Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig – 5. Kammer – vom 14. August 2001 zuzulassen, wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
Der Antrag, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes zuzulassen, bleibt ohne Erfolg; die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Berufung – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils sowie besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache – greifen nicht durch.
Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO (i.d.F. des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626) bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16.9.1997 – 12 L 3508/97 –, NdsVBl. 1997, 282 und st. Rspr.; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 1999, Rdnrn. 27 ff zu § 124a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, RdNr. 7 zu § 124a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie soll den Aufwand für die Bearbeitung des Zulassungsantrages „reduzieren”, dadurch das Zulassungsverfahren beschleunigen und verlangt, wie der Hinweis auf den Vertretungszwang (§ 67 Abs. 1 VwGO) in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3993, S. 13) erhellt, qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine – ergänzende – Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409 (410)). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 – 2 BvR 2125/97 –, DVBl. 2000, 407).
Diesem Maßstab wird der Zulassungsantrag – bezogen auf alle von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe – nicht in vollem Umfang gerecht. Der Zulassungsantrag greift die Auffassung des Verwaltungsgerichtes an, die Zahl der Arbeitsplätze für die Bemessung der Ausgleichsabgabe nach § 11 Abs. 1 SchwbG a.F. sei nicht aufgrund von einzelnen Betrieben (Filialen) eines Arbeitgebers zu bemessen, sondern nach der Zahl aller bei diesem Arbeitgeber (§ 5 SchwbG a.F.)vorhandenen Arbeitsplätze „Gesamtbetrachtung”); demgegenüber meint die Klägerin, maßgebend für die Berechnung müsse der „Betriebsbegriff” sein, weil sonst Gleichheitssatz und Übermaßverbot verletzt würden.
Alle Erwägungen des Zulassungsantrages befassen sich nach dem aufgezeigten Maßstab indessen nicht hinreichend mit der im Zulassungsantrag allenfalls beiläufig erwähnten „Ausgleichsfunktion” der Ausgleichsabgabe, vielmehr geht der Zulassungsantrag substantiiert nur auf ihre „Antriebsfunktion” ein. Das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 26.5.1981 – 1 BvL 56, 57, 58/78 –, BVerfGE 57, 139) versteht die Ausgleichsabgabe dahin (aaO, S. 167): „Diese soll den Arbeitgeber anhalten, Schwerbehinderte einzustellen (Antriebsfunktion). Ferner sollen die Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die dieser Verpflichtung genügen und denjenigen, die diese Verpflichtung – aus welchen Gründen auch immer – nicht erfüllen, ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion)”. In dem Urteil vom 26. Mai 1981 (aaO, S. 167 f.) sind Ausgleichsfunktion und Antriebsfunktion einander gleichwertig gesetzt und festgehalten, die Erfüllung auch nur einer der beiden Funktionen reiche aus, um die Ausgleichsabgabe zu rechtfertigen.
Auf diese Erwägungen hat auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zurückgegriffen, indessen schweigt der Zulassungsantrag – abgesehen von einer beiläufigen Erwähnung – zu der Ausgleichsfunktion der Abgabe und zeigt nicht auf, wegen dieser Funktion der Ausgleichsabgabe bestünden verfassungsrechtliche Be...