rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung der Kostentragungspflicht
Tenor
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die … verpflichtet ist, die dem Antragsteller in dem Wahlanfechtungsverfahren (P 7/56 Landesverwaltungsbegriff Hannover) Anwaltskosten zu tagen.
Tatbestand
I.
Die in der Zeit vom 29. Februar bis 2. März 1956 durchgeführte Wahl zum Personalrat bei der … wurde durch rechtskräftigen Beschluß des Landesverwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Personalvertretungssachen – vom 31. Oktober 1956 Aktenzeichen: P 7/56 LVG Hannover für ungültig erklärt. Das Wahlanfechtungsverfahren wurde auf Grund eines Antrages der Gewerkschaft der … in Gang gesetzt. Der jetzige Antragsteller – Personalrat bei der … – wurde in seiner damaligen Zusammensetzung als Beteiligter („Antragsgegner”) gemäß § 83 ArbGG. in Verb. mit § 76 Abs. 2 PersVG. in das Verfahren einbezogen und ließ sich auf Grund seines Beschlusses vom 28. Mai 1956 durch den Rechtsanwalt H. … in … vertreten.
Nach rechtskräftiger Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahrens stellte Rechtsanwalt H. … mit Schriftsatz vom 23. Mai 1957 bei dem Landesverwaltungsgericht den Antrag, die dem Personalrat entstandenen Kosten gemäß § 86 a RAGebO. a.F. gegen die …, hilfsweise gegen den Antragsgegner (Personalrat) festzusetzen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts hat daraufhin durch Beschluß vom 15. Juni 1957 die Anwaltskosten unter Absetzung eines Betrages von 51,70 DM auf 219,13 DM gegen den Personalrat bei der … festgesetzt. Die gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluß von Rechtsanwalt … wegen der Absetzung eines Betrages von 51,70 DM eingelegte Erinnerung hat der Vorsitzende der Fachkammer für Personalvertretungssachen bei dem Landesverwaltungsgericht Hannover durch Beschluß vom 13. Dezember 1957 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Rechtsanwalts … hat der Vorsitzende des Fachsenats für Personalvertretungssachen bei dem Oberverwaltungsgericht durch Beschluß vom 13. März 1958 (P OVG 1/58) zurückgewiesen mit der Begründung, daß der Personalrat für das Kostenfestsetzungsverfahren nicht parteifähig sei. Auf die Gründe dieses Beschlusses, der inzwischen in NJW. 1958 S. 1203, RiA. 1958 S. 158 und DÖD. 1958 S. 77 veröffentlicht worden ist, wird verwiesen.
Daraufhin hat der – inzwischen neu gewählte –. Personalrat bei der … Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 10. Mai 1958 – bei dem Landesverwaltungsgericht eingegangen am 13. Mai 1958 – ein neues Beschlußverfahren in Gang gesetzt mit dem Antrage,
die … zu verpflichten, die dem Personalrat in dem anhängig gewesenen Wahlanfechtungsverfahren P 7/56 des Landesverwaltungsgerichts Hannover entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 270,82 DM an die … Prozeßbevollmächtigten des Personalrats, hilfsweise an den Personalrat selbst zu zahlen.
Zur Begründung dieses Antrages hat der Antragsteller vorgetragen: Bei den dem Personalrat in dem Wahlanfechtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten handele es sich um durch die Tätigkeit des Personalrats entstandene Kosten, die nach § 44 Abs. 1 PersVG. die Dienststelle zu tragen habe. Zu den … des Personalrats gehörten auch die Auslagen und die Kosten bei Rechtsstreitigkeiten, die der Personalrat nach § 76 PersVG. durchzuführen habe. Der – damalige – Personalrat habe die Zuziehung eines Anwalts für notwendig halten können, da es sich in dem anhängig gewesenen Wahlanfechtungsverfahren um schwierige Rechts- und Tatfragen gehandelt … und die antragstellende Gewerkschaft sich ebenfalls durch einen Rechtsanwalt habe vertreten lassen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und vorgetragen: Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in dem Wahlanfechtungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen; die hierdurch entstandenen Kosten einer mithin keine notwendigen Kosten im Sinne des § 44 PersVG. Die Sach- und Rechtslage in dem Wahlanfechtungsverfahren P 7/56 sei nicht so schwierig gewesen, daß die Vertretung durch einen Anwalt geboten war. Der Personalrat hätte sich durch Einsichtnahme in die Vorschriften der Wahlordnung und in die Wahlunterlagen selbst darüber unterrichten können, ob die Wahl ordnungsmäßig durchgeführt worden ist. Dies hätte keine besonderen Schwierigkeiten bereitet, da die Antragsschrift der Gewerkschaft bereits die notwendigen Hinweise enthalten habe. Im übrigen hätte der Personalrat auf einfache von mündliche Antrage bei der … sicherlich eine Rechtsauskunft erhalten, die etwaige Zweifel beseitigt hätte.
Die Fachkammer für dem Landesverwaltungsgericht hat durch den am 11. August 1958 verkündeten Beschluß dem Antrage entsprochen und die … verplichtet, die dem Antragsteller in dem Wahlanfechtungsverfahren entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 270,82 DM zu tragen.
Der Beschluß ist im wesentlichen wie folgt begründet: Rechtsunkundigen Personen sei es im allgemeinen nicht möglich, ihre Interessen oder die Interessen des von ihr vertretenen Personalrats ohne den Beistand einer re...