Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des Initiativrechts nach § 70 BPersVG

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 11.04.1991; Aktenzeichen PB A 4/90)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 06.08.1992; Aktenzeichen 6 PB 14.92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 11. April 1991 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung einer Verletzung seines Initiativrechts.

Mit Schreiben vom 1. März 1990 beantragte er bei dem Beteiligten gemäß §§ 70 Abs. 1 iVm 75 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 11 sowie 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG, die Bemessung der Arbeitsmengen in den Bemessungsteilbereichen 142,04 (Briefzustelldienst), 142,05 (Vereinigter Zustelldienst) und 142,06 (Landzustelldienst) neu durchzuführen. Zur Begründung führte er aus, daß die Bemessung dieser Bereiche schon Jahre zurückliege. Strukturelle Veränderungen in den Zustellbezirken seien nicht immer berücksichtigt worden. Darüber hinaus führe eine erhebliche Verkehrssteigerung zu einer Arbeitsverdichtung und einer Überlastung der Zustellkräfte. Zusteller überschritten regelmäßig ihre dienstplanmäßige Arbeitszeit, ohne daß ihnen dafür ein Ausgleich gewährt werden könne. Gesundheitliche Beeinträchtigungen könnten die Folge sein. Dies treffe vor allem auf ältere und einsatzbeschränkte Arbeitskräfte zu. Auf den hohen Krankenstand werde hingewiesen. Ebenso könne eine Zunahme von Dienst- und Arbeitsunfällen nicht ausgeschlossen werden. Die Arbeitsmengen müßten daher neu bemessen und die Zustellbezirke neu geschnitten werden.

Darauf erwiderte der Beteiligte mit Schreiben vom 13. März 1990, daß dieser Initiativantrag im BPerVG keine Stütze finde. Voraussetzung sei, daß die Durchführung einer solchen Bemessung der Zustimmung des Personalrats unterliege. Das sei nach gefestigter Rechtsprechung nicht der Fall. Gleichwohl nehme er das Anliegen des Personalrats ernst. So habe er sich in den Vorgesprächen nicht grundsätzlich Neubemessungen verschlossen. Nach seiner Auffassung habe sich aber deren Umfang und Zeitpunkt nach der jeweiligen sachlichen Notwendigkeit und den gegebenen Möglichkeiten auszurichten. Bei der Dienststelle … werde der Zustelldienst alsbald neu bemessen. Außerdem sei eine Bemessung des Zustelldienstes im Kalenderjahr 1990 bei einigen Postämtern seines Bereiches schon realisierungsreif abgeschlossen oder in Kürze vorgesehen. Darüber, ob es geboten sei, den Zustelldienst bei weiteren ihm unterstellten Ämtern neu zu bemessen, biete er dem Antragsteller gemeinsam Überlegungen an.

Der Antragsteller hat am 20. April 1990 die Fachkammer angerufen und vorgetragen: In der Briefeingangsverteilung und damit auch in der Briefzustellung sei ein deutlicher Anstieg der Sendungsmengen festzustellen. Dabei handele es sich erkennbar nicht um eine kurzzeitige, vorübergehende Erhöhung des Sendungsaufkommens, sondern um eine langfristige Entwicklung mit der damit verbundenen Mehrarbeit. Nach Auffassung des Beteiligten sei die Einführung der 38,5-Stundenwoche zum 1. April 1990 durch eine Reihe von Umschichtungsmaßnahmen grundsätzlich bedarfsneutral durchzuführen. Danach dürften sich die vorhandenen Verkehrssteigerungen nicht personalbedarfserhöhend auswirken. Nach Ansicht des Beteiligten seien vielmehr andere Realisierungsmöglichkeiten zu nutzen. Der Antragsteller wolle demgegenüber durch eine Neubemessung erreichen, daß die festgestellten Verkehrszuwächse zu einer Personalvermehrung führten. Nur durch zusätzliche Einstellung von Arbeitskräften lasse sich die Belastung der Beschäftigten der Deutschen Bundespost bei Erhöhung der Verkehrsmengen gleichhalten. Er begehre mit seinem Initiativantrag einmal eine Veränderung der bestehenden Dienststundenpläne und damit eine Veränderung der Lage der täglichen Arbeitszeit. Da der Beteiligte keine Neubemessung der Arbeitsmengen vornehme, verteile sich die zunehmende Belastung auf dieselbe Zahl von Beschäftigten und erhöhe damit deren Arbeitsleistung. Das Verlangen nach Neubemessung ziele gleichzeitig auf eine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs. Schließlich sei es auch eine Maßnahme zur Verhütung von Gesundheitsschädigungen. Die ständige Überlastung der Zusteller führe notwendig zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die wiederum ihren Ausdruck in Frühpensionierungen oder Frühverrentungen fänden. Der Beteiligte gehe demgegenüber offenbar davon aus, daß Bemessungsfragen der Organisationshoheit der Dienststelle unterlägen und der Personalrat sich hierbei nicht einmischen dürfe. In der letzten Zeit habe er zumindest teilweise Neubemessungen zugesagt und auch durchgeführt. Das sei aber in erster Linie deshalb geschehen, weil die zum 1. April 1990 geänderten Dienstpläne abgelehnt worden seien und der Beteiligte an einer Einigung darüber interessiert gewesen sei.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte durch die Ablehnung des Initiativantra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge