Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts O. – Einzelrichter der 6. Kammer – vom 2. August 2000 wird verworfen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 2. August 2000, dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 14. August 2000, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 8. September 2000, eingegangen bei dem Oberverwaltungsgericht am 11. September 2000, hat der Kläger beantragt, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil und für ein anschließendes Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten beizuordnen. Der Senat hat diesen Antrag mit Beschluss vom 20. März 2001 – 4 L 3231/00 – abgelehnt.
Mit Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten vom 11. April 2001, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist für die Stellung des Zulassungsantrages.
Die Anträge des Klägers bleiben ohne Erfolg.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist nicht fristgerecht gestellt worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem damaligen Prozessbevollmächtigen des Klägers am 10. August 2000 zugestellt worden. Die Frist von einem Monat, innerhalb der eine Zulassung der Berufung zu beantragen ist (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist, da der 10. September 2000 ein Sonntag war, am Montag, dem 11. September 2000 abgelaufen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist aber erst am 11. April 2001 gestellt worden.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Rechtsmittelfrist kann der Kläger nicht beanspruchen.
Wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat noch innerhalb des Laufs der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Über diesen Antrag hat der Senat erst am 20. März 2001 und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist entschieden. Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch war der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohne Verschulden gehindert, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Der Beschluss des Senats ist ausweislich der Akten am 23. März 2001 an den Kläger abgesandt worden und diesem nach seinen eigenen Angaben am 26. März 2001 zugegangen.
Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Frist begann hier mit dem Zugang des Beschlusses bei dem Kläger am 26. März 2001 zu laufen und ist am 9. April 2001 abgelaufen. Da der Wiedereinsetzungsantrag erst am 11. April 2001 bei Gericht eingegangen ist, ist er verspätet und muss deshalb erfolglos bleiben.
Entgegen der Meinung des Klägers verschiebt sich der Beginn der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages nicht um eine „Überlegungsfrist” von einigen Tagen – in diesem Fall wäre der Wiedereinsetzungsantrag noch rechtzeitig gestellt –.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Zivilsachen ist einer Partei, deren Prozesskostenhilfegesuch wenige Tage vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist abgelehnt wird, eine zusätzliche Überlegungsfrist von wenigen Tagen zuzubilligen, innerhalb derer sie an der Einlegung des Rechtsmittels gehindert ist (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 6.2.1979 – VI ZR 13/79 –, VersR 1979, 444; Beschl. v. 28.11.1984 – IV B ZB 119/84 –, NJW 1986, 257 = MDR 1985, 657 = FamRZ 1985, 370). Maßgebend hierfür ist die Erwägung, dass bei dieser Konstellation der Partei von der verbleibenden Rechtsmittelfrist nur ein Teil für die Überlegung zur Verfügung steht, ob sie das Kostenrisiko trotz der Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs auf sich nehmen will. Der andere Teil der verbleibenden Tage wird – anders als dann, wenn sich noch die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 ZPO anschließt – für technische Vorkehrungen benötigt (Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten, Fertigung der Rechtsmittelschrift usw.). Dieser Rechtsprechung haben sich u.a. der Bundesfinanzhof (vgl. Urt. v. 27.11.1991 – III B 566/90 –, BFH/NV 1992, 686) und – mit Einschränkungen – das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) angeschlossen (vgl. ...