Entscheidungsstichwort (Thema)

Inkraftsetzen von Dienstplänen in der Ferienzeit (ab 1.7.91)

 

Verfahrensgang

VG Stade (Beschluss vom 16.07.1991; Aktenzeichen 7 B 1/91)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stade – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – vom 16. Juli 1991 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde, über die hier angesichts des Auslaufens der streitigen Dienstpläne am 31. August 1991 auch der Fachsenat gemäß §§ 83 Abs. 2 BPersVG, 85 Abs. 2 ArbGG, 944 ZPO durch den Vorsitzenden entscheidet, ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen kann zu keiner abweichenden Beurteilung führen.

1. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller für seinen Hauptantrag auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1990 (– 6 PB 12.89 –, ZBR 1990, 354 m. Anm. v. Albers). Das Bundesverwaltungsgericht hat darin anläßlich der Erörterung der Frage, ob der Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts im Stufenverfahren unter Einbeziehung der Einigungsstelle oder im Beschlußverfahren durch die Verwaltungsgerichte zu entscheiden ist, in einer kurzen Nebenbemerkung auch zum möglichen Inhalt einstweiliger Verfügungen in Beteiligungsangelegenheiten Stellung genommen. Es bedarf hier keiner Vertiefung, inwieweit diese Bemerkung – die im Schrifttum auch auf Kritik gestoßen ist (vgl. Dannhäuser, PersV 1991, 193 ff) und von der Beschwerde selbst als noch nicht ausgereifter Diskussionsvorschlag gewertet wird – einen neuen rechtlich gangbaren Weg aufzeigt, die auf gewichtigen Gründen beruhende herrschende Rechtsprechung der Obergerichte zum zulässigen Inhalt einstweiliger Verfügungen im Personalvertretungsrecht (vgl. dazu Albers a.a.O., S. 357 m. Nachw.) zu modifizieren.

Dem Hauptantrag des Antragstellers, dem Beteiligten die unverzügliche Außerkraftsetzung der ohne Zustimmung des Antragstellers in Kraft gesetzten Dienstpläne für Aushilfskräfte in den Sommermonaten im Bereich des Postamts R. sowie die Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens aufzugeben, könnte nämlich auch dann nicht entsprochen werden, wenn den Vorstellungen des BVerwG in vollem Umfang zu folgen wäre. Denn danach kommt – entsprechend dem rein verfahrensrechtlichen Teilhabeanspruch des Personalrats – lediglich eine einstweilige Verfügung mit einem Ausspruch verfahrensrechtlichen Inhalts in dem Sinne in Betracht, daß er sich nur auf Verfahrenshandlungen bezieht (a.a.O., S. 355). Dagegen wird ein materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch des Personalrats, mit dem dieser eine Unterlassung oder Rückgängigmachung einer ohne seine Beteiligung vollzogenen Maßnahme verlangen könnte, auch vom BVerwG weiterhin verneint, weil die beabsichtigte Maßnahme selbst nicht Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens ist (ebenso Albers a.a.O., S. 357; Dannhäuser, a.a.O., S. 200 m. Nachw.). Damit bleibt es aber auch rechtlich ausgeschlossen, entsprechend dem Hauptantrag des Antragstellers dem Beteiligten im Wege der einstweiligen Verfügung die Außerkraftsetzung der seit dem 1. Juli 1991 wirksamen Dienstpläne für die Aushilfskräfte aufzugeben. Das gleiche gilt für den ersten Hilfsantrag, mit dem die Feststellung einer solchen Verpflichtung des Antragstellers erstrebt wird.

2. Haupt- und erster Hilfsantrag müssen auch erfolglos bleiben, soweit der Antragsteller mit ihnen zugleich die Fortführung des abgebrochenen Mitbestimmungsverfahrens erreichen möchte. Zwar wäre eine Verpflichtung des Dienststellenleiters, dem Beteiligungsverfahren einstweilen Fortgang zu geben, ein vom BVerwG als zulässig angesehener, nur auf eine Verfahrenshandlung bezogener Ausspruch einer einstweiligen Verfügung. Es erscheint aber bereits zweifelhaft, ob diesem Begehren des Antragstellers neben seinem – nach den Ausführungen zu 1) abzulehnenden – Hauptziel der Außerkraftsetzung der Dienstpläne noch eine eigenständige, davon unabhängige Bedeutung zukommen soll. Selbst wenn das bejaht wird, sind Haupt- und erster Hilfsantrag auch insoweit jedenfalls deshalb abzulehnen, weil dafür – wie unter 3. auszuführen ist – der erforderliche Verfügungsgrund sowie Verfügungsanspruch nicht gegeben sind.

3. Der zweite, auf die Feststellung gerichtete Hilfsantrag, daß der Beteiligte nicht ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. deren Ersetzung zur Inkraftsetzung der Dienstpläne berechtigt war, kann ebenfalls nicht durchdringen. Soweit damit eine Unterlassung oder Rückgängigmachung der Maßnahme verfolgt wird, ist auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen. Aber auch soweit mit dem Antrag – unter Berufung auf die Rechtsprechung des OVG Bremen – nur eine vorläufige Feststellung des Mitbestimmungsrechts erstrebt wird, ist er nicht begründet.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat auch das OVG Lüneburg bisher schon eine einstweilige Verfügung in Gestalt einer solchen vorläufigen Feststellung grundsätzlich für statthaft gehalten (Beschl. v...

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