Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung nach § 44 PersVG
Verfahrensgang
VG Hannover (Beschluss vom 27.02.1958; Aktenzeichen P 12/57) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landesverwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 27. Februar 1958 (– P 12/57 –) aufgehoben.
2. Die … ist verpflichtet, dem Antragsteller und Beschwerdeführer die ihm in dem vor dem Fachsenat anhängig gewesenen Verfahren P OVG. 3/56 im zweiten Rechtszuge entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe von DM 253, 55 (Zweihundertdreiundfünfzig Deutsche Mark 55/100) zu erstatten.
3. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der örtliche Personalrat für das … wurde in der Zeit vom 29. Februar bis 2. März 1956 gewählt. Der Personalrat trat am 10. März 1956 zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen, in der die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Bestimmung des Vorsitzenden gemäß §§ 31, 32 PersVG. stattfand. Der Beschwerdeführer – selbst Mitglied des Personalrats – war der Meinung, daß die Vorstandswahl nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt worden sei und hat daraufhin gemäß § 76 PersVG. in Verb. mit §§ 80 ff. ArbGG. den Weg des Beschlußverfahrens beschritten mit dem Antrage,
die Vorgänge bei der Vorstandswahl am 10. März 1956 zu überprüfen und – mit Ausnahme der Wahl des … zum Vorstandsmitglied – die Vorstandswahl für ungültig zu erklären.
Während das Landesverwaltungsgericht diesen Antrag zurückgewiesen hat, hatte der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Erfolg. Der Fachsenat hat durch Beschluß vom 12. Dezember 1956 – Aktenzeichen: P OVG 5/56 – dem Antrage des Klägers entsprochen. Eine Kostenentscheidung enthält dieser Beschluß nicht. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Personalrats hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 11. Juli 1957 (BVerwG II CO 5.57) als unzulässig verworfen, so daß der Beschluß des Fachsenats vom 12. Dezember 1956 rechtskräftig geworden ist. Auch der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts enthält keine Kostenentscheidung. Im zweiten … Rechtszuge des anhängig gewesenen Beschlußverfahrens war der Beschwerdeführer durch den Rechtsanwalt … in … vertreten.
Mit Antrag vom 20. Dezember 1957 – beim Landesverwaltungsgericht eingegangen am 21. Dezember 1957 – hat der Beschwerdeführer erneut den Weg des Beschlußverfahrens beschritten mit dem Antrage,
- festzustellen, daß der Antragsgegner verpflichtet ist, die dem Antragsteller in der Personalvertretungssache gegen den örtlichen Personalrat bei dem … – P 12/56 LVG. Hannover; P OVG 3/56 OVG. Lüneburg; II CO 5.57 BVerwG – entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen,
hilfsweise,
den Antragsgegner zur Zahlung eines Teilbetrages von 100,– DM zu verurteilen.
Zur Begründung seines Antrages hat er vorgetragen: Schon die Tatsache, daß er in dem anhängig gewesenen Beschlußverfahren mit seiner Rechtsansicht durchgedrungen sei, zeige, daß die Anrufung des Verwaltungsgerichts gerechtfertigt gewesen sei. Als Mitglied des Personalrats habe er das Recht und die Pflicht gehabt, für die Verwirklichung der gesetzmäßigen Ordnung der Personalverfassung einzutreten und diese erforderlichenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchzusetzen. Die ihm durch die Anrufung des Gerichts und die Beauftragung eines Rechtsanwalts erwachsenen Kosten seien „durch die Tätigkeit des Personalrats” entstanden und daher nach § 44 Abs. 1 PersVG. von der Dienststelle, also vom Antragsgegner zu tragen.
Der Antragsgegner und der am Verfahren beteiligte (örtliche) Personalrat des … haben im ersten Rechtszuge keine Anträge gestellt.
Auf Anregung des Vorsitzenden der Fachkammer haben die Beteiligten einem „schriftlichen Verfahren” ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat diese Zustimmung allerdings erst nach viermaliger Aufforderung durch den Vorsitzenden der Fachkammer erteilt. Daraufhin hat die Fachkammer durch einen nicht verkündeten, vom 27. Februar 1958 datierten und den Beteiligten am 7. März 1958 zugestellten Beschluß den Antrag zurückgewiesen. Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: Außergerichtliche Kosten, die einem Mitglied der Personalvertretung durch einen nicht für diese, sondern gegen diese geführten Rechtsstreit erwachsen, gehörten nicht zu den „durch die Tätigkeit des Personalrats entstehenden Kosten” im Sinne des § 44 Abs. 1 PersVG. Nicht die vom Antragsteller betonte Verwirklichung der Rechtsordnung, sondern die Verfolgung von persönlichen oder Gruppeninteressen stünden bei Streitigkeiten innerhalb der Personalvertretungen in der Regel im Vordergrunde. Es bestehe daher keine Veranlassung, durch eine ausdehnende Auslegung des § 44 Abs. 1 PersVG. die Verwaltungen mit den bei der gerichtlichen Austragung solcher Streitigkeiten entstehenden Kosten zu belasten. Im übrigen habe das Beschwerdegericht sich die von dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers Vorgetragenen ...