Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 13. Kammer (Einzelrichter) – vom 9. Juni 2000 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, der besonderen und rechtlichen Schwierigkeiten und des Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO) liegen nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht bereits, wenn derartige Zweifel in Bezug auf einzelne Begründungselemente der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegeben sind, sondern die Zweifel müssen sich auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen, es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. Meyer-Ladewig in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Kommentar, Stand: Januar 2001, § 124 RdNr. 26 p; Kopp/Schenke, § 124 RdNr. 7 a; OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.3.1997 – 12 M 1731/97 –, NVwZ 1997, 1225; Beschl. v. 28. Juni 2001 – 5 MA 1095/01 –).
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Mitteilung der Klassenlehrerin der Klasse 6 d der Haupt- und Realschule E. am Morgen des 23. Januar 1998, sie sei am Abend zuvor von der Mutter eines Schülers davon unterrichtet worden, dass der Kläger diesen Schüler während der letzten Sportstunden mehrfach an Po und Oberschenkel unsittlich berührt habe, sei kein Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet diese Auffassung keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Eine äußere Einwirkung in diesem Sinne setzt keine physikalische Einwirkung auf den Körper voraus, sondern auch krankhafte Vorgänge im menschlichen Körper des Betroffenen, die ohne eine derartige Einwirkung durch einen äußeren Umstand oder Vorgang, wie zum Beispiel durch Beleidigungen oder Beschimpfungen, hervorgerufen werden, können ein Ereignis im genannten Sinne sein (BVerwG, Urt. v. 9.4.1970 – II C 49.68 –, BVerwGE 35, 133 f, m. w. N.). In derartigen Fällen führt zwar in der Regel erst eine durch das äußere Geschehen unmittelbar bewirkte psychische Reaktion ihrerseits zu schädlichen Vorgängen im menschlichen Körper, dennoch kann ein Dienstunfall im oben genannten Sinne vorliegen (BVerwG, Urt. v. 9.4.1970, a.a.O.).
Das Merkmal „auf äußerer Einwirkung beruhend” soll die Abgrenzung zwischen äußeren Vorgängen und krankhaften Vorgängen im Inneren des menschlichen Körpers ermöglichen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.10.1963 – II C 10.62 –, BVerwGE 17, 59 ff). Führt erst eine durch äußere Einwirkung hervorgerufene unmittelbare psychische Reaktion zu einer körperlichen Erkrankung, so sind für die Anerkennung eines Dienstunfalls Umstände erforderlich, welche die Zuordnung zu den äußeren Vorgängen ermöglichen. Bei besonders schweren Einwirkungen, wie dem Tod nahestehender Personen oder schweren Unfällen, begegnet das keinen Schwierigkeiten. Fehlt es aber daran, wie im Falle herabsetzender Äußerungen, so ist eine äußerlich wahrnehmbare Reaktion erforderlich, die die bezweckte Abgrenzung ermöglicht. Die Zuordnung psychischer Reaktionen, die krankhafte körperliche Folgen hervorrufen, zu einem bestimmten äußeren Geschehen kann nur erfolgen, wenn die psychische Reaktion, wie zum Beispiel ein Schrecken oder ein Schock, durch äußerliche Veränderungen erkennbar wird, etwa durch Erblassen, Übelkeit, Atemnot oder besondere Verhaltensweisen. Nur dann wird deutlich, dass der äußere Vorgang ein inneres Geschehen ausgelöst hat, welches die krankhaften Folgen mit sich gebracht haben kann. Ein Ereignis im Sinne des Dienstunfallrechts ist in diesen Fällen wahrnehmbar und kann von dem plötzlichen Auftreten eines krankhaften Vorgangs im Innern des Betroffenen unterschieden werden. Diese einschränkende Begriffsbestimmung entspricht den Dienstunfallvorschriften. Sie sind eng auszulegen, weil der Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen dem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nicht unbeschränkt das wirtschaftliche Risiko für alle von den Beamten „in Ausübung oder infolge des Dienstes” erlittenen Schäden auferlegen wollte, sondern vielmehr von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen ist, dass die Folgen schicksalsmäßiger, d. h. von niemandem verschuldeter schädlicher Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind; dabei fällt auch ins Gewicht, dass der ...