Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. PKH für eine beabsichtigte Beschwerde
Verfahrensgang
VG Stade (Beschluss vom 08.12.2004; Aktenzeichen 4 B 1939/04) |
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade – 4. Kammer – vom 8. Dezember 2004 wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der ohne Vertretung durch eine postulationsfähige Person im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren bleibt erfolglos, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO bietet.
Der Antragsteller erstrebt in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur (Weiter-) Gewährung der mit Wirkung zum 1. Dezember 2004 eingestellten Hilfe zum Lebensunterhalt zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat den entsprechenden Eilantrag auf der Grundlage der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. Dezember 2004 abgelehnt. Der Senat kann schon aus rechtssystematischen Gründen eine hiervon in der Sache abweichende Entscheidung zugunsten des Antragstellers nicht treffen, so dass die von diesem beabsichtigte Beschwerde bereits deshalb eine Erfolgsaussicht nicht hat und dementsprechend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren nicht in Frage kommt.
Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden mit dem Sozialhilferecht befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen. Dieses Verfahren dient vielmehr nur der Abwehr gegenwärtiger oder künftig zu erwartender Notlagen. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes können Sozialhilfeträger daher selbst im Falle eines Obsiegens des Antragsteller zu einer (vorläufigen) Gewährung von Leistungen der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt frühestens ab dem Ersten des Monats verpflichtet werden, in dem der Senat in der Sache entscheidet. Dagegen ist es den Hilfesuchenden regelmäßig zuzumuten, behauptete Ansprüche auf Leistungen für bereits vergangene Zeiträume im Hauptsacheverfahren (Widerspruchs- bzw. Klageverfahren) durchzusetzen.
Hiernach könnte der Antragsteller eine (vorläufige) Leistungsverpflichtung des Antragsgegners lediglich für bzw. ab dem Monat Januar 2005 erreichen. Ab dem 1. Januar 2005 sind jedoch die Regelungen des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) mit der darin enthaltenen Aufhebung des BSHG und des Grundsicherungsgesetzes (GSiG) sowie den Neuregelungen in den Sozialgesetzbüchern 2 und 12 (SGB II, SGB XII) wirksam geworden. Die Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung und der Sozialhilfe ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 durch das 7. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3302) auf die Sozialgerichte übertragen worden (§ 51 Abs. 1 Nr. 4a und Nr. 6a SGG n.F.).
Mit Bescheid vom 27. Dezember 2004 hat der Antragsgegner mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts an den Antragsteller nach dem SGB II abgelehnt, der Antragsteller hat hiergegen unter dem 29. Dezember 2004 Widerspruch eingelegt (Bl. 50 bis 52 der Gerichtsakte). Der Hilfefall des Antragstellers hat somit eine eigenständige Regelung nach dem neuen Recht erfahren. Rechtsschutz – auch Eilrechtsschutz – hiergegen kann der Antragsteller nicht mehr vor den Verwaltungsgerichten, sondern nur noch vor den nunmehr zuständigen Sozialgerichten – zunächst vor dem Sozialgericht Stade – erlangen.
Unabhängig von den bisherigen Darlegungen weist der Senat in der Sache darauf hin, dass Zweifel daran bestehen könnten, ob der Antragsgegner die von dem Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Eheleute B. vom 14. Dezember 2004 (Bl. 31 der Gerichtakte) in seine Entscheidungsfindung hinreichend einbezogen hat. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers nicht mehr unter Hinweis auf Zuwendungen Dritter (vgl. hierzu noch: Beschl. d. Verwaltungsgerichts v. 15.11.2004 – 4 B 1768/04 –), sondern unter dem Gesichtspunkt erzielter Einnahmen durch Tätigkeiten in Privathaushalten als nicht gegeben angesehen haben. Dabei hat das Verwaltungsgericht unter anderem entscheidend darauf abgestellt, dass der Antragsteller seinen Vortrag, er erbringe gegenüber den Eheleuten B. keine entgeltlichen Dienstleistungen, nicht durch die Vorlage entsprechender eidesstattlicher Versi...