Entscheidungsstichwort (Thema)
Ferienwohnung. Fremdenverkehrsbeitrag: Vorteil, wirtschaftlicher. Verwalter. Vorteil, mittelbarer. Wohnungseigentümergemeinschaft
Leitsatz (amtlich)
Die Tätigkeit als Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Wohnungseigentumsanlage, die auf eine ausschließliche Nutzung als Ferienpark (Ferienhäuser und -wohnungen) ausgerichtet ist, weist einen konkreten Bezug zum Fremdenverkehr auf, der die Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen wegen mittelbarer besonderer wirtschaftlicher Vorteile rechtfertigt.
Normenkette
NKAG 9 II 1; WEG 27 II
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Heranziehung des Klägers zu Fremdenverkehrsbeiträgen für die Jahre 2009 (358,66 EUR) und 2010 (443,22 EUR) mit Beitragsbescheid der Beklagten vom 3. August 2010 als rechtmäßig angesehen, weil dem Kläger als Verwalter der Wohnungseigentumsanlage „Ferienpark B., Häuser C. – D.” mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile durch den Fremdenverkehr im Erhebungsgebiet geboten würden. Der Kläger biete dadurch, dass er im Auftrag der Eigentümergemeinschaft Ferienpark B. das zu den Häusern C. bis D. gehörende Gemeinschaftseigentum nach Maßgabe des Verwaltervertrages vom 1. Juli 2004 verwalte, Personen entgeltliche Leistungen an, die selbstständig (zumindest auch) Fremden entgeltliche Leistungen im Rahmen der für den Fremdenverkehr erfolgenden Bedarfsdeckung anböten. Die Ferienhäuser der Eigentümergemeinschaft lägen in einem Gebiet, das im Bebauungsplan Nr. E. „B.” als Sondergebiet/Kur ausgewiesen sei, wodurch nur eine wechselnde Belegung der Appartements zulässig sei. Die in einem Ferienpark stehenden Häuser würden dementsprechend im Rahmen des Fremdenverkehrs genutzt. Es sei ohne Bedeutung, dass der Kläger selbst keine Wohnungen vermiete, sondern nur das Gemeinschaftseigentum verwalte, denn dieses sei abhängig vom Wohnungseigentum und werde im Rahmen des Fremdenverkehrs genutzt. Ohne die Ferienwohnungen bzw. Ferienhäuser und deren Nutzung habe der Kläger auch keine Einnahmen als Verwalter des Gemeinschaftseigentums. Für die Beitragspflicht sei ohne Bedeutung, dass die Tätigkeit des Klägers sich auf die Aufgaben und Befugnisse nach § 27 WEG beschränke und die Bestellung eines Verwalters für Wohnungseigentumsanlagen gesetzlich vorgeschrieben sei. Daher sei der Kläger wie Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte durch den Fremdenverkehr mittelbar bevorteilt.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit der Kläger geltend macht, seine Bestellung als Verwalter beruhe auf der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 20, 26 WEG und der Umfang seiner Pflichten sowie seine Vergütung hingen nicht davon ab, ob das zur Wohnungseigentumsanlage gehörende Sonder- und Teileigentum zu Fremdenverkehrszwecken genutzt werde, geht dies daran vorbei, dass er eine Wohnungseigentumsanlage verwaltet, die auf eine ausschließliche Nutzung als Ferienpark (Ferienhäuser und -wohnungen) ausgerichtet ist und seine Tätigkeit deshalb im Sinne der bisherigen Senatsrechtsprechung einen konkreten Bezug zum Fremdenverkehr aufweist, der die Heranziehung zu Fremdenverkehrsbeiträgen wegen mittelbarer besonderer wirtschaftlicher Vorteile rechtfertigt:
Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind alle selbstständig tätigen Personen und Unternehmen beitragspflichtig, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die besonderen wirtschaftlichen Vorteile liegen regelmäßig in den gesteigerten Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr. Diese Möglichkeiten haben in der Regel diejenigen selbstständig tätigen Personen und Unternehmen, bei denen eine nicht nur vereinzelte Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich ist. Nicht zu einer Beitragspflicht führen demgegenüber die besseren Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten, die sich daraus ergeben, dass der Fremdenverkehr die Wirtschaftskraft in einer Gemeinde allgemein anhebt und die Zahl der Einwohner steigen lässt. Nicht berücksichtigungsfähig sind daher die Gewinnchancen, die keinen konkreten Zusammenhang zum Fremdenverkehr aufweisen. Unmittelbar durch den Fremdenverkehr bevorteilt sind dabei nach der Rechtsprechung des Senats und der entsprechenden Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Fremdenverkehrsbeitragssatzung der Beklagten diejenigen Personen bzw. Unternehmen, die – anders als der Kläger – in direkter Verbindung mit den Fremden stehen, indem sie für diese gegen Entgelt Dienstleistungen erbringen oder an sie Waren verkaufen. Mittelbar bevorteilt sind diejenigen, deren Tätigkeit nach ihrer Art (nur) direkten Geschäftskontakt mit den Nutznießern unmittelbarer Vorteile im Rahmen der für den Fremdenverkehr notwendigen Bedarfsdeckung herstellt. Dazu zählen z.B. die ...