Verfahrensgang

VG Oldenburg (Beschluss vom 23.04.1993; Aktenzeichen 8 B 4118/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 23. April 1993 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller weiterhin erstrebt, dem Beteiligten durch einstweilige Verfügung – wegen Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – aufzugeben, das Mitbestimmungsverfahren nach den §§ 70 Abs. 1, 75 Abs. 3 Nr. 13 Bundespersonalvertretungesetz neu einzuleiten, wenn er weiterhin beabsichtigt, personelle Maßnahmen aus Anlaß der Verringerung der Bundeswehr durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen im Marinematerialdepot … in … durchzuführen, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Das Beschwerdevorbringen kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Insbesondere verweist der Antragsteller für die Statthaftigkeit seines Verfügungsantrags zu unrecht auf den vom OVG Lüneburg (Beschl. v. 24.2.1991 – 18 M 6302/92 –) bestätigten Beschluß des VG Oldenburg vom 11. November 1992 (9 B 3441/92, PersR 1993, 231). Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht dort seine bereits früher (Beschl. v. 12.6.1991 – 18 M 8459/91 und v. 20.8.1991 – 17 M 8357/91) ausgesprochene Ansicht bekräftigt, daß auch im personalvertretungsrechtlichen Verfahren einstweilige Verfügungen mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts im Grundsatz zulässig sind. Jedoch ging es in jenem Fall um eine von der Dienststelle beabsichtigte Einstellung eines Bewerbers, bei welcher der Personalrat hinsichtlich der Auswahlentscheidung des entscheidungsbefugten Vertretungsorgans nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden war mit der Folge, daß die Erklärungsfrist für den Personalrat noch nicht in Lauf gesetzt war; deshalb wurde die Dienststelle verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren neu (und ordnungsgemäß) einzuleiten, wenn sie an ihrer vom Vertretungsorgan getroffenen Auswahlentscheidung festhalten wollte. Mit dieser Gestaltung ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn hier geht es nicht um ein unstreitiges Mitbestimmungsrecht an einer einzelnen Personalmaßnahme, sondern um ein vom Antragsteller im Hinblick auf eine Vielzahl personeller Maßnahmen – unabhängig von deren Mitbestimmungspflichtigkeit im konkreten Einzelfall – im Wege des Initiativrechts beanspruchtes, rechtlich aber sehr zweifelhaftes Mitbestimmungsrecht an der Aufstellung eines Sozialplans gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG. Dem entspricht es, daß der Verfügungsantrag des Antragstellers – in Anlehnung an das Verfahren 18 M 6302/92 – nur scheinbar einen Verfahrensrechtlichen Inhalt hat; insbesondere hatte der Beteiligte hier keinerlei Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG etwa fehlerhaft eingeleitet, so daß ihm auch keine „Neueinleitung” aufgegeben werden könnte. Der Sache nach richtet der Antrag sich – wie im ursprünglichen Antrag vom 4. November 1992 auch deutlich zum Ausdruck kommt – darauf, dem Beteiligten sämtliche personellen Maßnahmen aus Anlaß der Verringerung der Bundeswehr durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen im Marinematerialdepot … in … zu untersagen, solange nicht der vom Antragsteller erstrebte Sozialplan aufgestellt ist. Es liegt auf der Hand, daß für einen solchen Unterlassungsanspruch kein Raum ist.

Davon abgesehen hat der Antragsteller weder einen Verfügungsanspruch noch einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Schon an dem geltend gemachten Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 3 Nr. 13 BPersVG bestehen erhebliche Zweifel. Denn dieses setzt voraus, daß ein Plan zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen aufgestellt werden soll, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen. Entscheidendes Merkmal einer Rationalisierungsmaßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist es, daß durch sie die Leistungen der Dienststelle verbessert werden sollen (BVerwG, Beschl. v. 17.6.1992 – 6 P 17.91 –, PersR 1992, 451). Weder mit der Verringerung der Bundeswehr als solcher noch ihrer Dienststellen im Marinematerialdepot 4 in Weener noch den dadurch ausgelösten personellen Anpassungen soll aber eine Leistungssteigerung erreicht werden; diese Maßnahmen sollen vielmehr nur den Personalbestand dem veränderten Auftrag der Bundeswehr anpassen. Zum anderen könnte ein Sozialplan immer nur wirtschaftliche Nachteile einer Rationalisierungsmaßnahme ausgleichen oder mindern. Welche konkreten Nachteile das sein sollen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht; einige der von ihm angeführten Personalmaßnahmen sind für die betroffenen Beschäftigten sogar wirtschaftlich vorteilhaft (z. B. kürzere Wegstrecken); bei anderen Maßnahmen, insbesondere den Umsetzungen auf einen gleichwertigen Dienstposten ist jedenfalls kein wirtschaftlicher Nachteil erkennbar. Eben...

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