Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Weder kommt der Verfassungsbeschwerde grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt. Sie besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25f.≫).
1. Soweit der Beschwerdeführer in der Ablehnung einer beim Verwaltungsgericht beantragten Beweiserhebung einen Verstoß gegen das Prozessrecht und deshalb eine Verletzung seines verfassungsmäßigen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG erblickt, die das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht nicht als Berufungszulassungsgrund gewertet habe, dringt seine Rüge nicht durch:
Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es – auch soweit der Beschwerdeführer das Gespräch mit der Klassenlehrerin am 23. Januar 1998 als das den Gesundheitsschaden auslösende Ereignis geltend mache – an einem von § 31 Abs. 1 BeamtVG geforderten ursächlichen Zusammenhang zwischen der Ausübung des Dienstes und der Erkrankung fehle; der Beschwerdeführer habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ausgerechnet das genannte Gespräch als „plötzliches Ereignis” die Beschwerden hervorgerufen haben könnte; die insoweit gestellten Beweisanträge erwiesen sich deshalb als unzulässige Beweisermittlungsanträge, die sich auf eine nicht plausible Sachverhaltsdarstellung gründeten. Diese Darlegungen sind geeignet, das angegriffene Urteil, soweit es um die Bewertung des Gesprächs vom 23. Januar 1998 als Dienstunfall geht, selbständig zu tragen. Gegen sie sind verfassungsrechtlich erhebliche Einwendungen weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Soweit das Verwaltungsgericht weiterhin ausführt, den Beweisanträgen sei „außerdem deshalb nicht nachzugehen” gewesen, weil die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen als wahr unterstellt werden könnten, lässt sich dies hinwegdenken, ohne dass sich am Ergebnis der angegriffenen Entscheidung etwas ändern würde. Auf dem vom Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde gerügten Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisantritts kann die Entscheidung mithin nicht beruhen.
Hiernach kann die Verfassungsbeschwerde auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich gegen die vom Oberverwaltungsgericht als Grund für die Ablehnung der Beweisanträge angeführte Allgemeinkundigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen wendet. Abgesehen davon sind, soweit es das Oberverwaltungsgericht als nach der allgemeinen Lebenserfahrung offenkundig angesehen hat, dass allein die Mitteilung von einem einmaligen und ungerechtfertigten Vorwurf ohne eine entsprechende Veranlagung keine psychische Erkrankung hervorrufen könne, gegen diese sich im Bereich des Tatsächlichen bewegende Annahme keine verfassungsrechtlichen Bedenken ersichtlich. Werden aber Tatsachen zutreffend als allgemeinkundig zugrunde gelegt, so ist hierzu eine vorherige Anhörung nicht zwingend geboten (vgl. BVerfGE 10, 177 ≪183≫; 48, 206 ≪209≫).
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in den vom Beschwerdeführer vorgelegten Attesten und Arztbriefen aufgrund ihm zustehender eigener fachgerichtlicher Beurteilung auch keinen genügenden Anlass für die beantragte Beweiserhebung gesehen. Dabei hat es – wie sich aus seinen weiteren Darlegungen ergibt – die von ihm zugrunde gelegte Annahme einer „Disposition” des Beschwerdeführers zu übersensibler Reaktion auf eine – jederzeit mögliche – Stresssituation nicht im Widerspruch gesehen zu der Aussage im vorgelegten ärztlichen Attest, dass beim Beschwerdeführer keine „Instabilitäten” vorhanden seien; diese Beurteilung lässt jedenfalls keinen Anhaltspunkt für Willkür erkennen.
2. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, dass es eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils abgelehnt hat. Trotz unterschiedlicher Formulierungen decken sich die von Oberverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht zugrunde gelegten Maßstäbe. Zweifel in Bezug auf einzelne Begründungselemente genügen dem Oberverwaltungsgericht nicht; vielmehr müsse das Ergebnis der Entscheidung als solches Zweifel begründen. Auch das Bundesverfassungsgericht stellt auf Zweifel in Bezug auf tragende, also entscheidungserhebliche Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen ab (Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, S. 1163 ≪1164≫), also auf solche Zweifel, die das Entscheidungsergebnis in Frage stellen.
In Anwendung dieses Maßstabes hat das Oberverwaltungsgericht schlüssige, Zweifel am Entscheidungsergebnis hervorrufende Einwände des Beschwerdeführers verneint; für eine schwere seelische Einwirkung, die allein als wesentliche Ursache eines Dienstunfalls angesehen werden könnte, sei hier nichts ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Sommer, Di Fabio, Lübbe-Wolff
Fundstellen