Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Ziff. 5 Nds. PersVG an dem Erlaß über Berater für Neue Technologien

 

Verfahrensgang

VG Hannover (Beschluss vom 31.01.1991; Aktenzeichen PL A 33/89)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 23.10.1992; Aktenzeichen 6 PB 15.92)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover – Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim – vom 31. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller erstrebt die Feststellung seines Mitbestimmungsrechts an dem Erlaß über Berater für Neue Technologien.

Der Beteiligte hatte bei regionalen Lehrerfortbildungskursen zur Vorbereitung der Lehrkräfte auf die Behandlung der Neuen Technologien im Unterricht festgestellt, daß die Effektivität der fachbezogenen Kurse erheblich verbessert werden könne, wenn die Teilnehmer bereits vorher über grundlegende Kenntnisse in der Handhabung der neuen Techniken verfügten. Um den Lehrkräften entsprechende Kenntnisse im Umgang mit Computern und Programmen zu vermitteln, entschloß er sich, in den Schulen durch besonders vorbereitete Berater entsprechende Fortbildungsmaßnahmen zu veranstalten. Aufgabe, Auswahl und Tätigkeit dieser Berater für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen sollten in einem Erlaß geregelt werden.

Nach Unterrichtung über den Erlaßentwurf beanspruchte der Antragsteller gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds.PersVG ein Mitbestimmungsrecht an den generellen Regelungen hinsichtlich der Freistellung vom sonstigen Dienst, der äußeren Gestaltung der Veranstaltung und ähnlicher organisatorischer Maßnahmen; auch die Tätigkeit des die Lehrerfortbildung vor Ort durchführenden Beraters sei mitbestimmungspflichtig. Mit dem vorgesehenen Umfang der Anrechnungsstunden und der Vorgabe, die Fortbildung überwiegend in der unterrichtsfreien Zeit durchzuführen, könne man sich nicht einverstanden erklären.

Der Beteiligte trat dem mit der Begründung entgegen, daß keine unmittelbaren Regelungen bezüglich der Durchführungsmodalitäten getroffen, sondern lediglich Rahmenvorgaben gemacht würden, von denen im Einzelfall auch abgewichen werden könne. Es obliege den einzelnen Schulaufsichtsämtern bzw. Bezirksregierungen, diesen Rahmen für die konkrete Fortbildungsveranstaltung zu füllen und dann ggf. der Personalvertretung zur Mitbestimmung vorzulegen. Dementsprechend erging am 31. März 1989 der Erlaß „Berater für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen” (SVBl. S. 107).

Der Antragsteller hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen und geltend gemacht: Wegen der unmittelbar verbindlichen Regelungen für die Auswahl der Berater, ihre Fortbildung/Ausbildung, die Berücksichtigung ihrer Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen Arbeitszeit habe der Erlaß der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds.PersVG unterlegen; das Maß der Beteiligung nach § 67 a Nds.PersVG reiche nicht aus.

Der Antragsteller hat beantragt,

festzustellen, daß der Erlaß des Beteiligten vom 31. März 1989 über Berater für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen (SVBl. 5/89, S. 107) der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Ziff. 5 Nds.PersVG unterliegt,

festzustellen, daß der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 1 Ziff. 5 Nds.PersVG dadurch verletzt hat, daß er den Erlaß vom 31. März 1989 über Berater für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen (SVBl. 5/89, S. 107) dem Antragsteller nicht zur Zustimmung gemäß § 75 Nds.PersVG zugeleitet hat.

Der Beteiligte hat beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und seine Auffassung vertieft, daß ein Fall der Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 5 Nds.PersVG nicht gegeben sei.

Mit Beschluß vom 31. Januar 1991 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

Der Erlaß „Berater für Neue Technologien an allgemeinbildenden Schulen” stelle keine Maßnahme im Sinne des § 72 Abs. 1 Nds.PersVG dar. Er treffe keine unmittelbare Regelung gegenüber Lehrkräften, die als Berater für Neue Technologien in Betracht kämen. Er enthalte vielmehr Weisungen an die dem Beteiligten nachgeordneten Dienststellen des Landes, nach welchen Grundsätzen die Berater für Neue Technologien bestellt und vorbereitet werden sollten. Dies ergebe sich hinsichtlich des überwiegenden Teiles der getroffenen Regelungen schon daraus, daß sie als „Soll-Vorschriften” ausgestaltet seien. Das bedeute, daß der Beteiligte weder die Aufgabe der Berater für Neue Technologien noch deren Einsatz abschließend umschrieben habe. Auch im Hinblick auf die Auswahl dieser Berater beständen keine zwingenden Vorgaben. Ebensowenig sei mit unmittelbarer Verbindlichkeit angeordnet, welche Teilnehmerzahl und welchen zeitlichen Umfang ein Beratungskurs habe. Nicht einmal der Beginn der Vorbereitung der Berater und die Aufnahme ihrer Fortbildungstätigkeit seien verbindlich geregelt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch die Zahl der sogenannten Anrec...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge