Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 09.04.1992; Aktenzeichen PL A 7/92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 9. April 1992 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beteiligte zu 1) gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die am 10. März 1992 durchgeführte Wahl der Personalvertretung bei der Fachhochschule … unwirksam ist.

Von den insgesamt 132 wahlberechtigten Bediensteten der Fachhochschule gehörten fünf zur Gruppe der Beamten, 115 zur Gruppe der Angestellten und zwölf zur Gruppe der Arbeiter. Für den aus fünf Mitgliedern bestehenden Personalrat entfielen nach dem Wahlausschreiben vom 24. Januar 1992 drei Sitze auf die Gruppe der Angestellten und je ein Sitz auf die Gruppe der Beamten und die der Arbeiter. Für die Gruppe der Beamten wurde als einziger Bewerber der Hausmeister W. vorgeschlagen; der Wahl Vorschlag war vom Kanzler und vom Vorsitzenden des Wahlvorstandes unterzeichnet. Bei der am 10. März 1992 bei der Fachhochschule durchgeführten Personalratswahl entfielen auf den Bewerber W. zwei Stimmen. Daraufhin stellte der Wahl vorstand fest, daß der Bewerber W. als Vertreter der Beamten in den Personalrat gewählt sei.

Am 25. März 1992 hat die Antragstellerin, die Gewerkschaft … und …, Kreisverwaltung …, die Wahl zum Personalrat angefochten. Zur Begründung ihres Antrages hat sie geltend gemacht, daß die Wahl gegen § 14 Abs. 3 Nds. PersVG verstoße, wonach eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf Bedienstete angehörten, nur dann eine Vertretung im Personalrat erhalte, wenn sie – was hier nicht der Fall sei – mindestens 1/20 der Bediensteten der Dienststelle umfasse. Im übrigen liege ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Buchst. g) WO PersV vor, weil ein Mitglied des Wahlvorstandes den Wahl Vorschlag für den einzigen Bewerber der Gruppe der Beamten unterzeichnet habe und der Vorschlag nur von einem weiteren Bediensteten unterschrieben worden sei.

Die Antragstellerin hat beantragt,

festzustellen, daß die am 10. März 1992 durchgeführte Wahl des Personalrats der Fachhochschule … unwirksam ist,

hilfsweise,

festzustellen, daß die am 10. März 1992 durchgeführte Wahl der Gruppe der Beamtinnen und Beamten an der Fachhochschule … unwirksam ist.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben keine Anträge gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 9. April 1992 dem Hauptantrag stattgegeben und im wesentlichen zur Begründung ausgeführt: Gemäß § 26 Nds. PersVG könne eine Gewerkschaft, der mindestens ein wahlberechtigter Bediensteter angehöre, die Wahl unmittelbar bei den Verwaltungsgerichten anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden, eine nach der Wahlordnung zulässige und beantragte Berichtigung nicht vorgenommen sei und der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könne. Es könne offenbleiben, ob die Befugnis zur gerichtlichen Wahlanfechtung von der erfolglosen Durchführung eines „Berichtigungsverfahrens” abhänge. Die Antragstellerin als gewerkschaftliche Kreisverwaltung habe vor Bekanntgabe des Wahlergebnisses weder Kenntnis von der Zahl der wahlberechtigten Beamten und der Wahlberechtigten insgesamt, noch davon Kenntnis gehabt, daß der Wahl Vorschlag für den Bewerber W. vom Vorsitzenden des Wahl Vorstandes unterschrieben worden war. Der Antrag habe in der Sache Erfolg, weil wesentliche Verstöße gegen Vorschriften über das Wahlverfahren vorlägen, die das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen könnten. Der Gruppe der Beamten sei entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nds. PersVG ein Sitz im Personalrat eingeräumt worden. Ausweislich der Bekanntmachung des Wahlergebnisses seien lediglich fünf Beamte wahlberechtigt gewesen. Die Zahl der Beamten umfasse weniger als 1/20 der 132 Bediensteten. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Gruppe der Beamten in der Regel mehr als fünf Bedienstete angehörten. Davon sei jedoch nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei der Ermittlung der Zahl der „in der Regel Beschäftigten” in erster Linie, jedoch nicht ausschließlich, vom Stellenplan auszugehen sei. Dieser diene als gewichtiger Anhalt, mache eine Nachprüfung jedoch keineswegs gegenstandslos. Entscheidend sei, ob ein bestimmter Personalbestand von Dauer sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, welcher Personalbestand für den überwiegenden Teil der Amtsdauer des Personalrats zu erwarten sei, sei der des Wahlausschreibens, hier der 24. Januar 1992. Zu diesem Zeitpunkt habe die Fachhochschule lediglich über fünf Beamte verfügt. Die etwa bis Herbst 1991 besetzte Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 9 habe bei der Ermittlung des Regelbestandes nicht berücksichtigt werden können. Zum einen sei die Steile nicht während des überwiegenden Teiles der Amtsdauer des zuvor amtierenden Personalrat...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge