Verfahrensgang

VG Göttingen (Beschluss vom 10.05.1996; Aktenzeichen 4 B 4097/96)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Göttingen – 4. Kammer – vom 10. Mai 1996 geändert.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 1996 wird abgelehnt, soweit sich die Verfügung auf die Kontaminationsbereiche 2 und 4 bezieht. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt 4/5, die Antragsgegnerin 1/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 351.250,– DM.

 

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die von der Antragsgegnerin angeordnete sofortige Vollziehung ihrer Verfügung vom 30. Januar 1996, durch welche der Antragstellerin aufgegeben worden ist, in im einzelnen näher beschriebenem Umfang den durch Mineralöl verschmutzten Boden sowie kontaminiertes Grundwasser im Bereich eines seit 1976 der Antragsgegnerin gehörenden bebauten Gewerbegrundstücks zu sanieren, auf welchem die 1974 im Wege der Umwandlung in dieser aufgegangene Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und danach bis 1976 diese selbst eine Molkerei betrieben haben; zu diesem Betrieb gehörten eine Tankstelle für den Eigenbedarf sowie ober- und unterirdische Heizöl- und Mineralöltanks, in deren Umkreis von einem von der Antragsgegnerin beauftragten Sachverständigen Mineralölkohlenwasserstoffe in Bodenproben bis zu 16826 mg/kg Trockensubstanz sowie in Grundwasserproben bis zu 797 mg/l ermittelt wurden. Im einzelnen grenzte der Sachverständige 4 Kontaminationsbereiche mit folgenden Belastungswerten ab:

  1. Kontaminationsbereich 1 (im Bereich von 2 Heizöltanks von je 30.000 l, die derzeit dem Betriebe einer Wäscherei dienen, sowie im Bereich eines ehemaligen Schweröltanks mit 20.000 l Fassungsvermögen):

    1. Boden: bis 6.724 mg/kg,
    2. Grundwasser: bis 5,76 mg/l;
  2. Kontaminationsbereich 2 (im Bereich eines früheren unterirdischen Heizöltanks mit 30.000 l Fassungsvermögen):

    1. Boden: bis 16.826 mg/kg,
    2. Grundwasser: bis 47,27 mg/l;
  3. Kontaminationsbereich 3 (im Bereich eines Ölabscheiders).

    1. Boden: bis 5.149 mg/kg,
    2. Grundwasser: bis 10 mg/l;
  4. Kontaminationsbereich 4 (im Bereich der ehemaligen Tankstelle und eines später entfernten Dieseltanks mit 7.000 l Fassungsvermögen):

    1. Boden: 5.569 mg/kg,
    2. Grundwasser: 797 mg/l.

Die Antragstellerin erhob gegen die Verfügung der Antragsgegnerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Auf ihren Antrag stellte das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 10. Mai 1996, auf dessen Gründe zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin fristgerecht Beschwerde mit dem Antrag erhoben,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als es um die Sanierung in den Schadensbereichen 2, 4 und die Kontamination des Grundwasser im Schadensbereich 1 geht, und den darauf gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zurückzuweisen.

Sie hat dazu bemerkt, die Beschränkung ihrer Beschwerde bedeute nicht, daß sie die Antragstellerin wegen der Sanierung der übrigen Bereiche nicht in Anspruch nehmen werde; jedoch könnten die Verursachungsbeiträge in diesen Bereichen gegenwärtig nicht sicher zugeordnet werden.

Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im übrigen und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde ist überwiegend begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann nur zum Teil bestehenbleiben.

Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, daß es bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen in erster Linie auf die Erfolgsaussichten des im Hauptverfahren eingelegten Rechtsbehelfs und damit auf eine – notwendigerweise vorläufige und summarische – Würdigung der Sach- und Rechtslage ankommt. Er vermag dem Verwaltungsgericht jedoch nicht darin zu folgen, daß sich die Sanierungsanordnung der Antragsgegnerin als in vollem Umfang rechtswidrig erweise.

Rechtsgrundlage dieser Anordnung ist § 35 Abs. 1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG). Danach kann die zuständige Behörde Maßnahmen zur Sicherung oder Sanierung anordnen, die erforderlich sind, um eine von einer Altlast ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit akzuwehren. Bei dem ehemaligen Betriebsgelände der Antragstellerin und deren Rechtsvorgängerin handelt es sich um eine Altlast im Sinne dieser Vorschrift und der Definition in § 31 Abs. 3 NAbfG. Das Betriebsgelände war Teil eines Gewerbebetriebes, in welchem u.a. mit umweltgefährdenden Stoffen, nämlich Mineralölen, umgegangen wurde, die nach den von der Antragsgegnerin eingeholten Gutachten den Boden und das Grundwasser nachhaltig ver...

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