Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 20.06.1996; Aktenzeichen 5 A 487/96 Hi)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 20. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller, Beschäftigte des Stadtforstamtes … fechten die am 21. März 1996 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats des Stadt forstamtes … in der Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie der Gruppe der Angestellten an. Der Personalrat ist zusammengesetzt aus einem Vertreter der Gruppe der Beamtinnen und Beamten, einem Vertreter der Gruppe der Angestellten sowie aus drei Vertretern der Gruppe der Arbeiter.

Für die Wahl waren laut Schreiben des Personalrats vom 28. Dezember 1995 die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 3) durch den Personalrat zu Ersatzmitgliedern des Wahlvorstandes bestellt worden. In dieser Funktion nahmen die beiden an einer Sitzung des Wahlvorstandes am 1. Februar 1996 teil, in der Einzelheiten des Wahlverfahrens beschlossen wurden. Der Wahlvorstand des Stadtforstamtes hängte das erforderliche Wahlausschreiben am 2. Februar 1996 aus und forderte zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis spätestens zum 16. Februar 1996 auf. Das Wahlausschreiben wurde u. a. von der Antragstellerin zu 1) unterzeichnet.

Mit schriftlichen Erklärungen vom 15. Februar 1996 legten die Antragstellerin zu 1) und der Antragsteller zu 3) ihr Amt als stellvertretende Mitglieder im Wahlvorstand mit sofortiger Wirkung nieder. Am 16. Februar 1996 gingen beim Stadtforstamt an den Wahlvorstand gerichtete Schreiben ein, in denen die Antragstellerin zu 1) als alleinige Wahlbewerberin für die Gruppe der Angestellten und der Antragsteller zu 3) als alleiniger Wahlbewerber für die Gruppe der Beamtinnen und Beamten vorgeschlagen wurde. Mit Schreiben vom 19. Februar 1996 teilte der Wahlvorstand den beiden Wahlbewerbern mit, daß die eingereichten Wahlvorschläge ungültig seien. Sie gehörten zum Kreis der nicht wählbaren Personen. Zwar seien sie zum Zeitpunkt ihrer Kandidatur nicht mehr Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes gewesen, doch hätten sie diese Posten erst am vorletzten Tag das Ende der Frist zur Erreichung der Wahlvorschläge niedergelegt. Der Antragsteller zu 3) sei darüber hinaus nicht wählbar, weil ihm als Verwaltungsleiter Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wie, die Betreuung des Stellen- und des Stellenbesetzungsplanes, die Aufstellung und Anpassung des Organisationsplanes an die jeweiligen personalwirtschaftlichen Gegebenheiten, das Aufstellen von Dienstplänen und Dienstanweisungen sowie die Fach- und Dienstaufsicht in allen Personal- und Verwaltungsaufgaben obliege und er somit zum Kreis derjenigen zu zählen sei, die zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugt seien.

Nachdem ein Antrag der Antragstellerin zu 1) beim Verwaltungsgericht Hannover, den örtlichen Wahlvorstand durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, sie als Bewerberin zur Wahl des örtlichen Personalrats beim Stadtforstamt der Landeshauptstadt … zuzulassen, erfolglos geblieben war (Beschl. v. 15.3.1996 – 5 B 337/96.Hi), haben die Antragsteller am 29. März 1996 die Wahl des örtlichen Personalrats des Stadtforstamtes … in der Gruppe der Beamtinnen und Beamten sowie der Gruppe der Angestellten angefochten. Zur Begründung gaben sie an, der Wahlvorstand habe die in Rede stehenden Wahlvorschläge zu Unrecht als ungültig zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 3 NPersVG, wonach Beschäftigte, die dem Wahlvorstand angehören, nicht wählbar seien, müsse eng ausgelegt werden. Dabei komme es, wie § 12 Abs. 1 NPersVG zeige, auf die Verhältnisse am Wahltag an. Sollte sich ein Mitglied des Wahlvorstandes später doch wählen lassen, müsse es sein Amt niederlegen, was hier geschehen sei. Der Antragsteller zu 3) habe zudem als Leiter der Verwaltungsstelle nicht die Befugnis zur selbständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten. Ihm vorgeordnet seien der Amtsleiter und der stellvertretende Amtsleiter. Die Aufgabe des Antragstellers zu 3) bestehe im wesentlichen darin, den Haushaltsplan zu bewirtschaften. Bestandteil des Haushaltsplanes sei auch der Stellenplan. Haushalts- und Stellenplan würden vom Rat verabschiedet, die Erarbeitungsbefugnis auf Dienststellenseite liege beim Personalamt der Landeshauptstadt … Dieses Personalamt sei auch zuständig für sämtliche arbeitsrechtlich relevanten Entscheidungen, wie Einstellung, Kündigung, Eingruppierung und Umgruppierung etc.. Hierzu gebe es auf Amtsebene lediglich die Kompetenz, entsprechende Anträge an das Personalamt zu stellen. Im mitbestimmungsrechtlich relevanten Bereich würden auf Amtsebene nur Entscheidungen über die Urlaubsgewährung getroffen. Sonderurlaub sei hiervon ausgenommen; auch darüber werde vom Personalamt entschieden. Die Verteilung des Normalurlaubes werde regelmäßig in den entsprechenden Revieren vorgenommen, ...

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