Verfahrensgang

VG Göttingen (Beschluss vom 29.08.1997; Aktenzeichen 7 B 7005/97)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Göttingen – Vorsitzende der Fachkammer für Landes – personalvertretungssachen – vom 29. August 1997 geändert.

Dem Beteiligten zu 1) wird untersagt, bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf seinen Ausschluß aus dem Antragsteller seine Rechte als dessen Mitglied auszuüben, insbesondere an Personalratssitzungen teilzunehmen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt ein vorläufiges Amtsverbot gegenüber dem Beteiligten zu 1), der sein Mitglied ist. Am 25. Juni 1997 (Sitzung Nr. 58) behandelte der Antragsteller die Frage der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (Kraftfahrer M.). Die dazu nach § 75 Nr. 5 NdsPersVG erforderliche Benehmensherstellung erfolgte in der Weise, daß der Antragsteller von einer Stellungnahme (§ 76 Abs. 1 Satz 1 NdsPersVG) absah und die Kündigungsabsicht lediglich zur Kenntnis nahm. Dem stand auch das Gruppenvotum der (vier) Arbeiter-Vertreter nicht entgegen (§ 32 Abs. 2 NdsPersVG). Der Beteiligte zu 1) nahm an dieser Sitzung nicht teil.

In der Sitzung vom 2. Juli 1997 (Nr. 59), bei der der Arbeitervertreter Pape den Vorsitz führte, berichtete dieser von einem Telefonat, dem er entnommen habe, „daß das Abstimmungsverhalten des Gremiums in obigem Fall (Kraftfahrer M.) nach draußen getragen” worden sei; er sprach seine „deutliche Mißbilligung” darüber aus und verwies auf die Geheimhaltungspflicht. Spätestens eine Woche danach erschien eine Informationsschrift der Gewerkschaft ÖTV „ÖTV Uni … 7/97”, die von den ÖTV-„Vertrauensleuten” der Universität … herausgegeben wurde. Auf deren Seiten 1 und 5 wurde vom Verlauf der Sitzung des Antragstellers vom 25. Juni 1997 – mit deutlicher Empörung – u. a. berichtet, daß die Arbeitervertreter der außerordentlichen Kündigung (des Kraftfahrers M.) zugestimmt hätten, wobei auf das Problem der Sperrwirkung des Gruppenvotums (§ 32 Abs. 2 NdsPersVG) hingewiesen wurde. In einer besonderen Spalte wurden dazu das Wesen der „Gruppenabstimmung” erläutert sowie die Zusammensetzung des Antragstellers unter namentlicher Nennung aller Mitglieder aufgeführt, wobei diese nach Personalrat seine Rechte als Personalratsmitglied wahrzunehmen, insbesondere an Personalrats Sitzungen teilzunehmen. Zur Begründung hat er angegeben, daß die Herausgeber der ÖTV-Schrift 7/97 ihre Informationen über die Sitzung Nr. 58 vom Beteiligten zu 1) erhalten hätten. Damit habe dieser grob gegen die Schweigepflicht nach § 9 NdsPersVG verstoßen, wodurch die Arbeit des Personalrats erschwert werde und das Vertrauen seiner Mitglieder gestört sei. Dieser Verstoß sei nicht der erste, vielmehr habe der Beteiligte zu 1) bereits wiederholt Sitzungsinterna zur Veröffentlichung weitergegeben. Nach dem (nicht geänderten) Protokoll der Sitzung Nr. 61 habe er geäußert, Personalratsinterna auch künftig nach außen zu tragen und Dritten kundzutun. Infolge der Taktik des öffentlichen Anprangerns sei zu befürchten, daß sich Personalratsmitglieder einschüchtern ließen und ihr Abstimmungsverhalten änderten.

Gegenüber diesem Antragsvorbringen hat der Beteiligte zu 1) darauf hingewiesen, daß er an der Sitzung Nr. 58 nicht teilgenommen habe, dort vielmehr vertreten worden sei. Darüber hinaus sei das Abstimmungsergebnis bereits am 2. Juli 1997 (Sitzung Nr. 59) „publik” gewesen, so daß er es hätte weitertragen dürfen. Die ÖTV-Schrift 7/97 könne ihm nicht angelastet werden, da er presserechtlich dafür nicht verantwortlich sei. Es sei in keiner Weise belegt, daß er wiederholt Sitzungsinterna weitergegeben hätte. In der Sitzung Nr. 61 habe er sich nicht dahin geäußert, Interna nach außen zu tragen, vielmehr nur klargestellt, daß „gewisse Dinge, die einfach nicht hinnehmbar sind, öffentlich erörtert werden müssen”.

Mit Beschluß vom 28. August 1997 hat der Vorsitzende der Fachkammer den Erlaß seiner einstweiligen Verfügung abgelehnt. Ein vorläufiges Amtsverbot könne nur ergehen, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabes eine auch nur vorübergehende Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 1) unzumutbar sei. Das sei indessen nicht glaubhaft gemacht. Gruppen geordnet sind.

Am 16. Juli 1997 (Sitzung Nr. 61) sprach der Vorsitzende des Antragstellers (…) die ÖTV-Schrift 7/97 an und beschwerte sich, über deren Sprachstil sowie darüber, daß dort „ein Abstimmungsverhalten der Arbeitervertreter … unter namentlicher Nennung veröffentlicht” worden sei. Weiter heißt es in dem entsprechenden Protokoll:

„Auf eindringliche Befragung, obwohl schon mehrfach in Sitzungen auf die Schweigepflicht hingewiesen wurde, teilte Herr … (Beteiligter zu 1) mit, daß er Sprecher des Vertrauensleutekörpers ist und weiterhin beabsichtige, ‚solche Schweinereien’ und ‚Skandale aufzudecken und öffentlich zu machen’, da seiner Auffassung zufolge ‚die Geschäftsführung des Personalrats inkompetent ist und ganz schlechte Arbeit leistet’. Er unterstellt, daß die ‚antigewerks...

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