Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe: Eingliederungshilfe
Verfahrensgang
VG Lüneburg (Beschluss vom 12.11.2004; Aktenzeichen 6 B 170/04) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg – 6. Kammer – vom 12. November 2004 wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren und Beiordnung des Rechtsanwalts Krempin aus Lüneburg wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es den Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft, hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Verfahrens wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Kosten für die ambulante Betreuung des Antragstellers zu übernehmen. Mit Beschluss vom 12. November 2004 hat das Verwaltungsgericht den am 25. Oktober 2004 gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.
a) Die zulässige Beschwerde gegen die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe ist nicht begründet.
Entgegen der Meinung des Antragstellers ist eine gemeinsame Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Entscheidung über den Hauptantrag zulässig (NdsOVG, Beschl. v. 19.09.2000 – 4 M 2653/00 –, V. n. b.; HessVGH, Beschl. v. 09.10.1989, NVwZ-RR 1990, 223; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.1993, FEVS Bd. 44, 475;Hamb. OVG, Beschl. v. 13.02.1996 – Bs IV 313/95 –, DVBl. 1996, 1318). Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2000 (1. Ka. des 1. Senats) – 1 BvR 2224/98 –, NJW 2000, 2089, und vom 07.04.2000 (2. Ka. des 1. Senats) – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936, sagen hierzu nichts anderes, da sie nicht Eilverfahren betreffen. Dass das Verwaltungsgericht hier die Entscheidung unangemessen verzögert hätte und deshalb etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich.
Das Verwaltungsgericht hat eine für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO) für den Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht verneint. Der Senat macht sich die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses zu eigen und verweist deshalb auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
b) Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht, die der Antragsteller auch nach Hinweis auf die nachfolgend beschriebenen rechtlichen Gegebenheiten weiter verfolgt, bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht kann die von dem Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung schon wegen der zum 01. Januar 2005 eingetretenen Änderung der Rechtslage nicht mehr erlassen.
Durch Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022, 3070) – im Folgenden: EinordnungsG – ist das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) mit Wirkung vom 01. Januar 2005 aufgehoben worden (Art. 70 Abs. 1 EinordnungsG). An die Stelle des BSHG sind zugleich die zum Teil deutlich abweichenden Vorschriften des Sozialgesetzbuchs 12 (Sozialhilfe) – SGB XII – (Art. 1 des EinordnungsG vom 27.12.2003 ≪BGBl. I S. 3022, 3023≫, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9.12.2004 ≪BGBl. I S. 3305≫) und des Sozialgesetzbuchs 2 (Grundsicherung für Arbeitsuchende) – SGB II – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.12.2003 ≪BGBl. I S. 2934≫, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2004 ≪BGBl. I S. 2902≫) getreten. Gegen Entscheidungen der Behörden nach dem SGB II und dem SGB XII ist nunmehr der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 a Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. d. F. des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes ≪7. SGGÄndG≫ vom 09.12.2004 ≪BGBl. I S. 3302≫).
Das 7. SGGÄndG enthält hinsichtlich der am 31. Dezember 2004 bei den Verwaltungsgerichten anhängig gewesenen Rechtsstreitigkeiten aus dem Gebiet der Sozialhilfe eine Übergangsvorschrift nicht. Das bedeutet, dass diese Verfahren bei den Verwaltungsgerichten anhängig bleiben (Grundsatz der „perpetuatio fori”). Trotzdem bleiben die materiell-rechtlichen und die verfahrensrechtlichen Neuregelungen zum 01. Januar 2005 nicht ohne Auswirkung auf jedenfalls die anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf dem Gebiet des Sozialhilferechts.
Nach der ständigen Rechtsprechung der beiden mit dem Sozialhilferecht befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist es nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, einen finanziellen Ausgleich für die Vergan...