Entscheidungsstichwort (Thema)

Durchführung des Mitwirkungsrechts nach § 77 Abs. 1 Buchst. c des Nds. Personalvertretungsgesetzes

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 27.04.1964; Aktenzeichen P L 2/64)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landes-Personalvertretungssachen – vom 27. April 1964 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Verwaltungsgerichts wie folgt neu gefaßt wird: Der antragstellende Hauptpersonalrat ist in den Fallen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand spätestens vor der Entscheidung über die Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 56 Abs. 3 NBG zu beteiligen, falls zu diesem Zeitpunkt ein Antrag des betroffenen Beamten auf Mitwirkung vorliegt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf 3.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Im Bereich des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks … war Polizeihauptkommissar … bedienstet. Dieser war, seit Oktober 1961 krank und versah seitdem keinen Dienst mehr. Ihm wurde im Januar 1963 eröffnet, daß er für dienstunfähig gehalten werde. Daraufhin erklärte der Beamte mit Schreiben vom 15. Januar 1963, daß er seine Versetzung in den Ruhestand nicht beantrage, und bat um die Beteiligung der Personalvertretung. Nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens, in dem die Dienstunfähigkeit des Beamten bescheinigt wurde, eröffnete ihm der Präsident des Niedersächsischen Verwaltungsbezirks Braunschweig, mit Verfügung vom 26. August 1963, daß er beabsichtige, ihn vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu lassen. Dagegen erhob … Einwendungen mit der Begründung, es sei eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes eingetreten; außerdem beantragte er nochmals die Beteiligung der Personalvertretung.

Mit Erlaß vom 24. Oktober 1963 ordnete der beteiligte Minister des Innern die Fortführung des Verfahrens und die Ermittlung des Sachverhalts an. Ein erneutes amtsärztliches Gutachten vom 9. Januar 1964 bestätigte das ursprüngliche Ergebnis: … sei dienstunfähig, es bestehe auch keine Aussicht auf Besserung, seine Versetzung in den Ruhestand werde dringend empfohlen. Am 15. Januar 1964 wurde … abschliessend vom Untersuchungsführer gehört. Er beantragte erneut die Mitwirkung des Personalrats und meinte, der Erlaß vom 24. Oktober 1963 sei fehlerhaft, da der Personalrat nicht vorher beteiligt worden sei.

Mit Erlaß vom 31. Januar 1964 teilte der Minister dem antragstellenden Hauptpersonalrat mit, daß er beabsichtige, … mit Ablauf des Monats Januar 1964 in den Ruhestand zu versetzen, und bat um Stellungnahme. Der Personalrat erwiderte mit Schreiben vom 7. Februar 1964, er könne zu der vorzeitigen Pensionierung … nicht Stellung nehmen, da der Beamte bereits mit Ende Januar 1964 in den Ruhestand versetzt werden solle. Eine rechtzeitige Erörterung der beabsichtigten Maßnahme sei nur gewährleistet, wenn der endgültigen Maßnahme durch die entscheidende Dienststelle nicht insoweit vorgegriffen werde, daß sie schon unwiderruflich festgelegt sei. Das sei aber der Fall, wenn mit dem Schreiben vom 31. Januar 1964 zum Ausdruck gebracht werde, daß mit Ablauf des Monats Januar in den Ruhestand versetzt werden solle, also zum gleichen Zeitpunkt, an dem die Personalvertretung eingeschaltet werde. … für sein Zurruhesetzungsverfahren rechtzeitig und formgerecht die Mitwirkung des … Personalrats beantragt. Die Beteiligung des Personalrats hätte spätestens im Stadium der Entscheidung durch die Dienststelle darüber, ob das eingeleitete Zurruhesetzungsverfahren fortgeführt oder eingestellt werden solle, erfolgen müssen. Nur dann hätte der Personalrat die Möglichkeit gehabt, die Zurruhesetzung rechtzeitig mit der Dienststelle zu erörtern.

Durch Erlaß des Ministers vom 13. März 1964 wurde Brunke mit Ablauf des 31. Januar 1964 in den Ruhestand versetzt.

Der Antragsteller hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten mit dem Antrage,

festzustellen, daß er in den Fällen der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand (§ 77 Abs. 1 Buchst. c des Niedersächsischen Landespersonalvertretungsgesetzes) spätestens vor der Entscheidung über die Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 56 Abs. 3 NBG zu beteiligen sei.

Der Antragsteller macht geltend, er sei von dem beteiligten Minister des Innern in dem vorliegenden Zwangspensionierungsverfahren nicht rechtzeitig beteiligt worden. Der Personalvertretung werde das ihr zustehende Mitwirkungsrecht vorenthalten, wenn sie von der Behörde erst in einem Zeitpunkt gehört werde, in dem die Versetzung des Beamten in den Ruhestand eine zwangsläufige Folge des vorangegangenen Verfahrens sei. In dem hier in Rede stehenden Falle sei für eine Mitwirkung der Personalvertretung kein Raum mehr verblieben, da die Wirkung der angeordneten Zurruhesetzung des Beamten bereits mit Ablauf des 31. Januar 1964, am Tage der Benachrichtigung des Personalrats, eingetreten sei.

Der beteiligte Minister hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen

und erwidert, der...

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