Verfahrensgang
VG Hannover (Urteil vom 02.07.2003; Aktenzeichen 1 A 2607/03) |
Tenor
Auf den Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 1. Kammer – vom 2. Juli 2003 zugelassen.
Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 9 LB 15/04 geführt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Die 63-jährige Klägerin wendet sich als frühere Eigentümerin eines Hofgrundstückes in B. gegen den mit Bescheid vom 13. Januar 2003 ausgesprochenen Widerruf der unbefristet und zinslos erteilten Stundung eines von der Beklagten mit Bescheid vom 9. September 1991 festgesetzten Schmutzwasser-Kanalbaubeitrages in Höhe von 50.493,90 DM (= 25.817,13 EUR). Die Klägerin hat ihren landwirtschaftlichen Betrieb bis zum 30. Juni 2001 selbst geführt, dann aber ihrer ältesten Tochter, Frau C., geb. A., die Hofstelle im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Ablauf des 30. Juni 2001 übertragen. Die Tochter ist seit dem 20. März 2002 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die der Klägerin gegenüber mit Bescheid vom 9. September 1991 zuerkannte Stundung mit der Eigentumsübertragung an ihre Tochter entfallen seien. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sei Voraussetzung der Stundung, dass der landwirtschaftliche Betrieb vom Eigentümer (weiter) genutzt werde. Nur so lange der Beitragsschuldner Eigentümer des Hofgrundstücks sei, sei er rechtlich auch dazu in der Lage, das Hofgrundstück zu verkaufen. Habe der Beitragschuldner das Eigentum an seiner Hofstelle aufgegeben, könne die fortgeführte Hofstelle durch eine Aufhebung der Stundung nicht mehr gefährdet werden, da der Beitragspflichtige sein Grundstück zur Erfüllung der Beitragsforderung nicht mehr veräußern könne. Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Hofübergabe an ihre Tochter die 1991 ausgesprochene Stundung unberührt lasse. Dies folge aus § 6 a Abs. 2 Satz 2 NKAG.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage der Klägerin mit Urteil vom 2. Juli 2003, abgedruckt in NSt-N 2003, 206, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass durch § 6 a Abs. 2 NKAG lediglich der Eigentümer eines Hofgrundstücks privilegiert werde, nicht dagegen auch der Rechtsnachfolger des beitragspflichtigen Grundstückseigentümers. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gerichtete Zulassungsantrag der Klägerin, der sich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO stützt, hat jedenfalls deswegen Erfolg, weil an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ernstliche Zweifel bestehen.
Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung berechtigte die Übergabe der Hofstelle und die damit verbundene Eigentumsübertragung an dem landwirtschaftlichen Betrieb an die älteste Tochter der Klägerin die Beklagte nicht zum Widerruf der der Klägerin mit Bescheid vom 9. September 1991 zuerkannten Stundung. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist § 6 a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 NKAG: Werden Grundstücke landwirtschaftlich genutzt, so kann der Beitrag für leitungsgebundene Einrichtungen so lange gestundet werden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes genutzt werden muss. Satz 1 gilt auch für Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Angehörige. § 6 a Abs. 2 NKAG ist weitgehend an § 135 Abs. 4 BauGB angelehnt; dies gilt namentlich für den Regelungsinhalt des § 6 a Abs. 2 Satz 2 NKAG im Verhältnis zu § 135 Abs. 4 Satz 2 BauGB. Der weitgehend vergleichbare Regelungsinhalt der beiden genannten Vorschriften rechtfertigt es, bei der Auslegung des § 6 a Abs. 2 NKAG auch die zu § 135 Abs. 4 BauGB ergangenen Kommentierungen und Urteile heranzuziehen bzw. zu berücksichtigen.
Der Anwendungsbereich des § 6 a Abs. 2 NKAG ist nach dem Zweck der Vorschrift und der gegebenen Interessenlage zu begrenzen. Die gesetzlich vorgesehene Stundung soll gewährleisten, dass durch die Zahlung des Beitrages die Wirtschaftlichkeit und Existenz rentabler landwirtschaftlicher Betriebe nicht beeinträchtigt wird; sie soll vermeiden, dass der Beitrag den Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes zu einer Trennung von Grundstücken aus dem Betrieb veranlasst, welche zur Erhaltung seiner Wirtschaftlichkeit notwendig sind (Urt. d. Sen. v. 9.11.1999 – 9 L 465/99 – dng 2000, 158 = NSt-N 2000, 101 (Ls) = NdsMinBl 2000, 254 (Ls) in Anlehnung an das Urt. d. BVerwG v. 1.4.1981 – 8 C 11.81 – KStZ 1981, 191 = DVBl 1981, 830 = BVerwGE 62, 125). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 a Abs. 2 NKAG sind erfüllt, wenn das herangezogene Grundstück zu einem landwirtschaftlichen Betrieb gehört, dieser Betrieb wirtschaftlich arbeitet und die Wirtschaftlichkeit in Gefahr geriete, wenn das Grundstück wegen der Beitragsfestsetzung veräußert und dadurch der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen werden müsste. Vom Vorlieg...