für Landes-Personalvertretungssachen – vom 13. November 1963 aufgehoben.

Der Antrag des Antragsteller wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird für beide Rechtszüge auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Durch Verordnung vom 8. Juli 1960 (NdsGVBl 140) hat das Niedersächsische Landesministerium auf Grund des § 18 Abs. 2 des Gesetzes über das öffentliche Schulwesen in Niedersachsen vom 14. September 1954 (NdsGVBl 89) für die Volksschulpflicht mit Beginn des Schuljahres 1962 das neunte Schuljahr eingeführt. Durch Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 31. Januar 1962 war bestimmt worden, daß der durch die Einführung des neunten Schuljahres auftretende Mangel an Volksschullehrern durch vorübergehende Heranziehung von Lehrkräften an den berufsbildenden Schulen auszugleichen sei. Im einzelnen heißt es in diesem Erlaß u.a.:

„Betr.: Vorübergehende Beschäftigung von Lehrkräften des berufsbildenden Schulwesens im Volksschuldienst.

Da zu Ostern 1962 beim Übergang zur neunjährigen Schulpflicht nur in einem geringen Umfange Schüler in die Berufsschulen und Berufsfachschulen eintreten werden, wird es möglich sein, Lehrkräfte dieser Schulen vorübergehend ganz oder teilweise an den Volksschulen zu beschäftigen …

Die Lehrkräfte des berufsbildenden Schulwesens wurden entsprechend den Erfordernissen ihrer Lehraufgaben ausgebildet. Ihre Beschäftigung an der Volksschule muß, wenn sie für Erziehung und Unterricht dieser Schule fruchtbar werden soll, ihre Vorbildung und die im Bereiche des berufsbildenden Schulwesens gewonnene Lehrerfahrung ohne Engherzigkeit berücksichtigen.

Da sie bisher ausschließlich der Volksschulpflicht bereits entwachsene Jugendliche unterrichtet haben, wird sich ihre Verwendung in der Volksschuloberstufe empfehlen. Besonders der Unterricht im 9. Schuljahr kann durch sie eine wertvolle Bereicherung in einzelnen Fachgebieten erfahren. Die Beschäftigung von Lehrkräften des berufsbildenden Schulwesens in der Grundschule bitte ich grundsätzlich zu vermeiden, es sei denn, dies entspräche der besonderen Eignung und Neigung der betreffenden Lehrkraft.

Der Status der Lehrkräfte bleibt beamtenrechtlich und haushaltsrechtlich unberührt. Ich darf erwarten, daß sie die Notwendigkeit einer zeitweiligen Beschäftigung im Volksschuldienst und die Verantwortung, die ihnen im Rahmen der Maßnahmen zur Einführung der neunjährigen Schulpflicht zufällt, erkennen und bejahen.

Dort, wo rechtliche Bedenken geäußert werden, bitte ich, auf § 72 NBG zu verweisen. Danach ist der Beamte verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstherrn eine Nebentätigkeit (Nebenamt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht. Das muß auch gelten, wenn die Nebentätigkeit vorübergehend einen größeren Umfang als die Tätigkeit im Hauptamt annimmt oder vorübergehend eine Beschäftigung im Hauptamt nicht erfolgt. An Stelle einer Vergütung für die Tätigkeit an der Volksschule wird der betreffenden Lehrkraft Stundennachlaß im Rahmen der Tätigkeit im berufsbildenden Schulwesen gewährt. Für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis gilt gemäß § 11 BAT das Entsprechende.

Soweit durch die vorübergehende Beschäftigung von Lehrkräften der berufsbildenden Schulen an Volksschulen Reisekosten entstehen, richtet sich ihre Vergütung nach den allgemeinen Bestimmungen.”

Der Beteiligte zu 1.) hat den ihm unterstehenden Schulräten den vorbezeichneten Erlaß mit Verfügung vom 7. Februar 1962 übermittelt, in der es heißt:

„Die Herren Schulräte werden … gebeten, mir die Vorschläge auf Abordnung der betreffenden Berufsschullehrkräfte an die vorgesehenen Volksschulen mit den entsprechenden Wochenstundenzahlen … herzureichen.”

Die Abstellung von Berufsschullehrkräften an die Volksschulen hat der Beteiligte zu 1.) unter Verwendung eines Vordrucks verfügt, in dem es heißt:

„Bei Wahrung Ihrer bisherigen Rechtsstellung beauftrage ich Sie, im Rahmen Ihrer Pflichtstundenzahl mit Wirkung vom … wöchentlich … Stunden an … der Volksschule in … zu unterrichten.

Soweit durch diesen Auftrag Reisekosten entstehen, richtet sich Ihre Vergütung nach den allgemeinen Bestimmungen.”

Der Antragsteller vertritt die Ansicht, daß er beim Einsatz von Lehrkräften berufsbildender Schulen im Volksschulunterricht mitzuwirken habe. Der Beteiligte zu 1.) hat diese Mitwirkung abgelehnt. Daraufhin hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht beantragt,

festzustellen, daß die vom Beteiligten vorgenommenen Umsetzungen von Lehrern an, berufsbildenden Schulen an die Volksschulen der Mitwirkung des Antragstellers bedürfen, sofern die Anordnung zeitlich unbegrenzt ist oder den Zeitraum von einem Monat überschreitet.

Der Antragsteller hat vorgetragen, die Wahrne...

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